Kanzlei

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Sie suchen Rechtsanwälte, die Ihnen in Angelegenheiten des Erbrechts oder des Familienrechts kompetent und effektiv zur Seite stehen?

Die Rechtsanwaltskanzlei Kai Kluss in Bad Mergentheim ist auf diese Rechtsgebiete spezialisiert. Rechtliche Angelegenheiten im Familien- und Erbrecht sind oft mit großen persönlichen und emotionalen Herausforderungen verbunden. In unserer Kanzlei stehen Sie mit Ihren Anliegen im Mittelpunkt – mit Fachkompetenz, Effizienz und Durchsetzungsstärke begleiten wir Sie durch komplexe rechtliche Fragestellungen.

Ob Testamentserstellung, Erbauseinandersetzungen, Scheidungen oder Unterhaltsfragen – wir bieten Ihnen individuelle Lösungen, die Ihre Interessen wahren und langfristige Sicherheit schaffen. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung und unser Engagement für Ihr Recht.

Vor dem Hintergrund unserer jahrzehntelangen Erfahrung und umfassender Spezialausbildungen bieten wir darüber hinaus die Durchführung von Testamentsvollstreckungen und Nachlasspflegschaften an.

Fachanwaltslehrgänge und regelmäßige Fortbildungen Ihrer Anwälte geben Ihnen die Sicherheit, dass Ihre erbrechtlichen oder familienrechtlichen Interessen optimal vertreten werden.

Die Philosophie der Kanzlei: Kompetenz durch Spezialisierung. Effektivität durch Einsatz modernster Informationstechnologie. Erfolg durch intensives persönliches Engagement Ihrer Anwälte.

Rechtsanwälte

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Kai Kluss

– Fachanwalt für Erbrecht – Fachanwalt für Familienrecht
Kai Kluss

Die ausschließlich auf die Rechtsgebiete Erbrecht und Familienrecht spezialisierte Kanzlei wurde von Rechtsanwalt Kai Kluss 2008 gegründet. Nach seinem Studium an der Julius-Maximilian-Universität in Würzburg und mehreren Jahren Tätigkeit als Referendar an verschiedenen Gerichten, Staatsanwaltschaften und Anwaltskanzleien ist er seit 1997 als Rechtsanwalt tätig. Auf die jahrelange konsequente Spezialisierung im Erb- und Familienrecht folgte die Verleihung der Fachanwaltstitel für Erbrecht und Familienrecht durch die Rechtsanwaltskammer.

Neben dem maximalen Anspruch an fachlicher Kompetenz legt Rechtsanwalt Kluss großen Wert auf unverkrampfte, persönliche Kommunikation. Gerade in erb- und familienrechtlichen Angelegenheiten ist es wünschenswert, ein offenes Vertrauensverhältnis zwischen Mandanten und Anwalt entstehen zu lassen.

In den Studienjahren war Herr Kluss halbprofessionell im Turnierschach aktiv. Heute ist er als Datenschutzbeauftragter des Badischen Schachverbandes und seit vielen Jahren als Vorstand der Schachfreunde Anderssen Bad Mergentheim auch ehrenamtlich dem Schachsport verbunden. Er ist verheiratet und hat vier Kinder.

ANNETTE PETERS

– Fachanwältin für Familienrecht
ANNETTE PETERS

Seit 2012 verstärkt Frau Rechtsanwältin Peters unsere anwaltliche Kompetenz im Bereich Familienrecht. Schon seit 2004 führt sie den Fachanwaltstitel für Familienrecht. Frau Peters ist seit 1995 Rechtsanwältin.

Rechtsanwältin Peters hat sich über die Region hinaus den Ruf einer exzellenten Spezialistin im Familienrecht erworben. Anwaltskollegen und Familienrichter wissen, dass sie es bei Frau Peters mit einer ebenso kompetenten, wie entschlossenen Anwaltspersönlichkeit zu tun haben.

Frau Peters teilt die Philosophie der Kanzlei Kai Kluss Rechtsanwälte, wonach nur Spezialisierung und stetige Fortbildung bei gleichzeitiger intensiver Mandantenbetreuung es ermöglichen, die optimalen, maßgeschneiderten Lösungen individuell für jeden einzelnen Mandanten zu finden.

Erbrecht

BERATUNG. GESTALTUNG. VERTRETUNG.

Der Tod gehört zum Leben. Jeder verstorbene Mensch hinterlässt Vermögen (manchmal auch Schulden) und Rechtsbeziehungen.

Häufig wird man überraschend damit konfrontiert. Ein Angehöriger stirbt und in die Trauer mischen sich zunehmend Fragen: Wer kümmert sich nun um die verwaiste Immobilie? Wie ist das hinterlassene Barvermögen aufzuteilen? Warum wird man im Testament nicht erwähnt und welche Rechte verbleiben?

Vielfach entstehen Erbengemeinschaften, die sich über das weitere Schicksal des Vermögens nicht einig werden, aber scheinbar gezwungen sind, die gemeinschaftliche Verwaltung fortzuführen.

Wollen Sie Ihren Nachkommen Streitigkeiten um Ihr hart erarbeitetes Vermögen ersparen? Dann sorgen Sie vor. Eine klug gestaltete Vermögensnachfolge sorgt für klare Verhältnisse und nicht selten auch für erhebliche Steuerersparnis.

Lebenssituationen mit erbrechtlicher Relevanz werden jeden von uns erfassen. Konsultieren Sie uns, wenn Sie einen Wegweiser benötigen, einen Streit vermeiden, oder aber erfolgreich beenden wollen.

