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Kanzlei

KOMPETENT. EFFEKTIV. ENERGISCH.

Sie suchen Rechtsanwälte, die Ihnen in Angelegenheiten des Erbrechts oder des Familienrechts kompetent und effektiv zur Seite stehen?

Die Rechtsanwaltskanzlei Kai Kluss in Bad Mergentheim ist auf diese Rechtsgebiete spezialisiert. Rechtliche Angelegenheiten im Familien- und Erbrecht sind oft mit großen persönlichen und emotionalen Herausforderungen verbunden. In unserer Kanzlei stehen Sie mit Ihren Anliegen im Mittelpunkt – mit Fachkompetenz, Effizienz und Durchsetzungsstärke begleiten wir Sie durch komplexe rechtliche Fragestellungen.

Ob Testamentserstellung, Erbauseinandersetzungen, Scheidungen oder Unterhaltsfragen – wir bieten Ihnen individuelle Lösungen, die Ihre Interessen wahren und langfristige Sicherheit schaffen. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung und unser Engagement für Ihr Recht.

Vor dem Hintergrund unserer jahrzehntelangen Erfahrung und umfassender Spezialausbildungen bieten wir darüber hinaus die Durchführung von Testamentsvollstreckungen und Nachlasspflegschaften an.

Fachanwaltslehrgänge und regelmäßige Fortbildungen Ihrer Anwälte geben Ihnen die Sicherheit, dass Ihre erbrechtlichen oder familienrechtlichen Interessen optimal vertreten werden.

Die Philosophie der Kanzlei: Kompetenz durch Spezialisierung. Effektivität durch Einsatz modernster Informationstechnologie. Erfolg durch intensives persönliches Engagement Ihrer Anwälte.

Rechtsanwälte

PERSÖNLICH. ANSPRUCHSVOLL. LEBENSNAH.

Kai Kluss

– Fachanwalt für Erbrecht – Fachanwalt für Familienrecht
Kai Kluss

Die ausschließlich auf die Rechtsgebiete Erbrecht und Familienrecht spezialisierte Kanzlei wurde von Rechtsanwalt Kai Kluss 2008 gegründet. Nach seinem Studium an der Julius-Maximilian-Universität in Würzburg und mehreren Jahren Tätigkeit als Referendar an verschiedenen Gerichten, Staatsanwaltschaften und Anwaltskanzleien ist er seit 1997 als Rechtsanwalt tätig. Auf die jahrelange konsequente Spezialisierung im Erb- und Familienrecht folgte die Verleihung der Fachanwaltstitel für Erbrecht und Familienrecht durch die Rechtsanwaltskammer.

Neben dem maximalen Anspruch an fachlicher Kompetenz legt Rechtsanwalt Kluss großen Wert auf unverkrampfte, persönliche Kommunikation. Gerade in erb- und familienrechtlichen Angelegenheiten ist es wünschenswert, ein offenes Vertrauensverhältnis zwischen Mandanten und Anwalt entstehen zu lassen.

In den Studienjahren war Herr Kluss halbprofessionell im Turnierschach aktiv. Heute ist er als Datenschutzbeauftragter des Badischen Schachverbandes und seit vielen Jahren als Vorstand der Schachfreunde Anderssen Bad Mergentheim auch ehrenamtlich dem Schachsport verbunden. Er ist verheiratet und hat vier Kinder.

ANNETTE PETERS

– Fachanwältin für Familienrecht
ANNETTE PETERS

Seit 2012 verstärkt Frau Rechtsanwältin Peters unsere anwaltliche Kompetenz im Bereich Familienrecht. Schon seit 2004 führt sie den Fachanwaltstitel für Familienrecht. Frau Peters ist seit 1995 Rechtsanwältin.

Rechtsanwältin Peters hat sich über die Region hinaus den Ruf einer exzellenten Spezialistin im Familienrecht erworben. Anwaltskollegen und Familienrichter wissen, dass sie es bei Frau Peters mit einer ebenso kompetenten, wie entschlossenen Anwaltspersönlichkeit zu tun haben.

Frau Peters teilt die Philosophie der Kanzlei Kai Kluss Rechtsanwälte, wonach nur Spezialisierung und stetige Fortbildung bei gleichzeitiger intensiver Mandantenbetreuung es ermöglichen, die optimalen, maßgeschneiderten Lösungen individuell für jeden einzelnen Mandanten zu finden.

Erbrecht

BERATUNG. GESTALTUNG. VERTRETUNG.

Der Tod gehört zum Leben. Jeder verstorbene Mensch hinterlässt Vermögen (manchmal auch Schulden) und Rechtsbeziehungen.

Häufig wird man überraschend damit konfrontiert. Ein Angehöriger stirbt und in die Trauer mischen sich zunehmend Fragen: Wer kümmert sich nun um die verwaiste Immobilie? Wie ist das hinterlassene Barvermögen aufzuteilen? Warum wird man im Testament nicht erwähnt und welche Rechte verbleiben?

Vielfach entstehen Erbengemeinschaften, die sich über das weitere Schicksal des Vermögens nicht einig werden, aber scheinbar gezwungen sind, die gemeinschaftliche Verwaltung fortzuführen.

Wollen Sie Ihren Nachkommen Streitigkeiten um Ihr hart erarbeitetes Vermögen ersparen? Dann sorgen Sie vor. Eine klug gestaltete Vermögensnachfolge sorgt für klare Verhältnisse und nicht selten auch für erhebliche Steuerersparnis.

Lebenssituationen mit erbrechtlicher Relevanz werden jeden von uns erfassen. Konsultieren Sie uns, wenn Sie einen Wegweiser benötigen, einen Streit vermeiden, oder aber erfolgreich beenden wollen.

Rechtsanwalt Kai Kluss ist seit 2012 Fachanwalt für Erbrecht und verfügt über umfangreiche Erfahrungen und Qualifikationen im Erbrecht. Herr Kluss ist außerdem zertifizierter Testamentsvollstrecker (DVEV).

Familienrecht

BERATUNG. BEGLEITUNG. VERTRETUNG.

Fast die Hälfte aller Ehen werden inzwischen nicht mehr „bis der Tod sie scheidet“ geführt, sondern zu Lebzeiten der Eheleute durch Gerichtsbeschluss geschieden. Die Ehe als „die“ traditionelle Lebensform ist inzwischen als eine von vielen anderen Familienmodellen zu betrachten. Die Probleme bleiben dieselben: Kinder haben eine Mama und einen Papa. Trennen sich die Eltern, geht es nicht nur um Unterhalt und Zugewinnausgleich, sondern auch darum, das Leben gemeinsam mit den Kindern neu zu ordnen. Gerade hier sind neben exzellenten familienrechtlichen Kenntnissen eine weitsichtige Strategie und Fingerspitzengefühl gefragt.

