Kanzlei

KOMPETENT. EFFEKTIV. ENERGISCH.

Sie suchen Rechtsanwälte, die Ihnen in Angelegenheiten des Erbrechts oder des Familienrechts kompetent und effektiv zur Seite stehen?

Die Rechtsanwaltskanzlei Kai Kluss in Bad Mergentheim ist auf diese Rechtsgebiete spezialisiert. Rechtliche Angelegenheiten im Familien- und Erbrecht sind oft mit großen persönlichen und emotionalen Herausforderungen verbunden. In unserer Kanzlei stehen Sie mit Ihren Anliegen im Mittelpunkt – mit Fachkompetenz, Effizienz und Durchsetzungsstärke begleiten wir Sie durch komplexe rechtliche Fragestellungen.

Ob Testamentserstellung, Erbauseinandersetzungen, Scheidungen oder Unterhaltsfragen – wir bieten Ihnen individuelle Lösungen, die Ihre Interessen wahren und langfristige Sicherheit schaffen. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung und unser Engagement für Ihr Recht.

Vor dem Hintergrund unserer jahrzehntelangen Erfahrung und umfassender Spezialausbildungen bieten wir darüber hinaus die Durchführung von Testamentsvollstreckungen und Nachlasspflegschaften an.

Fachanwaltslehrgänge und regelmäßige Fortbildungen Ihrer Anwälte geben Ihnen die Sicherheit, dass Ihre erbrechtlichen oder familienrechtlichen Interessen optimal vertreten werden.

Die Philosophie der Kanzlei: Kompetenz durch Spezialisierung. Effektivität durch Einsatz modernster Informationstechnologie. Erfolg durch intensives persönliches Engagement Ihrer Anwälte.

Rechtsanwälte

PERSÖNLICH. ANSPRUCHSVOLL. LEBENSNAH.

Kai Kluss

– Fachanwalt für Erbrecht – Fachanwalt für Familienrecht
Kai Kluss

Die ausschließlich auf die Rechtsgebiete Erbrecht und Familienrecht spezialisierte Kanzlei wurde von Rechtsanwalt Kai Kluss 2008 gegründet. Nach seinem Studium an der Julius-Maximilian-Universität in Würzburg und mehreren Jahren Tätigkeit als Referendar an verschiedenen Gerichten, Staatsanwaltschaften und Anwaltskanzleien ist er seit 1997 als Rechtsanwalt tätig. Auf die jahrelange konsequente Spezialisierung im Erb- und Familienrecht folgte die Verleihung der Fachanwaltstitel für Erbrecht und Familienrecht durch die Rechtsanwaltskammer.

Neben dem maximalen Anspruch an fachlicher Kompetenz legt Rechtsanwalt Kluss großen Wert auf unverkrampfte, persönliche Kommunikation. Gerade in erb- und familienrechtlichen Angelegenheiten ist es wünschenswert, ein offenes Vertrauensverhältnis zwischen Mandanten und Anwalt entstehen zu lassen.

In den Studienjahren war Herr Kluss halbprofessionell im Turnierschach aktiv. Heute ist er als Datenschutzbeauftragter des Badischen Schachverbandes und seit vielen Jahren als Vorstand der Schachfreunde Anderssen Bad Mergentheim auch ehrenamtlich dem Schachsport verbunden. Er ist verheiratet und hat vier Kinder.

ANNETTE PETERS

– Fachanwältin für Familienrecht
ANNETTE PETERS

Seit 2012 verstärkt Frau Rechtsanwältin Peters unsere anwaltliche Kompetenz im Bereich Familienrecht. Schon seit 2004 führt sie den Fachanwaltstitel für Familienrecht. Frau Peters ist seit 1995 Rechtsanwältin.

Rechtsanwältin Peters hat sich über die Region hinaus den Ruf einer exzellenten Spezialistin im Familienrecht erworben. Anwaltskollegen und Familienrichter wissen, dass sie es bei Frau Peters mit einer ebenso kompetenten, wie entschlossenen Anwaltspersönlichkeit zu tun haben.

Frau Peters teilt die Philosophie der Kanzlei Kai Kluss Rechtsanwälte, wonach nur Spezialisierung und stetige Fortbildung bei gleichzeitiger intensiver Mandantenbetreuung es ermöglichen, die optimalen, maßgeschneiderten Lösungen individuell für jeden einzelnen Mandanten zu finden.

Erbrecht

BERATUNG. GESTALTUNG. VERTRETUNG.

Der Tod gehört zum Leben. Jeder verstorbene Mensch hinterlässt Vermögen (manchmal auch Schulden) und Rechtsbeziehungen.