Rechtsanwalt Kai Kluss ist seit 2012 Fachanwalt für Erbrecht und verfügt über umfangreiche Erfahrungen und Qualifikationen im Erbrecht. Herr Kluss ist außerdem zertifizierter Testamentsvollstrecker (DVEV).

Familienrecht

BERATUNG. BEGLEITUNG. VERTRETUNG.

Fast die Hälfte aller Ehen werden inzwischen nicht mehr „bis der Tod sie scheidet“ geführt, sondern zu Lebzeiten der Eheleute durch Gerichtsbeschluss geschieden. Die Ehe als „die“ traditionelle Lebensform ist inzwischen als eine von vielen anderen Familienmodellen zu betrachten. Die Probleme bleiben dieselben: Kinder haben eine Mama und einen Papa. Trennen sich die Eltern, geht es nicht nur um Unterhalt und Zugewinnausgleich, sondern auch darum, das Leben gemeinsam mit den Kindern neu zu ordnen. Gerade hier sind neben exzellenten familienrechtlichen Kenntnissen eine weitsichtige Strategie und Fingerspitzengefühl gefragt.

Geht eine Partnerschaft zu Ende, stellen sich immer unterhalts- und vermögensrechtliche Fragen, deren Beantwortung sich nicht nur aus der Vergangenheit mit dem ehemaligen Partner ergeben, sondern einer tiefen Analyse Ihrer Lebenssituation, Ihrer Bedürfnisse und Vorstellungen für die Zukunft bedürfen.

Die Kanzlei Kai Kluss Rechtsanwälte ist – neben dem Erbrecht – seit rund zwanzig Jahren auf das Familienrecht spezialisiert. Sie werden über die Trennungszeit hinweg beraten und begleitet, nötigenfalls über die Scheidung hinaus, bis die letzten Streitigkeiten beendet und Ihnen die abschließenden Antworten gegeben wurden.

Aktuelle Urteile

Familienrecht Eilantrag zur Anordnung vorläufiger Gewaltschutzmaßnahmen auch längere Zeit nach der Tat möglich (09.02.2026)

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09.02.2026

Familienrecht

Eilantrag zur Anordnung vorläufiger Gewaltschutzmaßnahmen auch längere Zeit nach der Tat möglich

Auch wenn zwischen der häuslichen Gewalt (hier: Würgen) und dem Eilantrag eine längere Zeit (hier: 9 Monate) verstrichen ist und das Opfer zunächst weiter mit dem Täter lebt, kann die Dringlichkeit für die Anordnung von Gewaltschutzmaßnahmen vorliegen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wies darauf hin, dass Opfer häuslicher Gewalt häufig erst nach längerer Zeit in der Lage seien, sich aus einem bestehenden Abhängigkeitsverhältnis zum Täter zu lösen.

Die Antragstellerin ist mit dem Antragsgegner verheiratet. Sie haben drei Kinder. Im September 2025 trennte sie sich von ihrem Mann und lebt seitdem in einem Frauen- und Kinderschutzhaus. Mitte September 2025 beantragte sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass ihr Mann sie im Dezember 2024 und im März 2025 gewürgt habe.

Das Amtsgericht hatte den Antrag nach mündlicher Verhandlung und Anhörung der Beteiligten im Hinblick auf die länger zurückliegenden Vorfälle zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Ehefrau hatte vor dem zuständigen 1. Familiensenat des OLG Erfolg und führte zur Anordnung eines Näherungs- und Betretungsverbots.

Die Voraussetzungen für die Anordnung von Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz seien hier glaubhaft gemacht, führte der Senat aus.
Die Ehefrau habe glaubhaft gemacht, dass ihr Ehemann vorsätzlich ihren Körper widerrechtlich verletzt habe. Es bestehe eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass ihr Vortrag, sie sei an den zwei näher benannten Tagen von ihm gewürgt worden, zutreffe. So habe sie ihre Angaben u.a. mit zahlreichen Dokumenten, wie Auszügen aus Tagebüchern, Briefen und Chatverläufen untermauert. Das Vorbringen des Ehemanns beschränke sich dagegen auf das schlichte Bestreiten dieser Angaben.

Es bestehe auch ein dringendes Bedürfnis, vorläufige Schutzmaßnahmen zu treffen. Grundsätzlich werde dieses dringende Bedürfnis vermutet, wenn eine Tat nach dem Gewaltschutzgesetz begangen wurde. Dieser Vermutung stehe hier nicht entgegen, dass die Ehefrau ihren Antrag erst im September 2025 gestellt habe und nach den Gewaltvorwürfen im Dezember 2024 und März 2025 zunächst bei ihrem Mann verbleiben sei und ihm "ihre Liebe bekundet" habe. Zwar könne eine zögerliche Antragstellung die zunächst vermutete Dringlichkeit widerlegen. Ein zögerliches Verhalten könne indizieren, dass das Interesse an einer vorläufigen Regelung nicht hinreichend groß sei.