Geht eine Partnerschaft zu Ende, stellen sich immer unterhalts- und vermögensrechtliche Fragen, deren Beantwortung sich nicht nur aus der Vergangenheit mit dem ehemaligen Partner ergeben, sondern einer tiefen Analyse Ihrer Lebenssituation, Ihrer Bedürfnisse und Vorstellungen für die Zukunft bedürfen.

Die Kanzlei Kai Kluss Rechtsanwälte ist – neben dem Erbrecht – seit rund zwanzig Jahren auf das Familienrecht spezialisiert. Sie werden über die Trennungszeit hinweg beraten und begleitet, nötigenfalls über die Scheidung hinaus, bis die letzten Streitigkeiten beendet und Ihnen die abschließenden Antworten gegeben wurden.

Aktuelle Urteile

FamilienrechtEU-Recht Mutmaßlicher Vater kann für Abstammungs-Test auch im EU-Ausland exhumiert werden (03.08.2026)

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03.08.2026

Familienrecht,EU-Recht

Mutmaßlicher Vater kann für Abstammungs-Test auch im EU-Ausland exhumiert werden

Exhumierung zur Abstammungsklärung darf nicht allein wegen nationalen Rechts abgelehnt werden

Im Rahmen eines in Italien anhängigen Rechtsstreits über die Feststellung der Abstammung ersuchte ein italienisches Gericht ein französisches Gericht um Exhumierung des Leichnams des mutmaßlichen Vaters des Antragstellers, um ein postmortales genetisches Gutachten zu erstellen. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Verordnung der Union über die grenzüberschreitende Beweisaufnahme es dem französischen Gericht verwehrt, die Erledigung dieses Ersuchens mit der Begründung zu verweigern, dass sein nationales materielles Recht eine postmortale genetische Identifizierung in einem Zivilrechtsstreit verbietet, sofern nicht die betroffene Person zu Lebzeiten dem ausdrücklich zugestimmt hat.

Eine Person strengte vor einem italienischen Gericht ein Verfahren an, um ihre Abstammung von ihrem mutmaßlichen Vater, dessen sterbliche Überreste in Frankreich ruhen, anerkennen zu lassen. Zwecks Erstellung eines postmortalen genetischen Gutachtens ersuchte das italienische Gericht das zuständige französische Gericht gemäß der Verordnung über die grenzüberschreitende Beweisaufnahme darum, den Leichnam des mutmaßlichen Vaters zu exhumieren und eine DNA- Probe zu entnehmen.

Französisches Recht steht Abstammungstest entgegen Das französische Recht verbietet jedoch – sofern die betroffene Person nicht zu Lebzeiten ausdrücklich zugestimmt hat –, nach dem Tod im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung der Abstammung eine solche genetische Identifizierung durchzuführen. Das französische Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob diese nationale materiell-rechtliche Vorschrift die Ablehnung der Erledigung der beantragten Beweisaufnahme rechtfertigen kann.

Der Gerichtshof antwortet, dass die Verordnung über die grenzüberschreitende Beweisaufnahme es einem ersuchten Gericht verwehrt, die Erledigung eines Ersuchens um Beweisaufnahme zur Erhebung eines Beweises, der in einer nach der Exhumierung des Leichnams des mutmaßlichen Elternteils vorgenommenen genetischen Probenentnahme besteht, mit der Begründung abzulehnen, dass eine Vorschrift des nationalen materiellen Rechts die Erhebung eines solchen Beweises verbiete.

Diese Verordnung beschränkt sich strikt auf die verfahrensrechtlichen Aspekte der Beweisaufnahme in Gerichtsverfahren mit grenzüberschreitendem Bezug. Die Entscheidung über die Anordnung einer Beweisaufnahme obliegt dem mit einer Zivil- oder Handelssache befassten Gericht, während das ersuchte Gericht für die Erledigung dieser Beweisaufnahme gemäß den Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats zuständig ist, dem dieses Gericht angehört.

Darüber hinaus sind die Gründe, aus denen die Erledigung eines Ersuchens um Beweisaufnahme abgelehnt werden kann, in der Verordnung abschließend aufgezählt und sind eng auszulegen. Ein ersuchtes Gericht kann sich daher nicht auf eine Vorschrift seines nationalen materiellen Rechts, einschließlich einer Vorschrift, die sich aus den wesentlichen Grundsätzen seiner Rechtsordnung ableitet, berufen, um die Erledigung eines Ersuchens um Beweisaufnahme abzulehnen.

Schließlich ist es allein Sache des ersuchenden Gerichts, zu prüfen, ob die Beweisaufnahme, die es in einem bei ihm anhängigen Gerichtsverfahren anordnet, mit den durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) garantierten Grundrechten in Einklang steht.

Was die die Bedenken des französischen Gerichts hinsichtlich der Wahrung des in Art. 1 der Charta verankerten Rechts auf Menschenwürde anbelangt, so deutet im vorliegenden Fall nichts in den Akten darauf hin, dass das italienische Gericht bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen dieses Recht nicht gebührend berücksichtigt hätte. Darüber hinaus lässt sich hier kein systemisches Risiko einer Verletzung von Grundrechten vor italienischen Gerichten feststellen. Daher lässt sich nicht rechtfertigen, dass das französische Gericht prüften könnte, ob das italienische Gericht die durch die Charta garantierten Grundrechte tatsächlich gewahrt hat, um unter Abweichung vom Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens auf dieser Grundlage das Ersuchen um Beweisaufnahme abzulehnen.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Europäischer Gerichtshof
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:16.07.2026
  • Aktenzeichen:C-196/24

Quelle:Gerichtshof der Europäischen Union, ra-online (pm/pt)

Erbrecht BGH stärkt Vertragserben gegen Schenkungen auch wenn sich der Erblasser ein Recht zum Rücktritt vom Erbvertrag vorbehalten hat (09.07.2026)

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09.07.2026

Erbrecht

BGH stärkt Vertragserben gegen Schenkungen auch wenn sich der Erblasser ein Recht zum Rücktritt vom Erbvertrag vorbehalten hat

Zum Anspruch des Vertragserben gegen den Beschenkten auf Herausgabe eines lebzeitigen Geschenks des Erblassers

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein dem Erblasser in einem Erbvertrag vorbehaltenes, aber noch nicht ausgeübtes Recht zum Rücktritt vom Erbvertrag nicht ausschließt, dass der vertraglich eingesetzte Erbe ein Geschenk des Erblassers an einen Dritten von diesem nach dem Tod des Erblassers zurückverlangen kann.