Häufig wird man überraschend damit konfrontiert. Ein Angehöriger stirbt und in die Trauer mischen sich zunehmend Fragen: Wer kümmert sich nun um die verwaiste Immobilie? Wie ist das hinterlassene Barvermögen aufzuteilen? Warum wird man im Testament nicht erwähnt und welche Rechte verbleiben?

Vielfach entstehen Erbengemeinschaften, die sich über das weitere Schicksal des Vermögens nicht einig werden, aber scheinbar gezwungen sind, die gemeinschaftliche Verwaltung fortzuführen.

Wollen Sie Ihren Nachkommen Streitigkeiten um Ihr hart erarbeitetes Vermögen ersparen? Dann sorgen Sie vor. Eine klug gestaltete Vermögensnachfolge sorgt für klare Verhältnisse und nicht selten auch für erhebliche Steuerersparnis.

Lebenssituationen mit erbrechtlicher Relevanz werden jeden von uns erfassen. Konsultieren Sie uns, wenn Sie einen Wegweiser benötigen, einen Streit vermeiden, oder aber erfolgreich beenden wollen.

Rechtsanwalt Kai Kluss ist seit 2012 Fachanwalt für Erbrecht und verfügt über umfangreiche Erfahrungen und Qualifikationen im Erbrecht. Herr Kluss ist außerdem zertifizierter Testamentsvollstrecker (DVEV).

Familienrecht

BERATUNG. BEGLEITUNG. VERTRETUNG.

Fast die Hälfte aller Ehen werden inzwischen nicht mehr „bis der Tod sie scheidet“ geführt, sondern zu Lebzeiten der Eheleute durch Gerichtsbeschluss geschieden. Die Ehe als „die“ traditionelle Lebensform ist inzwischen als eine von vielen anderen Familienmodellen zu betrachten. Die Probleme bleiben dieselben: Kinder haben eine Mama und einen Papa. Trennen sich die Eltern, geht es nicht nur um Unterhalt und Zugewinnausgleich, sondern auch darum, das Leben gemeinsam mit den Kindern neu zu ordnen. Gerade hier sind neben exzellenten familienrechtlichen Kenntnissen eine weitsichtige Strategie und Fingerspitzengefühl gefragt.

Geht eine Partnerschaft zu Ende, stellen sich immer unterhalts- und vermögensrechtliche Fragen, deren Beantwortung sich nicht nur aus der Vergangenheit mit dem ehemaligen Partner ergeben, sondern einer tiefen Analyse Ihrer Lebenssituation, Ihrer Bedürfnisse und Vorstellungen für die Zukunft bedürfen.

Die Kanzlei Kai Kluss Rechtsanwälte ist – neben dem Erbrecht – seit rund zwanzig Jahren auf das Familienrecht spezialisiert. Sie werden über die Trennungszeit hinweg beraten und begleitet, nötigenfalls über die Scheidung hinaus, bis die letzten Streitigkeiten beendet und Ihnen die abschließenden Antworten gegeben wurden.

Aktuelle Urteile

Erbrecht Annahme der Erbschaft kann bei Irrtum über Verschuldung des Nachlasses (Bestattungskosten) angefochten werden (01.04.2025)

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01.04.2025

Erbrecht

Annahme der Erbschaft kann bei Irrtum über Verschuldung des Nachlasses (Bestattungskosten) angefochten werden

Bestattungskosten gehören zum Nachlass

Wer einen überschuldeten Nachlass erbt, kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen das Erbe ausschlagen. Sonst gilt die Erbschaft als angenommen und er haftet für die dem Nachlass zuzuordnenden Schulden. War dem Erben nicht bekannt, dass der Nachlass überschuldet ist, kann noch die Anfechtung wegen Irrtums helfen. Mit den Voraussetzungen dafür hat sich das Landgericht Frankenthal. Der Richter hat entschieden, dass der als Erbe eingesetzte Sohn eines Verstorbenen nicht für die Beerdigungskosten aufkommen muss, weil er die Annahme der Erbschaft wirksam angefochten hat.

Im konkreten Fall bestimmte der Verstorbene seinen Sohn aus erster Ehe testamentarisch zu seinem Erben. Die beiden pflegten zuletzt keinen Kontakt mehr zueinander. Nach dem Tod übernahm zunächst die Witwe die Bestattungskosten von rund 7.500 Euro und wollte diese von dem Sohn erstattet haben, da der die Erbschaft nicht ausgeschlagen hatte.

Sohn ficht seine Erbschaftsannahme wegen unerkannter Überschuldung an
Daraufhin erklärte der Sohn die Anfechtung der Erbschaftsannahme. Er habe nicht gewusst, dass die Bestattungskosten zu den Nachlassverbindlichkeiten gehörten und der Nachlass damit überschuldet sei.