Hier könne jedoch der Umstand, dass die Ehefrau die einstweilige Anordnung erst viele Monate nach den glaubhaft gemachten körperlichen Übergriffen beantragt habe, nicht als zögerliches und der Dringlichkeit entgegenstehendes Verhalten ausgelegt werden. "Eine solche Betrachtung würde die Lebensrealität sowie der Schutzbedürftigkeit von Opfern häuslicher Gewalt nicht in der gebotenen Weise Rechnung tragen", führte der Senat aus. "Es entspricht leider der senatsbekannten Realität, das Opfer häuslicher Gewalt häufig erst nach längerer Zeit und wiederholt ausgesetzten Misshandlungen eine Trennung vom Täter vollziehen und gerichtliche Schritte, unter anderem zur Erlangung eines Näherungsverbotes, einleiten", begründete der Senat weiter, "viele Fälle von Partnerschaftsgewalt werden aus Scham, Angst, Schuldgefühlen oder mangelndem Vertrauen in Polizei und Justiz gar nicht angezeigt." Das bestehende Abhängigkeitsverhältnis zum gewalttätigen Partner oder auch strukturelle Barrieren wie ein begrenzter Zugang zu Unterstützungsangeboten könnten sich hemmend auf die Anzeigebereitschaft auswirken. Schließlich benötigten Opfer vielfach eine gewisse Zeit, um sich ihrer Situation überhaupt bewusst zu werden. Viele verleugneten sich selbst gegenüber, dass ihnen Gewalt angetan wurde.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Frankfurt am Main
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:19.01.2026
  • Aktenzeichen:1 UF 8/26

Quelle:Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

Familienrecht Oberlandesgericht Frankfurt am Main legt Bundesverfassungsgericht Fragen zur Verfassungskonformität der Regelung über die Ersetzung der Einwilligung in die Adoption vor (26.01.2026)

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26.01.2026

Familienrecht

Oberlandesgericht Frankfurt am Main legt Bundesverfassungsgericht Fragen zur Verfassungskonformität der Regelung über die Ersetzung der Einwilligung in die Adoption vor

Das Oberlandesgericht (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung das Bundesverfassungsgericht angerufen. Nach gegenwärtiger Gesetzeslage kann die Einwilligung eines psychisch kranken Elternteils in die Adoption gerichtlich nicht ersetzt werden, wenn das Kind auch ohne Adoption in einer Familie aufwachsen kann. Das OLG hat Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung.

Die Pflegeeltern eines Kindes, dessen Mutter langjährige Suchtmittelkonsumentin ist, haben die Adoption beantragt. Das Kind wurde kurz nach der Geburt in der Pflegefamilie untergebracht und ist jetzt drei Jahre alt. Die Mutter hat der Adoption nicht zugestimmt. Der Pflegeeltern haben deshalb die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung beantragt. Das Amtsgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde hin hat der zuständige 1. Familiensenat des OLG das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht Fragen zur Verfassungskonformität der hier maßgeblichen Regelung zur Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils vorgelegt.

Grundsätzlich ist die Einwilligung der Eltern des Kindes in die Adoption erforderlich (§ 1747 BGB). Diese Einwilligung kann ausnahmsweise vom Familiengericht ersetzt werden (§ 1748 BGB). Voraussetzung für die Ersetzung ist im Falle der psychischen Erkrankung eines Elternteils hier u.a., dass das Kind ohne die Adoption "nicht in einer Familie aufwachsen könnte und dadurch in seiner Entwicklung schwer gefährdet wäre" (§ 1748 Abs. 3 BGB). Da das Kind auch über ein Dauerpflegeverhältnis ohne Adoption in der Pflegefamilie aufwachsen könnte, fehlt es hier an dieser gesetzlichen Voraussetzung.

Der Senat ist der Ansicht, dass die gesetzliche Regelung in § 1748 Abs. 3 BGB verfassungswidrig ist. Es sei mit dem "Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes des Kindes, dem Schutz auf Achtung des Familienlebens (...) sowie dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar, dass die Ersetzung der Einwilligung in die Adoption im Fall einer schweren psychischen Erkrankung eines Elternteils derart hohen Anforderungen unterliegt", erläuterte der Senat. Im Ergebnis führten diese hohen Anforderungen ohne Berücksichtigung der Grundrechtspositionen des Kindes in diesen Fällen zu einem faktischen Ausschluss der Möglichkeit, die Einwilligung zu ersetzen, wenn das Kind in einer Familie - wie hier - aufwachsen könne. Dabei bleibe unberücksichtigt, dass die Grundrechtspositionen des Kindes und insbesondere sein Bedürfnis am Aufwachsen in einem auch rechtlich abgesicherten und beschützen Umfeld das Interesse der Mutter an der Aufrechterhaltung des formalen Eltern-Kind-Status überwiege.

"Mangels Statuswirkung ist die rechtliche Stabilität eines Pflegeverhältnisses nicht mit der auf Dauer angelegten Annahme vergleichbar, weshalb die Einbindung in die Familie lediglich vorläufig und unvollständig bleibt", vertiefte der Senat. Kinder, die dauerhaft in einer Pflegefamilie lebten, seien in besonderer Weise auf ein stabiles und kontinuierliches Erziehungsumfeld angewiesen. Sie hätten in der Regel bereits Erschütterungen in ihrer Beziehung zu den Eltern erlebt und deshalb zusätzliche Entwicklungsaufgaben zu bewältigen. Das wiederholte Infragestellen, ob das Kind in der Pflegefamilie verbleibe, verunsichere Kinder im hohen Maß. Die Adoption begründe demgegenüber "ein Höchstmaß an Geborgenheit und schaffe engere Beziehungen als ein stabiles, Dauerpflegeverhältnis. "Die durch die Adoption bewirkte völlige (...) Integration des Kindes in eine intakte Familie biete deshalb am ehesten Gewähr für ein harmonisches, geborgenes und von möglichen Einflüssen der leiblichen Eltern ungestörtes Aufwachsen des Kindes", führte der Senat weiter aus. Da eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift hier nicht möglich sei, sei das Bundesverfassungsgericht anzurufen.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Frankfurt am Main
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:16.01.2026
  • Aktenzeichen:1 UF 77/25