Die Parteien sind die einzigen Kinder des Erblassers. Dieser schloss mit seiner Ehefrau im Jahr 1969 einen Erbvertrag, in dem sich beide - erbvertraglich bindend - gegenseitig zu Vorerben und ihre Kinder zu Nacherben des Erstversterbenden sowie zu Erben des Letztversterbenden einsetzten. In einem Nachtrag zu diesem Erbvertrag vereinbarten der Erblasser und seine Ehefrau im Jahr 2015 unter anderem, dass der Überlebende nach dem Tod des Erstversterbenden einseitig berechtigt sein solle, seinen eigenen Nachlass unter den gemeinsamen Abkömmlingen abweichend von den erbvertraglichen Bestimmungen aufzuteilen (Änderungsbefugnis). Darüber hinaus behielten sich beide Vertragsparteien das Recht zum Rücktritt vom Erbvertrag vor (Rücktrittsvorbehalt).

Der Erblasser übertrug der Beklagten u.a. das Eigentum an zwei Grundstücken und nahm Geldzahlungen an sie vor, wobei die Beklagte für ihn aufgrund einer ihr erteilten Vollmacht handelte.

Nach dem Tod des Erblassers schlug dessen Ehefrau ihr Erbe aus. Der Kläger und die Beklagte traten das Erbe des Erblassers an.

Der Kläger sieht sich durch die Grundstücksübertragungen und die Zahlungen an die Beklagte beeinträchtigt. Er hat von der Beklagten die Übertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils an den übertragenen Grundstücken, ersatzweise Zahlung des hälftigen Wertes, und Erstattung der Hälfte der geleisteten Zahlungen verlangt.

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts durch Versäumnisurteil vom heutigen Tag aufgehoben.

Zu Recht hat das Oberlandesgericht allerdings angenommen, dass ein Erbvertrag die Vertragschließenden dergestalt bindet, dass sie ihre im Vertrag enthaltenen letztwilligen Verfügungen nicht nachträglich einseitig abändern können. Das schließt nicht aus, dass der Erblasser zu seinen Lebzeiten Gegenstände aus seinem Vermögen verschenkt. Der im Erbvertrag eingesetzte Erbe kann ein solches Geschenk lediglich gemäß § 2287 Abs. 1 BGB unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Tod des Erblassers vom Beschenkten wieder herausverlangen. Eine dieser Voraussetzungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Schenkung der berechtigten Erwartung des Erben zuwiderläuft, den Erblasser zu beerben. Insoweit war höchstrichterlich bislang nicht geklärt, ob der Erbe schon dann nicht mehr erwarten darf, den Erblasser zu beerben, wenn dieser sich im Erbvertrag gemäß § 2293 BGB ein Rücktrittsrecht vorbehalten, den Rücktritt aber noch nicht erklärt hat. Anders als das Oberlandesgericht hat der Bundesgerichtshof diese Frage verneint. Allein die Vereinbarung des Rücktrittsvorbehalts im Erbvertrag steht dem Recht des Erben, das Geschenk des Erblassers nach dessen Tod vom Beschenkten zurückzufordern, nicht entgegen.

Zwar mindert schon der bloße Vorbehalt eines Rücktritts die Aussichten des Erben, sein im Erbvertrag zugewandtes Erbe zu erhalten, weil er jederzeit damit rechnen muss, dass der Erblasser den Rücktritt erklärt und damit die vertragliche Erbeinsetzung wegfällt. Solange der Erblasser vom Erbvertrag aber noch nicht zurückgetreten ist, ist er an seine im Vertrag enthaltenen letztwilligen Verfügungen gebunden und der Erbe darf davon ausgehen, den Erblasser zu beerben. Wäre dies anders, könnte der Erblasser sein Vermögen zu Lebzeiten verschenken und damit die erbvertraglich getroffene Erbeinsetzung wirtschaftlich aushöhlen. Das benachteiligte den Vertragspartner des Erblassers, der unter Umständen von der Schenkung keine Kenntnis erlangt. Im Übrigen erlaubte es dem Erblasser, die ihn bindenden erbvertraglichen Regelungen durch die Schenkung wirtschaftlich zu umgehen, während zugleich etwaige ihn begünstigende Regelungen des Erbvertrags erhalten blieben, die bei einem Rücktritt vom Erbvertrag ebenfalls wegfielen.

Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung auch nicht auf die im Erbvertrag enthaltene Änderungsbefugnis stützen können. Es hat den Inhalt dieser Befugnis unzutreffend bestimmt. Seine Annahme, der Erbvertrag dürfe auch zu Lebzeiten beider Eltern geändert werden, widerspricht schon dem Wortlaut der Änderungsbefugnis und hält sich deshalb nicht mehr im Rahmen einer zulässigen Auslegung des Erbvertrags.

Der Bundesgerichtshof hat den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, damit dieses prüfen kann, ob die weiteren Voraussetzungen des Herausgabeanspruchs des Klägers vorliegen.

  • Vorinstanz:
    • Landgericht Regensburg Urteil [Aktenzeichen: 71 O 799/21 Erb]
    • Oberlandesgericht Nürnberg Urteil [Aktenzeichen: 1 U 555/24 Erb]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesgerichtshof
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:08.07.2026
  • Aktenzeichen:IV ZR 256/25

Quelle:Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

Familienrecht Familiengericht überträgt getrennt lebender Mutter die alleinige Entscheidungsbefugnis für Weihnachtsbesuch bei der im osteuropäischen Ausland lebenden Familie mutterseits (26.06.2026)

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26.06.2026

Familienrecht

Familiengericht überträgt getrennt lebender Mutter die alleinige Entscheidungsbefugnis für Weihnachtsbesuch bei der im osteuropäischen Ausland lebenden Familie mutterseits

Besuch ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung

Das Pfälzische Oberlandesgericht hat entschieden, dass eine Mutter mit ihrem Sohn gegen den Willen dessen Vaters die Weihnachtsfeiertage bei ihrer im Ausland lebenden Familie verbringen darf.

Die Mutter und der Vater des zweijährigen Jungen leben getrennt. Der Junge lebt hauptsächlich bei der Mutter, soll aber auch mit seinem Vater regelmäßig begleiteten Kontakt und Umgang haben. Die Mutter stammt ursprünglich aus Osteuropa und einige nahe Angehörige von ihr wohnen dort. Zusammen mit ihrem Sohn wollte sie dort über die Weihnachtsfeiertage 2025 ihre Verwandtschaft, die Großmutter und die Halbschwester des Jungen, besuchen. Der Vater stimmte dieser Auslandsreise seines Sohnes nicht zu. Die Mutter wendete sich an das Familiengericht. Dieses entschied, dass die Mutter alleine über die Durchführung der geplanten Reise mit ihrem Sohn entscheiden dürfe. Hiergegen beschwerte sich der Vater des Jungen.