Richter: Sohn durfte die Erbschaftsannahme wegen Irrtums über die Beerdigungskosten anfechten Dieser Argumentation hat sich die 8. Zivilkammer angeschlossen. Der Sohn des Verstorbenen habe die Annahme der Erbschaft wirksam angefochten und müsse daher nicht für die Beerdigungskosten aufkommen. Die Anfechtung wegen unerkannter Überschuldung eines Nachlasses sei ein in der Rechtsprechung anerkannter Anfechtungsgrund. Sie setze voraus, dass der Anfechtende eine wesentliche Forderung gegen den Nachlass irrtümlich übersieht.

Bestattungskosten gehören zum Nachlass Hier seien die Bestattungskosten eine wesentliche Forderung, da der Nachlass überschuldet sei, wenn man sie berücksichtige. Es sei auch glaubhaft, dass sich der Sohn über die Beerdigungskosten geirrt habe. Denn die Witwe habe ihm noch zu Lebzeiten des Vaters mitgeteilt, für die Beerdigung könne der Erlös aus dem Verkauf eines PKWs verwendet werden. Daher durfte der Sohn davon ausgehen, als Erbe seines Vaters nicht für die Bestattung aufkommen zu müssen, so die Kammer.

Witwe muss als Ehefrau die Beerdigungskosten tragen Wenn kein Erbe in Anspruch genommen werden kann, muss die Witwe als Ehefrau nach den Vorschriften des Landesrechts selbst für die Beerdigungskosten aufkommen, so die Kammer. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken möglich.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Frankenthal (Pfalz)
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:27.02.2025
  • Aktenzeichen:8 O 189/24

Quelle:Landgericht Frankenthal (Pfalz), ra-online (pm/pt)

Familienrecht Vom Kind miterlebte häusliche Gewalt eines Elternteils gegen das andere Elternteil kann Umgangsausschluss rechtfertigen (26.03.2025)

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26.03.2025

Familienrecht

Vom Kind miterlebte häusliche Gewalt eines Elternteils gegen das andere Elternteil kann Umgangsausschluss rechtfertigen

Auswirkung der miterlebten Gewalt auf Kind in Form von psychischer Gewalt

Erlebt ein Kind häusliche Gewalt eines Elternteils gegen das andere Elternteil mit, so kann dies gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB zu einem Umgangsausschluss führen. Die miterlebte Gewalt wirkt sich auf das Kind in Form von psychischer Gewalt aus. Dies hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall schloss das Amtsgericht Ottweiler im März 2024 den Umgang des Vaters mit seinem 11 Jahre alten Sohn für sechs Monate aus. Hintergrund dessen waren massive Gewalttaten und Beleidigungen des Kindesvaters gegenüber der Kindesmutter. Das Kind war aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung in Therapie und wollte seinen Vater nicht sehen. Gegen den Umgangsausschluss legte der Kindesvater Beschwerde ein.

Ausschluss des Umgangsrechts wegen Kindeswohlgefährdung Das Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Umgang des Vaters sei wegen einer Kindeswohlgefährdung gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB auszuschließen. Hat der Umgangsberechtigte Gewalt gegen den anderen Elternteil ausgeübt, müssen bei der Entscheidung über den Umgang die fortbestehenden Belastungen durch die erlebte Gewalt sowie die Gefahren wegen andauernder Angst und Bedrohung berücksichtigt werden. Dies gebiete schon Art. 31 der Istanbul-Konvention.

Auswirkung der miterlebten Gewalt auf Kind in Form von psychischer Gewalt Vom Kind miterlebte Gewalt seines Elternteils gegen seinen anderen Elternteil wirke sich in Form psychischer Gewalt direkt auf das Kind aus, so das Oberlandesgericht. Es sei abhängig von demjenigen, der es betreut und versorgt, und identifiziere sich mit ihm. Deswegen erlebe das Kind Gewalt gegen den betreuenden Elternteil auch als Bedrohung gegen sich selbst. Sein eigenes Stresssystem reagiere intensiv. Aus der Bindungsforschung sei belegt, dass der Besuchskontakt und Umgang mit leiblichen Eltern nach traumatischen Erfahrungen mit Täter-Eltern beim Kind erneute Angst erzeuge und es zu einer Re-Traumatisierung kommen könne. Dabei könne auch ein begleiteter Umgang an sich keine emotionale Sicherheit bieten.