Quelle:Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

Familienrecht Umgangsverweigerung eines Kindes zu einem Elternteil kann ohne konkrete Anhaltspunkte nicht auf unbewusste Beeinflussung des Kindes durch anderen Elternteil zurückgeführt werden (13.01.2026)

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13.01.2026

Familienrecht

Umgangsverweigerung eines Kindes zu einem Elternteil kann ohne konkrete Anhaltspunkte nicht auf unbewusste Beeinflussung des Kindes durch anderen Elternteil zurückgeführt werden

OLG Frankfurt am Main zur Anwendung der PAS-These (Parental Alienation Syndrome) bei der Sorgerechtsentscheidung

Verweigert ein Kind den Umgang mit einem Elternteil, kann das nicht pauschal darauf zurückgeführt werden, dass das Elternteil, beim dem das Kind wohnt (i.F.: Obhutselternteil), das Kind manipuliert. Ein Sachverständigengutachten, das im Sorgerechtsverfahren eine Empfehlung zu einem Umzug des Kindes in den Haushalt des abgelehnten Elternteils ausspricht und dabei die vom Bundesverfassungsgericht als pseudowissenschaftlich angesehenen These eines sog. Parental Alienation Syndrome (PAS) oder einer einseitig vom Obhutselternteil zu verantwortenden Eltern-Kind-Entfremdung (EKE) zugrunde legt, ist nicht verwertbar, entschied das Oberlandesgericht (OLG). Der authentische, ablehnende Wille des Kindes stehe einer Anordnung einer Aufenthaltswechsels zu diesem Elternteil entgegen, wenn Anhaltspunkte dafür fehlten, dass das Obhutselternteil das Kind aktiv negativ beeinflusst.

In dem zugrundeliegenden Verfahren hatte sich ein elfjähriger Junge nach der Trennung der Eltern vom Vater abgewandt und zunehmend Umgänge mit ihm verweigert. Die fünfjährige Schwester besuchte ihren Vater regelmäßig. Die im Sorgerechtsverfahren eingesetzte Sachverständige hatte sich für einen Umzug beider Kinder zum Vater ausgesprochen, obwohl der Junge kontinuierlich den Wunsch nach einem Verbleib bei seiner Mutter geäußert hatte. Die Sachverständige hatte der Mutter ohne das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für eine aktive Beeinflussung und trotz der unstreitigen Förderung begleiteter Vater-Sohn-Umgänge eine bindungsfeindliche Haltung attestiert. Diese habe die Verweigerung des Kindes erzeugt. Da sie daraus schloss, dass die Mutter nur bedingt erziehungsfähig sei, hielt sie eine Umsiedlung des Sohnes zum Vater für kindeswohldienlich. Der mittlerweile fast 13-jährige Sohn hatte im Verfahren mitgeteilt, dass er sich Kontakte beim Vater erst wieder vorstellen könne, wenn dieser nicht mehr auf einen Umzug zu ihm bestehen würde.
Oberlandesgericht folgt nicht dem Rat des Sachverständigen Der zuständige 7. Familiensenat des OLG hat dem Wunsch der Kinder entsprechend den Aufenthalt bei der Mutter festgelegt und ihr die elterliche Sorge allein übertragen. Eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge sei angesichts des eskalierten Elternkonflikts nicht mehr denkbar, führte der Senat aus. Die Sachverständige habe einseitig das aus der Perspektive des Sohnes nachvollziehbar negativ bewertete Verhalten des Vaters nicht mit in ihre Erwägungen aufgenommen. Der für die PAS-These übliche Zirkelschluss, der eine Umgangsverweigerung auf eine manipulative Beeinflussung durch die Mutter zurückführe, ohne weitere Faktoren für die Verweigerung miteinzubeziehen, sei als Grundlage für eine Sorgerechtsentscheidung untauglich. Die empfohlene Intervention werde dem komplexen Geschehen einer Umgangsverweigerung nicht gerecht und würde zu einer kindeswohlschädlichen Missachtung des zu beachtenden Willens des Kindes führen. Auch der Vater trage Verantwortung für die noch Jahre nach der Trennung hochstrittige Familiensituation. So habe er unter anderem der Mutter ständig Verletzungen der Gesundheitssorge vorgeworfen und so teilweise notwendige ärztliche Behandlungen erschwert; zudem habe er bei der Hausratsteilung Möbel und Spielzeug der Kinder herausverlangt. Außerdem habe er die Mutter wegen eines mutmaßlichen Dienstvergehens bei ihrem Arbeitgeber angeschwärzt und den neuen Lebensgefährten der Mutter wegen Kindesmissbrauch angezeigt. Die Staatsanwaltschaft habe das Ermittlungsverfahren eingestellt, weil auf den vom Vater vorgelegten Audiodateien zu hören gewesen, dass er das betroffene Mädchen suggestiv wiederholt zu Angaben zum vermeintlichen Missbrauch bringen wollte.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Frankfurt am Main
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:05.01.2026

Quelle:Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

FamilienrechtUmgangsrecht Befristeter Umgangsausschluss zum Schutz von Kindern und Mutter verfassungsgerichtlich bestätigt (08.01.2026)

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08.01.2026

Familienrecht,Umgangsrecht

Befristeter Umgangsausschluss zum Schutz von Kindern und Mutter verfassungsgerichtlich bestätigt

Vom Vater geht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben für Mutter aus