Abgrenzung zur Alltagsentscheidung und familiengerichtliche Abwägung des Kindeswohls
Der 2. Zivil- und Familiensenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts hat entschieden, dass die Mutter die Befugnis habe, über die Durchführung der Reise alleine zu entscheiden und erlaubte damit der Mutter die geplante Reise. Zur Begründung führte der Senat aus, dass es sich bei der geplanten Auslandsreise zwar nicht um eine Angelegenheit des täglichen Lebens handele, wie dies bei einer gewöhnlichen Urlaubsreise der Fall wäre und über die von einem Elternteil alleine entschieden werden könne, sofern mit der Reise keine Gefahren verbunden seien, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgingen. Vielmehr handele es sich bei der konkret geplanten Reise nach Osteuropa um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, der das andere Elternteil zustimmen müsse. Im Sinne des Kindeswohl dürfe die Mutter in diesem Fall die Entscheidung über den Antritt der geplanten Reise aber alleine treffen, da der Aufenthalt in dem osteuropäischen Land die Entwicklung des Jungens unterstütze, seine eigene Identität zu erfahren. Durch die mütterliche Herkunft habe der Sohn enge familiäre und kulturelle Verbindungen nach Osteuropa. Demgegenüber würde im konkreten Fall der Kontakt des Vaters mit seinem Sohn nicht eingeschränkt werden, da die vorgesehenen begleiteten Kontakttermine mit dem Vater im Reisezeitraum tatsächlich nicht stattfinden könnten.

  • Vorinstanz:
    • Amtsgericht Landau Beschluss [Aktenzeichen: 3 F 333/25]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Zweibrücken
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:15.12.2025
  • Aktenzeichen:2 UF 153/25

Quelle:Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (pm/mw)

FamilienrechtEU-Recht Bayerisches Familiengeld benachteiligt EU-Ausländer und verstößt damit gegen EU-Recht (24.04.2026)

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24.04.2026

Familienrecht,EU-Recht

Bayerisches Familiengeld benachteiligt EU-Ausländer und verstößt damit gegen EU-Recht

Indexierung des Bayerischen Familiengelds nach Maßgabe des Wohnmitgliedstaats der Kinder verstößt gegen das Unionsrecht

Das Familiengeld, das Bayern monatlich an Eltern mit unter dreijährigen Kindern zahlt, verstößt gegen EU-Recht. Der Europäische Gerichtshof stellte in seinem Urteil klar, dass Familienleistungen grundsätzlich nicht nach den Lebenshaltungskosten in den EU-Mitgliedstaaten berechnet werden dürfen. Dadurch würden EU-Ausländer benachteiligt.

Im Freistaat Bayern (Deutschland) haben Eltern, die Kinder im Alter von 13 bis 36 Monaten haben, unter bestimmten Voraussetzungen in Weiterentwicklung des Bayerischen Landeserziehungsgelds Anspruch auf das Bayerische Familiengeld. Dieses beläuft sich grundsätzlich auf 250 Euro pro Monat für das erste und für das zweite Kind und auf 300 Euro pro Monat ab dem dritten Kind. Dieses Familiengeld dient nicht der Existenzsicherung, sondern soll den Eltern den erforderlichen Gestaltungsspielraum verschaffen, um die Entscheidungen zu treffen, die sie in Bezug auf die Erziehung und Bildung ihrer Kinder für angemessen halten.

Arbeitnehmer, deren Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in bestimmten Mitgliedstaaten haben, erhalten jedoch einen geringeren Betrag als Arbeitnehmer, deren Kinder in Deutschland oder in anderen Mitgliedstaaten wohnen. So betrug das Familiengeld für Kinder, die in Estland, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, der Slowakei, der Tschechischen Republik, Ungarn oder Zypern leben, nur 187,50 (bzw. 225) Euro. Für in Bulgarien oder Rumänien lebende Kinder belief es sich auf lediglich 125 (bzw. 150) Euro.

Da die Europäische Kommission in dieser Indexierung einen Verstoß gegen das Unionsrecht sieht, hat sie beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage gegen Deutschland erhoben. Der Europäische Gerichtshof hat der Klage der Kommission stattgegeben.

Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, lassen die Unionsvorschriften über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nicht zu, dass die Gewährung oder die Höhe von Familienleistungen mit Pauschalcharakter, die ihrem Betrag nach von einer individuellen Bedarfsprüfung unabhängig sind, vom Wohnort des Kindes abhängig gemacht wird.

Wanderarbeitnehmern müssen die sozialpolitischen Maßnahmen des Aufnahmemitgliedstaats unter den gleichen Bedingungen zugutekommen wie inländischen Arbeitnehmern. Sie tragen nämlich mit den Steuern und Sozialabgaben, die sie in diesem Staat entrichten, zur Finanzierung dieser Maßnahmen bei.

Außerdem liegt in der streitigen Indexierung eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, indem sie im Wesentlichen Wanderarbeitnehmer betrifft, deren Kinder eher in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Da die Zahlung des Bayerischen Familiengelds nicht mit dem wirtschaftlichen und sozialen Umfeld der Kinder zusammenhängt, kann diese unterschiedliche Behandlung nicht mit dem Ziel gerechtfertigt werden, die Gleichbehandlung der Bezugsberechtigten unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenshaltungskosten in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

Hintergrund zum Bayerischen Familiengeld
Das Bayerische Familiengeld wurde 2018 eingeführt und unabhängig vom Einkommen, der Erwerbstätigkeit und der Art der Betreuung gewährt. Es beträgt für die ersten beiden Kinder je 250 Euro im Monat und ab dem 3. Kind 300 Euro. Das Familiengeld wird vom 13. bis zum vollendeten 36. Lebensmonat des Kindes gezahlt. 2025 wurde das Familiengeld in Bayern allerdings wieder gestrichen. Eine Übergangsregelung sieht vor, dass nur noch Eltern mit Kindern, die vor dem 1.1.2025 geboren wurden, das Familiengeld erhalten. Für Geburten seit 1.1.2025 gibt es kein Familiengeld mehr. Der Freistaat Bayern investiert das Geld nun direkt in den Ausbau von Betreuungsangeboten.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Europäischer Gerichtshof
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:16.04.2026
  • Aktenzeichen:C-642/24

Quelle:Europäischer Gerichtshof, ra-online (pm/pt)