Umgangsrecht erst bei Bereitschaft des Kindes und Aufarbeitung des gewalttätigen Verhaltens Bevor in Fällen vom Kind miterlebter schwerer häuslicher Gewalt Umgang in Betracht komme, müsse nach Ansicht des Oberlandesgerichts die Bereitschaft des Kindes dazu vorliegen, den Täter wieder zu sehen. Zudem müsse verlässlich geklärt sein, ob sich der nachweislich gewalttätige Elternteil nicht nur zu seinen Taten bekannt hat, sondern auch in tragfähiger Weise Verantwortung dafür übernommen hat. Dies erfordere insbesondere die Erarbeitung eines Weges, wie er dem Kind sein Bedauern über die ihm zugefügte Belastung zum Ausdruck bringt und sich adäquat im Umgang mit ihm verhalten kann.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Saarbrücken
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:04.12.2024
  • Aktenzeichen:6 UF 64/24

Quelle:Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

Familienrecht Anspruch auf Räumung der Ehewohnung während Trennungszeit aufgrund abgeschlossenen Vergleichs (24.03.2025)

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24.03.2025

Familienrecht

Anspruch auf Räumung der Ehewohnung während Trennungszeit aufgrund abgeschlossenen Vergleichs

Vergleich verdrängt Spezialregelung des § 1361b BGB

Schließen die Eheleute während der Trennungszeit einen Vergleich über die Räumung der Ehewohnung, so ergibt sich aus dem Vergleich der Räumungsanspruch. Die Spezialregelung des § 1361b BGB greift dann nicht. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens beim Amtsgericht Geestland schlossen die getrennt lebenden Eheleute im Juni 2021 einen Vergleich, wonach sich die Ehefrau zur Räumung der Ehewohnung verpflichtete. Ihr wurde dabei eine Räumungsfrist von drei Monaten eingeräumt. Der Ehemann war Alleineigentümer der Wohnung. Nachdem die Ehefrau nach Ablauf der Räumungsfrist nicht ausgezogen war, beantragte der Ehemann im November 2021 beim Amtsgericht Geestland, die Ehefrau zur Räumung und Herausgabe der Ehewohnung zu verpflichten. Das Gericht gab dem Antrag statt, wogegen sich die Beschwerde der Ehefrau richtete.

Zulässiger Antrag auf Räumung und Herausgabe der Ehewohnung Das Oberlandesgericht Celle hält den Antrag des Ehemanns auf Räumung und Herausgabe der Ehewohnung für zulässig. Zwar sei in der Trennungszeit die Regelung zur Überlassung der Ehewohnung nach § 1361b BGB vorrangig gegenüber dem Herausgabeanspruch nach § 985 BGB. Der Ehemann mache hier seinen Räumungsanspruch aber nicht auf der Eigentumsgrundlage geltend. Sein Antrag beruhe vielmehr auf dem Vergleich. Für die Ehefrau bestehe eine vertragliche Verpflichtung, aus der Ehewohnung auszuziehen, die rechtlich im Anspruch auf Räumung und Herausgabe durchzusetzen sei.

Vergleich verdrängt Spezialregelung des § 1361b BGB Haben sich die Eheleute über die Nutzung der Ehewohnung durch einen Vergleich geeinigt, so das Oberlandesgericht, könne ein Ehegatte keinen Antrag auf Überlassung der Ehewohnung nach § 1361b BGB stellen. Insofern fehle es am Rechtsschutzbedürfnis.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Celle
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:28.03.2022
  • Aktenzeichen:21 UF 57/22

Quelle:Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

Familienrecht Örtliche Beschränkung der Umgangsausübung bedarf Prüfung einer Kindeswohlgefährdung (18.03.2025)

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18.03.2025

Familienrecht

Örtliche Beschränkung der Umgangsausübung bedarf Prüfung einer Kindes­wohl­gefährdung

Umgangsausübung im Radius von 50 km vom Wohnort der Kindesmutter stellt Umgangsbeschränkung dar

Ordnet ein Familiengericht an, dass der Umgang in einem Radius von 50 km vom Wohnort der Kindesmutter auszuüben ist, stellt dies eine Umgangsbeschränkung im Sinne von § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB dar. Eine solche örtliche Beschränkung der Umgangsausübung bedarf der Prüfung einer Kindes­wohl­gefährdung. Dies hat das Oberlandesgericht Rostock entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die getrennt lebenden Eltern zweier minderjähriger Kinder seit dem Jahr 2023 vor dem Amtsgericht Ludwigslust über den Umgang. Während die Kindesmutter im Bezirk des Amtsgerichts lebte, wohnte der Kindesvater in Hessen. Das Gericht regelte schließlich den Umgang umfassend. Dabei ordnete es unter anderem an, dass drei der vier Wochenendumgänge des Kindesvaters im Umkreis von 50 km vom Wohnort der Kindesmutter stattzufinden haben. Das Gericht erachtete dies als dem Kindeswohl dienlich. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Kindesvaters.