Das Amtsgericht Kassel hat mit Beschluss vom 22. April 2022 in einem familiengerichtlichen Verfahren den Umgang eines Vaters mit seinen beiden minderjährigen Kindern für die Dauer von drei Jahren ausgeschlossen. Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht sah den Umgangsausschluss als verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Dem Verfahren lag ein familiärer Konflikt zugrunde, wobei die Mutter nach Trennung aufgrund von Drohungen des Vaters in ein Opferschutzprogramm aufgenommen wurde und seither mit den Kindern unter anderer Identität lebt. Das Amtsgericht Kassel hatte zu prüfen, ob ein Umgang des Vaters mit den Kindern unter Berücksichtigung des Kindeswohls verantwortet werden kann.
Erhebliche Gefahr für Leib und Leben der Mutter Auf Grundlage der nach Anhörung der Eltern, der Kinder, des Jugendamtes und der Verfahrensbeiständin sowie umfangreicher Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen kam das Amtsgericht Kassel zu dem Ergebnis, dass von dem Vater eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben der Mutter ausgeht. Da die körperliche und seelische Unversehrtheit der allein betreuenden Mutter von wesentlicher Bedeutung für das Kindeswohl ist, sah das Gericht auch das Wohl der Kinder zumindest mittelbar als gefährdet an.

Weniger einschneidende Maßnahmen, insbesondere begleitete Umgangskontakte, hielt das Gericht für nicht ausreichend, um die bestehenden Risiken zuverlässig auszuschließen.

Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel legte der Vater Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte die amtsgerichtliche Entscheidung.
Befristeter Umgangsauschluss ist gerechtfertigt Die anschließend erhobene Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. In seinem Beschluss vom 07. Oktober 2025 bejahte das Bundesverfassungsgericht zwar einen Eingriff in das Elterngrundrecht durch den mehrjährigen Ausschluss des Umgangs des Vaters mit seinen Kindern. Der Eingriff sei jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Dauer des insgesamt dreijährigen Umgangsausschlusses stelle wegen der festgestellten erheblichen Gefährdungslage der Mutter und der daraus abgeleiteten Kindeswohlgefährdung die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Elterngrundrecht des Vaters nicht in Frage.

Der Umgangsausschluss ist zeitlich befristet. Bei einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse besteht die Möglichkeit, eine erneute gerichtliche Entscheidung zu beantragen.

  • Vorinstanz:
    • Amtsgericht Kassel Beschluss [Aktenzeichen: 510 F 898/21 UG]
    • Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss [Aktenzeichen: 2 UF 77/22]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesverfassungsgericht
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:07.10.2025
  • Aktenzeichen:1 BvR 746/23

Quelle:Amtsgericht Kassel, ra-online (pm/pt)

FamilienrechtNamensrecht Zuweisung eines neuen Familiennamens an ein minderjähriges Kind (05.01.2026)

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05.01.2026

Familienrecht,Namensrecht

Zuweisung eines neuen Familiennamens an ein minderjähriges Kind

Maßstab für die Einbenennung eines Kindes richtet sich nach Gesetzeslage zum Zeitpunkt der Entscheidung

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hatte über einen Antrag auf Einbenennung eines Kindes zu entscheiden, der noch vor Inkrafttreten der gegenwärtigen Regelungen gestellt worden war. Es hat beschlossen, dass auch auf diesen Antrag die neuen, zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Regelungen anzuwenden seien. Der neue großzügigere Maßstab der Kindeswohldienlichkeit könne ohne Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot angewandt werden.

Die Eltern des betroffenen Kindes hatten sich bereits vor dessen Geburt getrennt. Als Familiennamen erhielt das Kind die Geburtsnamen der Mutter und des portugiesischen Vaters. Die Tochter lebte von Anfang an bei ihrer Mutter, die auch das alleinige Sorgerecht hatte. Gegen den Vater wurden mehrfach Gewaltschutzanordnungen erlassen, Kontakte zwischen Vater und Tochter fanden höchst selten statt. Im Rahmen der Eheschließung mit dem Vater ihres zweiten Kindes nahm die Mutter dessen Nachnamen an, den auch der gemeinsame Sohn trägt. Im Zusammenhang mit ihrer Heirat nahm die Mutter den Nachnamen ihres neuen Ehemanns an, den auch ihr Sohn aus dieser Beziehung trägt. Sie möchte, dass auch die Tochter aus der ersten Beziehung diesen gemeinsamen Nachnamen erhält. Dem stimmte der Vater des Kindes nicht zu. Die Mutter beantragte deshalb, die Einwilligung des Vaters in die Einbenennung der Tochter familiengerichtlich zu ersetzen.

Diesem Antrag hat das Familiengericht nach Anhörung der Eltern und der Tochter sowie der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der psychischen Auswirkungen der Namensungleichheit stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Vaters hatte auch vor dem zuständigen 2. Familiensenat des OLG keinen Erfolg. Das Familiengericht könne nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechtslage die hier erforderliche Zustimmung des Vaters ersetzen, wenn die Einbenennung "dem Wohl des Kindes dient" (§ 1617e BGB), führte der Senat aus. Diese Regelung sei auch auf Anträge anzuwenden, die - wie hier - vor Inkrafttreten der Norm gestellt worden seien. Soweit zwar nach der alten Gesetzeslage ein strengerer Maßstab gegolten habe, der forderte, dass die Namensänderung "zum Wohl des Kindes erforderlich ist", verstoße es nicht gegen das Rückwirkungsverbot, nunmehr den großzügigeren Maßstab anzuwenden. Die Einbenennung wirke nur in die Zukunft. Selbst bei Zurückweisung des hier noch unter der alten Gesetzeslage gestellten Antrags wäre jederzeit ein neuer Antrag zulässig.