VerwaltungsrechtFamilienrechtAusländerrecht Kein dauerndes Getrenntleben von Ehegatten im Sinne des Unterhaltsvorschussgesetzes bei aufenthaltsrechtlichen Einreisehindernissen (02.04.2026)

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02.04.2026

Verwaltungsrecht,Familienrecht,Ausländerrecht

Kein dauerndes Getrenntleben von Ehegatten im Sinne des Unterhaltsvorschussgesetzes bei aufenthaltsrechtlichen Einreisehindernissen

Ein dauerndes Getrenntleben von Ehegatten im Sinne des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) liegt nicht vor, solange der Elternteil, bei dem das Kind lebt, und sein im Ausland lebender Ehegatte nach dortiger Eheschließung keine häusliche Gemeinschaft herstellen können, weil dieser für die Dauer des Bestehens aufenthaltsrechtlicher Hindernisse nicht in das Bundesgebiet einreisen kann. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Der Kläger bezog ab 2016 für seine im Mai 2009 geborene und bei ihm lebende Tochter Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Nach seiner Scheidung von der Kindsmutter ging er am 23. September 2018 mit einer in Afghanistan lebenden Frau eine neue Ehe ein. Seine Ehefrau konnte mangels eines früher erteilten Einreisevisums erst am 8. Januar 2021 ins Bundesgebiet einreisen. Von Eheschließung und Einreise erlangte die beklagte Stadt Anfang März 2021 durch eine im Rahmen der jährlichen Überprüfung durchgeführte Abfrage der Meldedaten Kenntnis. Sie zog daraufhin den Kläger zum Ersatz des für die Zeit nach der Eheschließung bis Ende März 2021 als Unterhaltsvorschuss geleisteten Betrages in Höhe von rund 6 500 € heran. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht hob unter Abweisung der Klage im Übrigen den Ausgangs- und den Widerspruchsbescheid auf, soweit diese den Zeitraum vom 24. September 2018 bis zum 7. Januar 2021 betreffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht Erfolg. Der Kläger ist (gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG) zum Ersatz der von der Beklagten für seine Tochter im streitgegenständlichen Zeitraum erbrachten Unterhaltsvorschussleistungen verpflichtet. Mit jeder Eheschließung entfällt grundsätzlich der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, es sei denn, dass der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt (nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG). Letzteres war hier nicht der Fall. Der Begriff des dauernden Getrenntlebens wird im Unterhaltsvorschussgesetz (in § 1 Abs. 2 UVG) abschließend bestimmt. Danach gilt ein Elternteil, bei dem das Kind lebt, als dauernd getrennt lebend, wenn ein Getrenntleben im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 1567 BGB) vorliegt, also zwischen ihm und seinem Ehegatten aufgrund eines einseitigen oder beidseitigen Trennungswillens keine häusliche Gemeinschaft besteht, oder wenn der Ehegatte wegen Krankheit oder Behinderung oder auf Grund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall nicht erfüllt. Aus der Regelungssystematik sowie aus dem aus der Gesetzeshistorie und den Gesetzesmaterialien hervorgehenden Sinn und Zweck der Regelung folgt, dass diese Begriffsbestimmung (in § 1 Abs. 2 UVG) entgegen der Ansicht der Vorinstanz als abschließend zu verstehen ist und nicht die Ausweitung auf die hier in Rede stehende Fallgruppe erlaubt. Gegen den mit diesem Auslegungsergebnis bewirkten Ausschluss von Unterhaltsleistungen bei einem unfreiwilligen Getrenntleben aus aufenthaltsrechtlichen Gründen bestehen mit Blick auf den grundrechtlichen Anspruch der anspruchsberechtigten Kinder auf Gleichbehandlung (aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG) keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch die weitere Voraussetzung der Ersatzpflicht des Klägers ist erfüllt. Er hat die Gewährung der Unterhaltsleistungen im streitgegenständlichen Zeitraum dadurch herbeigeführt, dass er seiner gesetzlichen Pflicht (gemäß § 6 Abs. 4 UVG), der Beklagten die Eheschließung anzuzeigen, fahrlässig nicht nachgekommen ist.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesverwaltungsgericht
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:26.03.2026
  • Aktenzeichen:BVerwG 5 C 7.24

Quelle:Bundesverwaltungsgericht,

FamilienrechtArzthaftungsrecht Kein Anspruch auf Auskunft über Anzahl der Verwendung von Samenspenden des biologischen Vaters und Anzahl der Halbgeschwister (01.04.2026)

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01.04.2026

Familienrecht,Arzthaftungsrecht

Kein Anspruch auf Auskunft über Anzahl der Verwendung von Samenspenden des biologischen Vaters und Anzahl der Halbgeschwister

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat bestätigt, dass die mittels Samenspende gezeugte Klägerin von dem behandelnden Arzt nicht Auskunft über die Anzahl u.a. der Verwendung von Samenspenden ihres Vaters verlangen kann. Es fehle ein rechtlich geschütztes Bedürfnis für diese Auskunft. Die von der Klägerin mit der Auskunft u.a. erstrebte Gewissheit über die absolute Zahl der Halbgeschwister, um mit ihnen in Kontakt treten und die Suche abschließen zu können, könne der Beklagte nicht verschaffen.

Der Beklagte hat an der Uniklinik in Gießen und in seiner Praxis bis zum Jahr 2013 medizinisch assistierte heterologe Inseminationen vorgenommen. Dabei hat er zumindest auch Samen eines Spenders verwendet, der auch der biologische Vater der Klägerin ist. Die Klägerin begehrt Auskunft, wie oft die Samenspenden ihres biologischen Vaters zur Zeugung im Rahmen von heterologen Inseminationen verwendet worden seien, in wie vielen dieser Fälle es zur Geburt eines Kindes gekommen sei und wie viele Kinder mit dem Samen gezeugt werden sollten.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem zuständigen 17. Zivilsenat (Arzthaftungssenat) des OLG keinen Erfolg. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die hier begehrten Auskünfte.

Der Klägerin als mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugtes Kind stehe über die Grundsätze aus Treu und Glauben grundsätzlich gegen den Beklagten als Behandler zwar ein Auskunftsanspruch hinsichtlich ihrer Abstammung zu, führte der Senat aus. Dieser im allgemeinen Persönlichkeitsrecht fußende Anspruch diene dazu, die für die freie Entfaltung der Persönlichkeit elementaren Informationen zu erlangen. Dazu zähle das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Ob dieses Recht neben der - bereits erteilten - Auskunft über die Identität des Spenders hinaus auch Auskunft über die Anzahl der Verwendungen des Samens, die Anzahl der mit dem Samen zu zeugenden Kindern und die Anzahl der Geburten umfasse, sei eine Frage der Umstände des Einzelfalls.