Notwendigkeit der Prüfung einer Kindeswohlgefährdung Das Oberlandesgericht Rostock entschied zu Gunsten des Kindesvaters. Die hier erfolgte Anordnung der räumlichen Restriktion für die Umgangsausübung stelle eine Umgangsbeschränkung im Sinne von § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB dar. Das Amtsgericht hätte somit feststellen müssen, dass ohne die angeordnete Beschränkung eine Kindeswohlgefährdung vorliege bzw. eintreten werde. Eine "einfache" Kindeswohldienlichkeit der angeordneten räumlichen Beschränkung reiche nicht aus. Da eine Kindeswohlgefährdung hinsichtlich des Reiseaufwands der Kinder nicht zu erkennen gewesen sei, sei die Umgangsregelung ohne räumliche Begrenzung zu erlassen.

  • Vorinstanz:
    • Amtsgericht Ludwigslust Beschluss [Aktenzeichen: 10 F 6/23]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Rostock
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:24.07.2024
  • Aktenzeichen:10 UF 24/24

Quelle:Oberlandesgericht Rostock, ra-online (vt/rb)

Familienrecht Bei der Immobilienbewertung im Rahmen des Zugewinnausgleichs sind keine latenten Maklergebühren zu berücksichtigen (14.03.2025)

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14.03.2025

Familienrecht

Bei der Immobilienbewertung im Rahmen des Zugewinnausgleichs sind keine latenten Maklergebühren zu berücksichtigen

Keine Vergleichbarkeit mit latenter Steuerlast

Bei der Immobilienbewertung im Rahmen des Zugewinnausgleichs sind keine latenten Maklergebühren zu berücksichtigen. Es besteht keine Vergleichbarkeit mit der latenten Steuerlast. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall entschied ein Amtsgericht im Juni 2022 im Rahmen eines Scheidungsverfahren auch über den Zugewinnausgleich. Dabei war insbesondere die Bewertung einer Immobilie der Ehefrau maßgeblich. Die Ehefrau legte gegen den Beschluss des Amtsgerichts Beschwerde ein. Sie meinte unter anderem, dass bei der Immobilienbewertung ein Abzug für latente Maklergebühren vorzunehmen sei.

Kein Berücksichtigung latenter Maklergebühren Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Zwar könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die latente Steuerlast bei der Bewertung einer Immobilie im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt werden. Diese Rechtsprechung sei aber nicht auf latente Maklergebühren zu übertragen. Denn Maklergebühren fallen bei der Veräußerung einer Immobilie nicht zwangsläufig an. Dies sei bei gesetzlichen Steuern anders.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Karlsruhe
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:21.12.2023
  • Aktenzeichen:5 UF 121/22

Quelle:Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

Familienrecht Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis bei Streit über Anmeldung zum herkunftssprachlichen Unterricht (12.03.2025)

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12.03.2025

Familienrecht

Übertragung der Allein­entscheidungs­befugnis bei Streit über Anmeldung zum herkunfts­sprachlichen Unterricht

Verbesserung der Verständigung mit Elternteil und Kennenlernen eigener Wurzeln dient dem Kindeswohl

Streiten sich die Eltern eines Kindes über die Anmeldung zum herkunfts­sprachlichen Unterricht, so ist einem Elternteil gemäß § 1628 Abs. 1 BGB die Allein­entscheidungs­befugnis darüber zu übertragen. Die Verbesserung der Verständigung mit einem Elternteil und das Kennenlernen eigener Wurzeln dient dem Kindeswohl. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2023 stritten sich die Eltern eines Kindes darüber, ob das Kind zum herkunftssprachlichen Unterricht in der Muttersprache des Kindesvaters angemeldet werden kann. Die Kindesmutter befürchtete eine Überforderung des Kindes, da dieses erst in das erste Schuljahr eingeschult wurde. Der Kindesvater beantragte schließlich die Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis über die Anmeldung zum Sprachunterricht auf sich. Das Amtsgericht Köln gab dem Antrag statt. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Kindesmutter.

Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis für Anmeldung zum Sprachunterricht auf Kindesvater Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Dem Kindesvater sei gemäß § 1628 Abs. 1 BGB die Alleinentscheidungsbefugnis über die Anmeldung des Kindes zum Sprachunterricht zu übertragen. Dies entspreche dem Kindeswohl. Mit der Teilnahme am Sprachunterricht werde dem Kind ermöglicht, die Muttersprache des Vaters zu erlernen. In Anbetracht der nicht muttersprachlichen Deutschkenntnisse des Kindesvaters sei es positiv zu bewerten, wenn der Kindesvater und das Kind ihre sprachlichen Verständigungsmöglichkeiten erweitern können. Neben dem reinen Spracherwerb werde dem Kind zudem ermöglicht, seine eigenen Wurzeln und Anbindungen an das Herkunftsland des Vaters besser kennenzulernen.