Aus der gerichtlichen Anhörung und den Ausführungen des Sachverständigen ergebe sich hier, dass die Einbenennung dem Wohl der Tochter diene. Der leibliche Vater sei für die Tochter letztlich eine fremde Person. Für die fast achtjährige Tochter erlange zukünftig ihr Nachname zunehmend an Bedeutung. Damit überwiege hier das Interesse des Kindes an der Namensänderung das Interesse an der Beibehaltung des vom Kind faktisch niemals angenommenen Namens.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Frankfurt am Main
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:28.11.2025
  • Aktenzeichen:2 WF 115/25

Quelle:Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

FamilienrechtNamensrecht Namens-Meshing nach US-amerikanischem Recht bei deutsch-amerikanischem Ehepaar für deutschen Rechtsbereich wirksam (18.12.2025)

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18.12.2025

Familienrecht,Namensrecht

Namens-Meshing nach US-amerikanischem Recht bei deutsch-amerikanischem Ehepaar für deutschen Rechtsbereich wirksam

Namens-Meshing ist im deutschen Recht nicht vorgesehen

Das Amtsgericht – Familiengericht – Frankenthal (Pfalz) hat über die Frage entschieden, ob ein aus zwei Einzelnamen neu gebildeter Familienname, der in den USA wirksam eingetragen wurde, auch für den deutschen Rechtsbereich anzuerkennen ist.

Die Beteiligten, ein US-amerikanischer Ehemann und eine deutsch-amerikanische Ehefrau, schlossen im Mai 2023 in New York, USA, die Ehe und haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den USA. Sie bestimmten nach dem Recht des Staates New York einen aus ihren bisherigen Familiennamen „Q.“ und „H.“ durch Silbenverschmelzung gebildeten Ehenamen „Qu.“, der im US-amerikanischen Rechtsraum zulässig ist. Das Standesamt der Stadt Neustadt a. d. Weinstr. legte die Angelegenheit dem Familiengericht im Wege der Zweifelsvorlage nach § 49 Abs. 2 PStG vor, da es einen möglichen Verstoß gegen den deutschen ordre public durch die Anerkennung eines „gemeshten“ Ehenamens für prüfungsbedürftig hielt.

Aus den Entscheidungsgründen
Für die Eintragung im deutschen Personenstandsregister bleibt das deutsche Verfahrensrecht maßgeblich. Materiellrechtlich ist hingegen das Namensrecht nach Art. 10 EGBGB anzuwenden, wonach die Ehegatten das Recht eines Staates wählen können, dem einer von ihnen angehört oder in dem einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Da beide Eheleute in den USA leben und das Recht des Staates New York gewählt haben, ist das dort zulässige Namens-Meshing für die Bestimmung des Ehenamens maßgebend.

Einen Verstoß gegen den ordre public verneint das Gericht. Die Anwendung des ausländischen Rechts ist nur dann ausgeschlossen, wenn das konkret gefundene Ergebnis mit wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung offensichtlich unvereinbar wäre. Der durch die Eheschließung erworbene Familienname gehört zum verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht; entscheidend ist daher, ob der konkret gebildete Ehename „Qu.“ unter diesem Blickwinkel zu missbilligen wäre.

Das Gericht verweist insofern auf die zum 1. Mai 2025 in Kraft getretene Reform des Namensrechts, die das deutsche Sachrecht in § 1355 BGB liberalisiert und echte Doppelnamen als Kombination vollständiger Familiennamen zulässt. Zwar hält der Gesetzgeber am Typenzwang fest und sieht ein Meshing im BGB weiterhin nicht vor, gleichwohl zeigt die Reform eine deutlich erweiterte Offenheit gegenüber unterschiedlichen Gestaltungen der Namensführung.

Vor diesem Hintergrund kann allein der Umstand, dass das deutsche Sachrecht das Meshing nicht kennt, keinen ordre-public-Verstoß begründen, wenn im Rahmen einer zulässigen Rechtswahl eine Rechtsordnung genutzt wird, die diese Namensbildung zulässt und die dortigen materiellen Voraussetzungen erfüllt. Der neu gebildete Ehename „Qu.“ stellt keine reine Phantasiebezeichnung dar, sondern ergibt sich erkennbar aus Teilen der ursprünglichen Familiennamen beider Ehegatten und wahrt damit die Zuordnungs- und Klarstellungsfunktion des Familiennamens.

Da weder ein Verstoß gegen fundamentale Grundsätze der deutschen Rechtsordnung noch gegen grundrechtlich geschützte Positionen ersichtlich ist, war die Zweifelsvorlage dahin zu entscheiden, dass das Standesamt die Erklärung der Eheleute über die Bestimmung des Ehenamens „Qu.“ für den deutschen Rechtsbereich als wirksam entgegenzunehmen und die Namensführung entsprechend festzustellen hat.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Hintergrund zum Meshing
Ein Meshing, also eine Namensverschmelzung würde z.B. so aussehen: Heiratet ein Herr Schneider eine Frau Müller, könnte sich das Paar Schnüller nennen. Ein solches Namens-Meshing gibt es im deutschen Recht nicht.