Die Klägerin sei zwar über diese Informationen in entschuldbarer Weise in Unkenntnis. Es fehlte ihr aber an einem rechtlich geschützten Bedürfnis für die begehrte Auskunft. Die Klägerin habe hervorgehoben, dass die Frage, wie viele Halbgeschwister sie habe, für sie bedeutsam sei, um mit diesen eine Geschwisterbeziehung aufnehmen zu können. Bei jeglicher sozialen Begegnung stehe für sie stets die Frage im Raum, ob sie mit ihrem Gegenüber verwandt sein könnte. Nach Auffassung des Senats würden die streitigen Auskünfte die Klägerin nicht in die Lage versetzen, sich in diesem Sinne "sozial oder genealogisch im Sinne des Grundrechts mit ihren Halbgeschwistern in Beziehung zu setzen und etwa hierdurch die für die Identitätsentwicklung oft relevante Frage "Welche Eigenschaften habe ich von meinen biologischen Eltern?" zu beantworten. Soweit die Klägerin bereits Kenntnisse habe, bedürfe sie nicht der Auskunft. Die nun begehrte Auskunft versetze die Klägerin auch nicht in die Lage, Kontakt zu eventuell existierenden und ihr unbekannten Halbgeschwistern aufzunehmen oder etwa inzestuöse Beziehungen sicher zu vermeiden. "Hierzu wäre eine namentliche Auskunft, wie sie die Klägerin bewusst nicht verlangt und im Hinblick auf deren schutzwürdigen Rechte auch nicht verlangen könnte, erforderlich", führt der Senat weiter aus.

"Soweit es für die soziale und emotionale Verarbeitung der Zeugungsgeschichte und für die Identitätsentwicklung als relevant angesehen wird, zu wissen, ob der Betroffene Teil eines kleinen familiären Zusammenhangs oder eines (kommerziell) organisierten Reproduktionsmodells ist", verfüge die Klägerin bereits jetzt über diese Kenntnis. Sie kenne ihre eigene Zeugungsgeschichte und wisse, dass gemäß ihren Recherchen 33 Kinder auf diesem Weg gezeugt wurden.

Schließlich sei zwar der Wunsch der Klägerin nachvollziehbar, endlich mit der anstrengenden und belastenden Suche nach weiteren Halbgeschwistern im Wissen, alle gefunden zu haben, abschließen zu können. Die begehrte Auskunft sei hierfür aber nicht geeignet. Mit der Auskunft erlange sie keine valide Auskunft über die absolute Anzahl der Halbgeschwister. Der Beklagte, der als Dermatologe schon nicht über jede Geburt unterrichtet worden sein müsse, berufe sich auf eine teilweise Vernichtung von Akten nach Ablauf der früheren Aufbewahrungsfristen von 30 Jahren und könne allenfalls eine Teilauskunft erteilen. Eine auf Hochrechnungen basierende Schätzung genüge dem Ziel der Klägerin gerade nicht. Zudem setze die angestrebte Gewissheit voraus, dass alle Halbgeschwister sich in einschlägigen Datenbanken registrieren ließen. Auch davon sei nicht auszugehen. Vielmehr sei denkbar, dass Halbgeschwister über die Art der Zeugung nicht informiert seien, von ihrem Recht auf "Nichtwissen" Gebrauch machten oder sich erst zu einem späteren Zeitpunkt registrieren ließen. Dementsprechend gebe es neben der unsicheren Anzahl keinen absoluten Zeitpunkt, zu dem die Klägerin die Suche nach Halbgeschwistern sicher als beendet ansehen könnte.

Soweit die Klägerin sich darauf berufe, sie habe von dem Spender eine genetische Disposition für eine Autoimmunerkrankung erworben, handele es sich weder um eine schwere oder außergewöhnliche genetische Anomalie noch eine seltene Erkrankung, sodass eine Relevanz für die Lebensführung, das Behandlungsregime oder das Selbstverständnis nicht ersichtlich sei. Auch das Samenspenderregistergesetz enthalte keinen Anspruch auf Auskunft über die Anzahl der Verwendung von Samenspenden.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

  • Vorinstanz:
    • Landgericht Gießen Urteil [Aktenzeichen: 5 O 44/23]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Frankfurt am Main
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:01.04.2026
  • Aktenzeichen:17 U 60/24

Quelle:Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

Familienrecht Zur melderechtlichen Anmeldung eines Kindes bei gemeinsamem Sorgerecht (26.02.2026)

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26.02.2026

Familienrecht

Zur melderechtlichen Anmeldung eines Kindes bei gemeinsamem Sorgerecht

Anmeldung stellt nur einen verwaltungsrechtlichen Reflex bereits getroffener sorgerechtlicher Entscheidungen dar

Das Amtsgericht - Familiengericht - Frankenthal (Pfalz) hat über die Frage entschieden, ob ein getrennt lebender Elternteil, der das gemeinsame Kind überwiegend betreut, eine familiengerichtliche Übertragung der Entscheidungsbefugnis benötigt, um das Kind am eigenen Wohnsitz anzumelden.

Die beteiligten Eltern üben die elterliche Sorge für ihren 13-jährigen Sohn gemeinsam aus, leben jedoch getrennt. Der Vater, bei dem das Kind nach seinem Vortrag den Lebensmittelpunkt hat, beabsichtigte, den Sohn förmlich bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden. Da er davon ausging, hierfür die Mitwirkung der Mutter oder eine gerichtliche Zuweisung der Entscheidungsbefugnis gemäß § 1628 BGB zu benötigen, beantragte er die Übertragung dieser Befugnis sowie die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.