Keine Überforderung des Kindes zu erkennen Eine Überforderung des Kindes nach der Einschulung in das erste Schuljahr, die über ein übliches und zu erwartendes Maß hinausgehen, konnte das Oberlandesgericht nicht erkennen. Zudem sei besonders zu berücksichtigen, dass das Kind den Sprachunterricht will.

  • Vorinstanz:
    • Amtsgericht Köln Beschluss [Aktenzeichen: 301 F 203/23]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Köln
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:16.01.2024
  • Aktenzeichen:21 UF 193/23

Quelle:Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

Familienrecht Hypothetische Unterhaltsansprüche sind im Verfahren auf Zahlung von Nutzungsentschädigung in der Trennungszeit zu berücksichtigen (11.03.2025)

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11.03.2025

Familienrecht

Hypothetische Unterhaltsansprüche sind im Verfahren auf Zahlung von Nutzungs­entschädigung in der Trennungszeit zu berücksichtigen

Berücksichtigung im Rahmen der Billigkeitsabwägung

In einem Verfahren auf Zahlung von Nutzungs­entschädigung in der Trennungszeit gemäß § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB sind hypothetische Unterhaltsansprüche im Rahmen der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2020 trennte sich ein in München wohnhaftes Ehepaar. Im Sommer 2020 zog der Ehemann schließlich aus dem im gemeinsamen Eigentum stehenden Reihenhaus aus. Da die Ehefrau das Haus nunmehr allein bewohnte, verlangte der Ehemann die Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung. Die Ehefrau wandte sich gegen die Forderung mit der Begründung, sie werde unterhaltsbedürftig sollte sie die Nutzungsentschädigung zahlen müssen.

Amtsgericht und Oberlandesgericht bejahten Anspruch auf Nutzungsentschädigung Sowohl das Amtsgericht München als auch das Oberlandesgericht München bejahten einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts komme es dabei nicht auf mögliche Unterhaltsansprüche der Ehefrau an. Solche müssen in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht werden. Gegen die Entscheidung richtete sich die Revision der Ehefrau.

Bundesgerichtshof hält Unterhaltsfrage für maßgeblich Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Ehefrau. Die Frage nach möglichen Unterhaltsansprüchen der Ehefrau sei im Rahmen der Billigkeitsabwägung bedeutend. Gerade in Fällen, in denen der eigentlich einkommensschwächere Ehegatte im Hinblick auf den von ihm gezogenen Wohnvorteil auf die Geltendmachung von Trennungsunterhalt verzichtet, könne es nicht der Billigkeit entsprechen, ihn zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung zu verpflichten, die ihm anschließend als Ergebnis eines gesonderten Trennungsunterhaltsverfahrens wieder zufließen würde. In diesen Fällen sei es sachgerecht, die Wohnungsüberlassung als Teil der Unterhaltgewährung anzusehen und im Hinblick darauf gegebenenfalls von der Festsetzung einer gesonderten Vergütung für die Nutzung der Wohnung abzusehen.

Summarische Prüfung hypothetischer Unterhaltsansprüche Die hypothetischen Unterhaltsansprüche des verbleibenden Ehegatten seien anhand der gewonnenen Erkenntnisse über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten überschlägig zu prüfen, so der Bundesgerichtshof. Es sei summarisch zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welcher Größenordnung dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten im Falle der Verpflichtung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung Ansprüche auf Trennungsunterhalt gegen den weichenden Ehegatten zustehen würden.

  • Vorinstanz:
    • Amtsgericht München Beschluss [Aktenzeichen: 556 F 2818/22]
    • Oberlandesgericht München Beschluss [Aktenzeichen: 26 UF 995/22]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesgerichtshof
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:27.11.2024
  • Aktenzeichen:XII ZB 28/23

Quelle:Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Familienrecht Berücksichtigung einer Abfindung im Zugewinnausgleich wegen fehlender Notwendigkeit zur Deckung des Lebensbedarfs (04.03.2025)

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04.03.2025

Familienrecht

Berücksichtigung einer Abfindung im Zugewinnausgleich wegen fehlender Notwendigkeit zur Deckung des Lebensbedarfs

Möglichkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

Eine Abfindung ist im Zugewinnausgleich unter anderem dann zu berücksichtigen, wenn die Zahlung nicht zur Deckung des Lebensbedarfs der Ausgleichs­pflichtigen benötigt wird. Dies ist etwa dann der Fall, wenn für ihn die Möglichkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit besteht. Dies hat das Oberlandesgericht des Saarlandes entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich der Einleitung des Scheidungsverfahrens im April 2019 beim Amtsgericht Neunkirchen beanspruchte die Ehefrau den Zugewinnausgleich. Dabei kam es unter anderem darauf an, ob ein Depot-Guthaben in Höhe von 90.000 € mit zu berücksichtigen war. Der Betrag stammte aus einer Abfindungszahlung nach einem Aufhebungsvertrag mit dem früheren Arbeitgeber des Ehemanns aus dem Jahr 2017. Der Ehemann hatte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses keine weitere Arbeit aufgenommen und wollte nach Auslauf des Arbeitslosengeldes im April 2022 bis zu seiner Verrentung im Dezember 2023 von dem Depot-Guthaben leben. Im Juli 2018 trennte sich das Ehepaar. Der Ehemann war der Ansicht, dass das Guthaben beim Zugewinnausgleich nicht zu berücksichtigen sei. Da das Amtsgericht Neunkirchen dies anders sah, legte der Ehemann gegen die Entscheidung im Zugewinnausgleichsverfahren Beschwerde ein.

Berücksichtigung des Depot-Guthabens im Zugewinnausgleich Das Oberlandesgericht des Saarlandes bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Das Depot-Guthaben sei im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen. Dem stehe nicht der Einwand des Ehemanns entgegen, er benötige das Guthaben zur Deckung seines Lebensbedarfs. Denn es sei ihm möglich und zumutbar gewesen eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um seinen Lebensbedarf zu decken. Dazu sei er spätestens nach Ablauf des Trennungsjahres verpflichtet gewesen. Soweit der Ehemann anführte, sein Vorgehen sei mit der Ehefrau abgesprochen gewesen, könne er sich darauf nach der Trennung nicht mehr berufen. Die Trennung stelle insofern eine Zäsur dar.

  • Vorinstanz:
    • Amtsgericht Neunkirchen Beschluss [Aktenzeichen: 17 F 114/19 S]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberverwaltungsgericht Saarland
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:11.01.2022
  • Aktenzeichen:6 UF 91/21

Quelle:Oberlandesgericht des Saarlandes, ra-online (vt/rb)

Familienrecht Hälftige Kostentragung zwischen Mutter und biologischem Vater für Vaterschaftsanerkennungsverfahren (04.02.2025)

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04.02.2025

Familienrecht

Hälftige Kostentragung zwischen Mutter und biologischem Vater für Vaterschaftsanerkennungsverfahren

Mutmaßlicher Vater hat Recht auf gerichtliche Prüfung seiner Vaterschaft

Die Kosten eines Vaterschaftsanerkennungsverfahrens können zwischen dem im Verfahren ermittelten biologischen Vater und der Mutter hälftig geteilt werden. Weder der Umstand, dass der Vater nicht bereits auf Basis eines Privatgutachtens zur Anerkennung der Vaterschaft bereit war, noch, dass er nach Angaben der Mutter der einzige Verkehr in der gesetzlichen Empfängniszeit war, rechtfertigen eine alleinige Kostenlast des Vaters. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte in seinem Beschluss die Kostenentscheidung des Amtsgerichts.

Die Beteiligten streiten über die Kosten eines Abstammungsverfahrens. Die Mutter des Kindes hatte angegeben, dem sog. Putativvater in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt zu haben. Ein außergerichtlicher Vaterschaftstest hatte diesen als Vater festgestellt. Das Kind begehrte daraufhin, die Vaterschaft des Putativvaters gerichtlich festzustellen. Nach Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens stellte das Amtsgericht die biologische Vaterschaft des Putativvaters fest und legte die Verfahrenskosten hälftig der Mutter und dem nunmehr festgestellten Vater auf.

OLG-Richter: Kostenverteilung des Amtsgericht ist nicht zu beanstanden Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Mutter gegen die Auferlegung der Hälfte der Kosten. Dies hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Das Amtsgericht habe im Ergebnis zutreffend die Kosten nach billigem Ermessen zwischen der Kindesmutter und dem Kindesvater hälftig geteilt, bestätigte das OLG die angefochtene Entscheidung. Bei einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren handele es sich nicht um echtes Streitverfahren. Neben dem Gesichtspunkt des Obsiegens und Unterliegens könnten deshalb weitere Umstände von Bedeutung sein. Eine Beteiligung des Kindes an den Kosten sei allerdings regelmäßig unbillig, da es selbst nicht zur Unsicherheit an der Vaterschaft beigetragen habe.
OLG: Vater hat das Verfahren nicht "grob schuldhaft" veranlasst Hier sei es nicht angemessen, dem Vater die alleinigen Kosten aufzuerlegen. Er habe insbesondere nicht "grob schuldhaft" das Verfahren veranlasst. Ihm sei es vielmehr nicht zumutbar gewesen, die Vaterschaft bereits außergerichtlich ohne gutachterliche Klärung der biologischen Abstammung durch Sachverständigengutachten anzuerkennen. Allein die Angabe der Mutter, sie habe in der Empfängniszeit nur mit dem Vater verkehrt, genüge zur Begründung eines groben Verschuldens nicht. Vielmehr habe der Vater berechtigte Zweifel an seiner Vaterschaft haben dürfen. Unwidersprochen habe er mit der Kindesmutter in der Empfängniszeit keine Beziehung geführt und auch nicht mit ihr zusammengelebt. Damit hätten ihm konkrete Einblicke in die Lebensverhältnisse der Kindesmutter während der gesetzlichen Empfängniszeit gefehlt. Für ihn habe damit auch keine Möglichkeit bestanden, abzuschätzen oder zu beurteilen, ob die Mutter des Kindes zu weiteren Männern eine intime Beziehung unterhalten habe.
Wegen der schweren rechtlichen Folgen hat der Vater ein Anrecht auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft Auf den bereits außergerichtlich durchgeführten Vaterschaftstest habe er sich nicht verlassen müssen. Er könne vielmehr geltend machen, dass er angesichts der hohen rechtlichen Anforderungen an die Richtigkeit und Vollständigkeit eines Abstammungsgutachtens eine gerichtliche Überprüfung wünsche.