Leitsatz:

Das aus US-amerikanischem Recht stammende Namens-Meshing verstößt bei einer zulässigen Rechtswahl nicht gegen den deutschen ordre public, auch wenn das deutsche Sachrecht (§ 1355 BGB) eine solche Namensbildung weiterhin nicht vorsieht.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht Frankenthal
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:09.12.2025
  • Aktenzeichen:2a III 18/25

Quelle:Amtsgericht Frankenthal, ra-online (pm/pt)

Erbrecht Trotz vorher erteiltem Erbschein hindern Einwände eines anderen Beteiligten in der Beschwerdeinstanz die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (18.12.2025)

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18.12.2025

Erbrecht

Trotz vorher erteiltem Erbschein hindern Einwände eines anderen Beteiligten in der Beschwerdeinstanz die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat entschieden, dass auch nach vorangegangenem Erbscheinverfahren ein Europäisches Nachlasszeugnis nicht erteilt werden kann, sofern hiergegen von einem anderem Beteiligten Einwände erhoben werden.

Der Erblasser war deutscher Staatsbürger und verfügte über Immobilienvermögen in Polen. Er war verheiratet. Die vorverstorbene Ehefrau brachte einen vorverstorbenen Sohn und zwei Töchter, die Beteiligten zu 1) und 2), mit in die Ehe ein. Die Eheleute hinterließen ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und die Kinder der Ehefrau als Schlusserben einsetzten. Nach dem Tod der Ehefrau errichtete der Erblasser im Jahr 2001 ein weiteres Testament, mit dem er nunmehr die Beteiligte zu 1) zur Alleinerbin berief.

Die Beteiligte zu 1) hat ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragt und im Verlauf des Verfahrens ebenfalls einen Erbschein. Beide Zeugnisse sollten sie als Alleinerbin ausweisen. Der beantragte Alleinerbschein wurde erteilt. Die Beteiligte zu 2) hat die Einziehung des Erbscheins beantragt und sich gegen die Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses mit dem Argument gewandt, der Erblasser sei im Jahr 2001 nicht testierfähig gewesen.

Das Nachlassgericht hat aufgrund des erhobenen Einwandes den Antrag auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses zurückgewiesen. Im Fall der Erhebung von Einwänden sei das Nachlassgericht in erster Instanz gehindert, ein Europäisches Nachlasszeugnis zu erteilen. Über die Einziehung des Erbscheins ist bislang nicht entschieden worden.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat die Beteiligte zu 1) Beschwerde eingelegt. Der zuständige 21. Zivilsenat hat die Beschwerde zurückgewiesen. Der Senat hat seine Entscheidung vom 7. Juli 2025 (PI Nr. 46/2025) bekräftigt, wonach auch das Beschwerdegericht im Fall von Einwänden an der Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses jedenfalls dann gehindert sei, sofern - wie hier - der in Frage stehende Einwand sich nicht sogleich durch einfach und zügig zu erledigende Aufklärungsmaßnahmen ausräumen lasse. Hiervon sei nur dann eine Ausnahme zu machen, sofern über den Einwand bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Da ein Erbscheinverfahren nur in formelle und nicht in materielle Rechtskraft erwachse, ändere das aus Sicht der Antragstellerin bereits erfolgreich durchgeführte Erbscheinverfahren hieran nichts. Dies zeige sich schon daran, dass der zugunsten der Beteiligten zu 1) erteilte Alleinerbschein der Einziehung unterliegen könne.

Da ungeklärt sei, ob nicht nur das Nachlassgericht, sondern auch der Senat im Fall von Einwänden an der Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses gehindert sei, hat der Senat die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

  • Vorinstanz:
    • Amtsgericht Bad Hersfeld Beschluss [Aktenzeichen: 50 VI 625/19]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Frankfurt am Main
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:03.12.2025
  • Aktenzeichen:21 W 96/23

Quelle:Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

Erbrecht Im Fall eines sogenannten „Württemberger Testaments“ ist streng zwischen den Pflichten des Testamentsvollstreckers und des personengleichen Nießbrauchnehmers zu differenzieren (05.12.2025)

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05.12.2025

Erbrecht

Im Fall eines sogenannten "Württemberger Testaments" ist streng zwischen den Pflichten des Testamentsvollstreckers und des personengleichen Nießbrauchnehmers zu differenzieren

Haben Eheleute die gemeinsamen Kinder zu Erben eingesetzt, dem länger lebenden Ehegatten aber gleichzeitig bis zu dessen Tod den Nießbrauch an dem Nachlass eingeräumt sowie ihn zum Testamentsvollstrecker ernannt, kommt eine Entlassung des Testamentsvollstreckers nur dann in Betracht, wenn er seinen Pflichten als Testamentsvollstrecker grob pflichtwidrig nicht nachgekommen ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit seinem Beschluss der Beschwerde der vom Nachlassgericht entlassenen Testamentsvollstreckerin stattgegeben.

Der Erblasser war mit der Beteiligten zu 1) verheiratet. Die Beteiligten zu 2) bis 4) sind die Kinder der Eheleute. Die Eheleute errichteten ein notarielles gemeinschaftliches Testament. Hierin beriefen sie ihre Kinder zu Erben und räumten dem überlebenden Ehegatten einen Nießbrauch an dem Erbe ein. Gleichzeitig setzten sie ihn als Testamentsvollstrecker ein (sogenanntes "Württemberg Testament"). Nach dem Tod des Erblassers beantragte dessen Ehefrau ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Demgegenüber begehrte der Beteiligte zu 2) die Entlassung seiner Mutter aus dem Amt der Testamentsvollstreckerin und berief sich hierbei unter anderem auf verschiedene Pflichtwidrigkeiten seiner Mutter bei der Verwaltung des in den Nachlass fallenden Immobilienvermögens. Das Nachlassgericht entließ die Mutter aus dem Amt der Testamentsvollstreckerin. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Mutter hatte Erfolg.