Voraussetzungen des § 1628 BGB nicht erfüllt
Das Amtsgericht Frankenthal hat den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Voraussetzungen des § 1628 BGB nicht erfüllt seien. Dies folge zwar - entgegen einer Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts - mitnichten daraus, dass die melderechtliche Anmeldung keine Frage von besonderer Bedeutung für das Kind wäre. Vielmehr verwies das Gericht ausdrücklich auf die zahlreichen Implikationen einer solchen Anmeldung, wie etwa den Schulsprengel, den Bezug von Kindergeld, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz oder den Betreuungsunterhalt.
Vater hat die Befugnis zur Anmeldung des Kindes aufgrund seiner originären sorgerechtlichen Stellung Die Befugnis zur Anmeldung des Kindes in seinem Haushalt stehe dem Vater jedoch bereits aufgrund seines eigenen Vortrags zum Lebensmittelpunkt des Sohnes im Rahmen seiner originären sorgerechtlichen Befugnisse zu, ohne dass es einer gesonderten Zuweisung bedürfe. Bei Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen sei er nach § 17 Abs. 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) sogar dazu verpflichtet. Da die Anmeldung für Personen unter 16 Jahren demjenigen obliegt, in dessen Wohnung sie einziehen, treffe diese öffentlich-rechtliche Verpflichtung hier den Antragsteller persönlich. Personensorgerechtliche Erwägungen seien bei der Wahrnehmung dieser Meldepflicht grundsätzlich unbeachtlich.
Anmeldung stellt beim überwiegend betreuenden Elternteil lediglich einen verwaltungsrechtlichen Reflex bereits getroffener sorge- bzw. umgangsrechtlicher Entscheidungen dar Weiter betonte das Gericht, dass hierbei keine Vertretung des Kindes im Sinne des bürgerlichen Rechts stattfinde und somit auch keine gemeinschaftliche Vertretung der Eltern notwendig sei. Die Anmeldung sei gerade keine Rechtshandlung in Ausübung der gesetzlichen Vertretung im Rahmen der elterlichen Sorge nach den §§ 1626 ff. BGB. Im sogenannten Residenzmodell stelle die Anmeldung beim überwiegend betreuenden Elternteil lediglich einen verwaltungsrechtlichen Reflex bereits getroffener sorge- bzw. umgangsrechtlicher Entscheidungen dar und sei daher letztlich rein deklaratorisch. Soweit behördliche Formulare auf eine Verständigung der Sorgeberechtigten abstellen, sei dies für die Frage der melderechtlichen Relevanz ohne Bedeutung. Streitigkeiten über den tatsächlichen Umfang der Betreuung seien gegebenenfalls im Rahmen eines Umgangsverfahrens zu klären.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Leitsatz:

Die Anmeldung eines minderjährigen Kindes bei der Meldebehörde durch den Elternteil, bei dem das Kind seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt hat (Residenzmodell), stellt die Erfüllung einer eigenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nach § 17 Abs. 3 BMG dar und bedarf keiner gerichtlichen Zuweisung der Entscheidungsbefugnis gemäß § 1628 BGB.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht Frankenthal
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:20.01.2026
  • Aktenzeichen:71 F 15/26

Quelle:Amtsgericht Frankenthal (Pfalz), ra-online (pm/pt)

ErbrechtGrundstücksrecht Vollstreckungsabwehrklage des Alleinerben im Streit um Umfang eines Grundstücksvermächtnisses abgewiesen (24.02.2026)

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24.02.2026

Erbrecht,Grundstücksrecht

Vollstreckungsabwehrklage des Alleinerben im Streit um Umfang eines Grundstücksvermächtnisses abgewiesen

Testamentarische Verfügung umfasst nach Auslegung des Gerichts auch Toilettentrakt auf angrenzendem Flurstück

Das Landgericht München I hat die Klage des Alleinerben gegen eine Vermächtnisnehmerin mit dem Ziel, die Zwangsvollstreckung u.a. wegen Räumung und Verschaffung des Besitzes an einem Teil eines Grundstücks für unzulässig zu erklären, abgewiesen.

Die Parteien stritten insbesondere über die Frage, welchen wirklichen Willen die Erblasserin bei Errichtung ihres Testaments hatte, d.h. in welchem Umfang sie die Beklagte begünstigen wollte. Dem Streit lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger hatte aufgrund testamentarischer Verfügung die im Jahr 2007 verstorbene Erblasserin allein beerbt (Alleinerbe). Die Beklagte ist Vermächtnisnehmerin. In ihrem Testament aus dem Jahr 2006 hatte die Erblasserin zugunsten der Beklagten u.a. verfügt, das streitgegenständliche Anwesen „unter Denkmalschutz stehend, mit Garten“ solle nach 10 Jahren unter Auflagen an die Beklagte übertragen werden. Als Auflage war vorgesehen, dass auf dem streitgegenständlichen Anwesen eine Kindertagesstätte oder ein Kindergarten eingerichtet wird. Außerdem ordnete die Erblasserin an, das Haus solle einen bestimmten Namen tragen, das Andenken der Familie sei auf immer zu pflegen und die bestehende „Altdeutsche Stube“ solle erhalten bleiben.

Historische Grundstücksentwicklung, bauliche Veränderungen und Maßnahmen der Testamentsvollstreckung
Das streitgegenständliche Anwesen, erstmals 1450 urkundlich erwähnt, befand sich ursprünglich auf einem Grundstück bestehend aus zwei Flurnummern. 1959 errichtete die Erblasserin auf einer Teilfläche der vorgenannten Grundstücke ein Wohn- und Geschäftshaus verbunden mit dem Umbau von Stallungen zu einem Garagengebäude mit Lager. Die Grundstücke wurden in diesem Zusammenhang neu vermessen: Es entstanden eine Flurnummer auf dem sich der Altbestand befindet und eine weitere Flurnummer mit dem Wohn- und Geschäftshaus sowie Garagentrakt.

Erst nach Aufgabe der Wohnnutzung in dem denkmalgeschützten Anwesen wurde dieses um einen Toilettentrakt erweitert, wobei dieser Trakt sich auf dem angrenzenden Flurstück mit dem neu errichteten Wohn- und Geschäftshaus nebst Garagengebäude befindet. Das denkmalgeschützte Anwesen wurde sodann als Café genutzt.

Der erste Testamentsvollstrecker hatte 2013 das mit dem Wohn- und Geschäftshaus, Garagen/Lager und Toilettentrakt bebaute Grundstück an den Kläger freigegeben; nicht jedoch das Grundstück mit dem denkmalgeschützten Anwesen. Die spätere Testamentsvollstreckerin hatte 2022 in einer weiteren Urkunde die Verpflichtungen zur Räumung und Verschaffung des Besitzes und zur Duldung der Vermessungsmaßnahmen der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Zudem hatte sie die Freigabe-Erklärung des ersten Testamentsvollstreckers angefochten.

Streit der Parteien über Umfang des Vermächtnisses und Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung
Der Kläger hat mit der Klage das Ziel verfolgt, eine Herausgabe von Grundstücksteilen des Nachbargrundstücks zum Altbau zu verhindern. Insbesondere sollte auch der auf dem Nachbargrundstück gelegene, aber nur über den Altbau erreichbare Toilettentrakt nicht an die beklagte Vermächtnisnehmerin herausgegeben werden. Dazu hat der Kläger unter anderem ausgeführt, die Erblasserin habe der Beklagten allein das Grundstück mit dem denkmalgeschützten Anwesen vermachen wollen, nicht jedoch auch den Toilettenanbau auf dem angrenzenden Grundstück. Die Beklagte plane zudem keine städtische Kindereinrichtung, sondern vielleicht nur die Duldung von Eltern-Kind-Initiativen. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Beklagten, welche die Räumung des angrenzenden Grundstücks oder Teile dessen beträfen, seien daher unzulässig.