Zu berücksichtigen sei schließlich, dass "beide Eltern das Verfahren über eine Entscheidung über die Abstammung dadurch gleichermaßen veranlasst haben, dass sie innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit miteinander geschlechtlich verkehrt haben. Damit erscheint es in der Regel auch gerechtfertigt, die Kosten eines solchen Verfahrens gleichmäßig auf beide Eltern zu verteilen", unterstreicht der Senat.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Frankfurt am Main
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:13.01.2025
  • Aktenzeichen:6 WF 155/24

Quelle:Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

Kosten

AUSGEWOGEN. GEREGELT. TRANSPARENT.

Der teuerste Anwalt ist der, den Sie nicht beauftragen, wenn Sie ihn benötigen. Sparen Sie nicht am falschen Ende.

Eine erste Einschätzung Ihres Anliegens kann in Form einer Erstberatung erfolgen. Die Kosten hierfür betragen für Verbraucher derzeit bis zu 190 € zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer (§ 34 RVG).

Da die anwaltliche Vergütung, wenn nichts anderes vereinbart wird, nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet wird, sind Sie auf der sicheren Seite. Das RVG sieht Vergütungssätze vor, die sich in erster Linie nach Ihrem wirtschaftlichen Interesse richten (Gegenstandswert, Streitwert, Geschäftswert).

Im Einzelfall besteht die Möglichkeit der Vereinbarung einer individuellen, an den Besonderheiten des Mandats ausgerichteten Vergütung (z.B. Zeitvergütung, Erfolgshonorar). Im Falle der Vereinbarung einer Zeitvergütung beträgt unser Honorar je nach Schwierigkeit und wirtschaftlicher Bedeutung zwischen 300 € und 350 € je Stunde zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.

Über die Vergütung Ihres Anwalts sollen Sie zu keinem Zeitpunkt im Unklaren gelassen werden, auch wenn zu Beginn eines Mandats die Gesamtkosten oft nur grob vorhergesagt werden können. Zu einem guten Vertrauensverhältnis zwischen Mandanten und Anwalt gehört, dass zu jedem Zeitpunkt offen über das oft heikle Thema Geld gesprochen wird.

Unser wichtigstes Anliegen: Am Ende soll es sich für Sie gelohnt habe

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ZUGANG. WEGWEISER. PFLICHTANGABEN.

Kai Kluss Rechtsanwälte | Kanzlei für Erbrecht und Familienrecht
Hans-Heinrich-Ehrler-Platz 27 | 97980 Bad Mergentheim

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Telefon: 07931-48 168-0
Fax: 07931-48 168-27
E-Mail: info@ra-kluss.de

Termine nach Vereinbarung.

Öffnungszeiten: Mo bis Fr 8:30 Uhr bis 17:00 Uhr

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Mitglied im Deutschen Anwaltverein

  • Deutscher Anwaltverein e.V. (RA Kluss und RA Peters)
  • Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im DAV (RA Kluss und RA Peters)
  • Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im DAV (RA Kluss)
  • Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V. (RA Kluss)
  • Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V. (RA Kluss)

Die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ wurde in der Bundesrepublik Deutschland erworben.
Zuständige Rechtsanwaltskammer: RAK Stuttgart | Königstraße 14 | 70173 Stuttgart
Alle maßgeblichen berufsrechtlichen Regelungen finden Sie unter: www.brak.de
Berufshaftpflichtversicherung: Ergo Versicherung-AG, Viktoriaplatz 1,40477 Düsseldorf
Räumlicher Geltungsbereich: Das gesamte Gebiet der EU und des Europ. Wirtschaftsraums (EWR)