Ein Entlassungsgrund nach § 2227 BGB liege nicht vor, führte der zuständige 21. Zivilsenat aus. Der Mutter sei keine grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vorzuwerfen. Zu berücksichtigen sei, dass die Doppelstellung der überlebenden Ehepartnerin als Nießbrauchnehmerin und Testamentsvollstreckerin von den Eheleuten ausdrücklich gewollt gewesen sei. Soweit es Unzulänglichkeiten bei der Erwirtschaftung von Erträgen aus dem Erbe anbelange, könne hierauf eine Entlassung ohnehin nicht gestützt werden, da die Erträge der überlebenden Ehefrau und nicht den Erben zufließen sollten. Soweit es die Substanz und den Erhalt des Immobilienvermögens betreffe, sei zu berücksichtigen, dass der Testamentsvollstreckerin ein breiter Entscheidungsspielraum zukomme. In ihrer Funktion als Testamentsvollstreckerin habe sie nur dann im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung auf eine Substanzerhaltung hinzuwirken und eine solche ggf. durch einen Duldungsanspruch gemäß § 1044 BGB durchzusetzen, wenn dies zur Abwendung erheblicher Nachteile für die Eigentümer erforderlich wäre. Dies sei zumindest gegenwärtig nicht ersichtlich.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

  • Vorinstanz:
    • Amtsgericht Königstein im Taunus Beschluss [Aktenzeichen: 31 VI 254/23]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Frankfurt am Main
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:27.11.2025
  • Aktenzeichen:21 W 93/25

Quelle:Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

FamilienrechtUnterhaltsrecht Entgegennahme von Unterhaltszahlungen bei Verschweigen eigener Einkünfte ist sittenwidrig (13.11.2025)

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13.11.2025

Familienrecht,Unterhaltsrecht

Entgegennahme von Unterhaltszahlungen bei Verschweigen eigener Einkünfte ist sittenwidrig

Volle Verpflichtung zur ungefragten Offenbarung bei Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder

Das Amtsgericht Frankenthal hat in einer aktuellen Entscheidung über die Rückzahlung von Kindesunterhalt für ein volljähriges Kind entschieden und die Pflicht zur ungefragten Offenbarung wesentlicher Einkommensverhältnisse bekräftigt, aber auch die eigene Erkundigungsobliegenheit des Unterhaltszahlers hervorgehoben.

Der volljährige Antragsgegner (Kind) erhielt aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs aus dem Jahr 2014 weiterhin Kindesunterhalt von seinem Vater (Antragsteller) in Höhe von monatlich 385 Euro. Der Vater zahlte diesen Betrag weiter, obwohl der Sohn sein Master-Studium der Chemie bereits im Mai 2021 erfolgreich beendet und im Anschluss ein Promotionsstudium sowie eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter aufgenommen hatte.

Aus dieser Tätigkeit erzielte der Sohn ein Nettoeinkommen von mindestens 1.800 Euro monatlich. Er informierte den Vater weder über den Studienabschluss noch über seine Einkünfte. Erst im Januar 2025 stellte der Vater zufällig über die Internetplattform LinkedIn fest, dass der Sohn erwerbstätig war und forderte daraufhin die überzahlten Unterhaltsbeträge zurück.

Informationspflicht bei eigenem Einkommen des Unterhaltsberechtigten
Das Gericht stellte fest, dass aufgrund der Höhe des erzielten Einkommens des Sohnes – welches den Bedarf um mindestens das Doppelte überstieg – eine Pflicht zur ungefragten Information über die veränderten Einkommensverhältnisse ab Juni 2021 evident bestand. Das Weiterentgegennehmen der Unterhaltszahlungen trotz vollständiger Bedarfsdeckung bei gleichzeitiger Verschweigung der Einkünfte wurde als sittenwidrig gewertet.

Grenze der Sittenwidrigkeit durch eigene Obliegenheit Der Anspruch wurde jedoch auf die Zahlungen bis zum Ablauf des Jahres 2022 begrenzt. Das Gericht begründete dies damit, dass sich dem Vater nach Ablauf der mutmaßlichen Regelstudienzeit (drei Jahre Bachelor, zwei Jahre Master) und damit spätestens mit Ende des Jahres 2022 eine Obliegenheit zur eigenen Erkundigung über den Stand des Studiums und die Einkommensverhältnisse des inzwischen fast 30-jährigen Sohnes hätte aufdrängen müssen. Durch das Unterlassen dieser niedrigschwelligen Nachfrage (zum Beispiel mittels Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB) entfiel ab diesem Zeitpunkt die ungefragte Informationspflicht des Sohnes. Das Verhalten des Sohnes war ab 2023 nicht mehr als sittenwidrig anzusehen, da sich die Obliegenheiten beider Parteien insoweit die Waage hielten.

Tragende Gründe der Entscheidung
Das Familiengericht sprach dem Vater einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 7.315 Euro wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) für 19 Monate der Überzahlung (Juni 2021 bis Ende 2022) zu.

Rechtliche Kernaussagen der Entscheidung
Nimmt der Unterhaltsgläubiger weiterhin titulierte Unterhaltszahlungen entgegen, obgleich er zwischenzeitlich Einkünfte in bedarfsüberschreitender Höhe erzielt, ohne den Unterhaltsgläubiger über diese zu informieren, kann dies zur Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB führen. Von einer Sittenwidrigkeit kann indes nicht ausgegangen werden, soweit den Unterhaltsschuldner eine Obliegenheitsverletzung durch Unterlassung eigener Nachfrage trifft.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht Frankenthal
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:17.09.2025
  • Aktenzeichen:71 F 25/25

Quelle:Amtsgericht Frankenthal, ra-online (pm/mw)

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