Die Beklagte war der Auffassung, der Wortlaut des Testaments sowie die Umstände der Testamentserrichtung seien dahingehend auszulegen, dass neben dem denkmalgeschützten Anwesen auch die Fläche, auf der sich der Toilettenanbau befindet, von dem Vermächtnis umfasst sei. Die Beklagte könne daher auf Vermessung der Fläche und Räumung und Herausgabe auch des Toilettenanbaus bestehen. Zudem werde das Projekt der Einrichtung einer Kinderbetreuung im streitgegenständlichen Anwesen weiter von der Beklagten verfolgt.

Gerichtliche Auslegung der Vermächtnisanordnung und Klageabweisung
Das Gericht hat nach Einvernahme eines Zeugen die Klage am 10. April 2024 abgewiesen. Es war zu der Überzeugung gelangt, die Vermächtnisanordnung sei dahingehend auszulegen, dass die Erblasserin der Beklagten das gesamte denkmalgeschützte Anwesen nebst Außenwand und Toilettentrakt, welcher allein über das Anwesen erreichbar ist, im Wege des Vermächtnisses übertragen wollte. Dabei hat das Gericht auch darauf hingewiesen, dass durch den Abriss des Toilettentrakts das Anwesen nicht ohne Weiteres mehr als Kindertagesstätte verwendet werden könnte. Wäre der Toilettentrakt nicht vom Vermächtnis umfasst, wäre das Ziel der Erblasserin, das denkmalgeschützte Anwesen zu erhalten, gefährdet.

Das Urteil ist mit Rechtsmitteln angefochten worden. Im Januar 2026 ist die zum Bundesgerichtshof eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen worden. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht München I
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:10.04.2024
  • Aktenzeichen:Az. 3 O 14679/22

Quelle:Landgericht München I, ra-online (pm/mw)

Familienrecht Eilantrag zur Anordnung vorläufiger Gewaltschutzmaßnahmen auch längere Zeit nach der Tat möglich (09.02.2026)

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09.02.2026

Familienrecht

Eilantrag zur Anordnung vorläufiger Gewaltschutzmaßnahmen auch längere Zeit nach der Tat möglich

Auch wenn zwischen der häuslichen Gewalt (hier: Würgen) und dem Eilantrag eine längere Zeit (hier: 9 Monate) verstrichen ist und das Opfer zunächst weiter mit dem Täter lebt, kann die Dringlichkeit für die Anordnung von Gewaltschutzmaßnahmen vorliegen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wies darauf hin, dass Opfer häuslicher Gewalt häufig erst nach längerer Zeit in der Lage seien, sich aus einem bestehenden Abhängigkeitsverhältnis zum Täter zu lösen.

Die Antragstellerin ist mit dem Antragsgegner verheiratet. Sie haben drei Kinder. Im September 2025 trennte sie sich von ihrem Mann und lebt seitdem in einem Frauen- und Kinderschutzhaus. Mitte September 2025 beantragte sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass ihr Mann sie im Dezember 2024 und im März 2025 gewürgt habe.

Das Amtsgericht hatte den Antrag nach mündlicher Verhandlung und Anhörung der Beteiligten im Hinblick auf die länger zurückliegenden Vorfälle zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Ehefrau hatte vor dem zuständigen 1. Familiensenat des OLG Erfolg und führte zur Anordnung eines Näherungs- und Betretungsverbots.

Die Voraussetzungen für die Anordnung von Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz seien hier glaubhaft gemacht, führte der Senat aus.
Die Ehefrau habe glaubhaft gemacht, dass ihr Ehemann vorsätzlich ihren Körper widerrechtlich verletzt habe. Es bestehe eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass ihr Vortrag, sie sei an den zwei näher benannten Tagen von ihm gewürgt worden, zutreffe. So habe sie ihre Angaben u.a. mit zahlreichen Dokumenten, wie Auszügen aus Tagebüchern, Briefen und Chatverläufen untermauert. Das Vorbringen des Ehemanns beschränke sich dagegen auf das schlichte Bestreiten dieser Angaben.

Es bestehe auch ein dringendes Bedürfnis, vorläufige Schutzmaßnahmen zu treffen. Grundsätzlich werde dieses dringende Bedürfnis vermutet, wenn eine Tat nach dem Gewaltschutzgesetz begangen wurde. Dieser Vermutung stehe hier nicht entgegen, dass die Ehefrau ihren Antrag erst im September 2025 gestellt habe und nach den Gewaltvorwürfen im Dezember 2024 und März 2025 zunächst bei ihrem Mann verbleiben sei und ihm "ihre Liebe bekundet" habe. Zwar könne eine zögerliche Antragstellung die zunächst vermutete Dringlichkeit widerlegen. Ein zögerliches Verhalten könne indizieren, dass das Interesse an einer vorläufigen Regelung nicht hinreichend groß sei.

Hier könne jedoch der Umstand, dass die Ehefrau die einstweilige Anordnung erst viele Monate nach den glaubhaft gemachten körperlichen Übergriffen beantragt habe, nicht als zögerliches und der Dringlichkeit entgegenstehendes Verhalten ausgelegt werden. "Eine solche Betrachtung würde die Lebensrealität sowie der Schutzbedürftigkeit von Opfern häuslicher Gewalt nicht in der gebotenen Weise Rechnung tragen", führte der Senat aus. "Es entspricht leider der senatsbekannten Realität, das Opfer häuslicher Gewalt häufig erst nach längerer Zeit und wiederholt ausgesetzten Misshandlungen eine Trennung vom Täter vollziehen und gerichtliche Schritte, unter anderem zur Erlangung eines Näherungsverbotes, einleiten", begründete der Senat weiter, "viele Fälle von Partnerschaftsgewalt werden aus Scham, Angst, Schuldgefühlen oder mangelndem Vertrauen in Polizei und Justiz gar nicht angezeigt." Das bestehende Abhängigkeitsverhältnis zum gewalttätigen Partner oder auch strukturelle Barrieren wie ein begrenzter Zugang zu Unterstützungsangeboten könnten sich hemmend auf die Anzeigebereitschaft auswirken. Schließlich benötigten Opfer vielfach eine gewisse Zeit, um sich ihrer Situation überhaupt bewusst zu werden. Viele verleugneten sich selbst gegenüber, dass ihnen Gewalt angetan wurde.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Frankfurt am Main
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:19.01.2026
  • Aktenzeichen:1 UF 8/26

Quelle:Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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