Kanzlei

KOMPETENT. EFFEKTIV. ENERGISCH.

Sie suchen Rechtsanwälte, die Ihnen in Angelegenheiten des Erbrechts oder des Familienrechts kompetent und effektiv zur Seite stehen?

Die Rechtsanwaltskanzlei Kai Kluss in Bad Mergentheim ist auf diese Rechtsgebiete spezialisiert. Rechtliche Angelegenheiten im Familien- und Erbrecht sind oft mit großen persönlichen und emotionalen Herausforderungen verbunden. In unserer Kanzlei stehen Sie mit Ihren Anliegen im Mittelpunkt – mit Fachkompetenz, Effizienz und Durchsetzungsstärke begleiten wir Sie durch komplexe rechtliche Fragestellungen.

Ob Testamentserstellung, Erbauseinandersetzungen, Scheidungen oder Unterhaltsfragen – wir bieten Ihnen individuelle Lösungen, die Ihre Interessen wahren und langfristige Sicherheit schaffen. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung und unser Engagement für Ihr Recht.

Vor dem Hintergrund unserer jahrzehntelangen Erfahrung und umfassender Spezialausbildungen bieten wir darüber hinaus die Durchführung von Testamentsvollstreckungen und Nachlasspflegschaften an.

Fachanwaltslehrgänge und regelmäßige Fortbildungen Ihrer Anwälte geben Ihnen die Sicherheit, dass Ihre erbrechtlichen oder familienrechtlichen Interessen optimal vertreten werden.

Die Philosophie der Kanzlei: Kompetenz durch Spezialisierung. Effektivität durch Einsatz modernster Informationstechnologie. Erfolg durch intensives persönliches Engagement Ihrer Anwälte.

Rechtsanwälte

PERSÖNLICH. ANSPRUCHSVOLL. LEBENSNAH.

Kai Kluss

– Fachanwalt für Erbrecht – Fachanwalt für Familienrecht
Kai Kluss

Die ausschließlich auf die Rechtsgebiete Erbrecht und Familienrecht spezialisierte Kanzlei wurde von Rechtsanwalt Kai Kluss 2008 gegründet. Nach seinem Studium an der Julius-Maximilian-Universität in Würzburg und mehreren Jahren Tätigkeit als Referendar an verschiedenen Gerichten, Staatsanwaltschaften und Anwaltskanzleien ist er seit 1997 als Rechtsanwalt tätig. Auf die jahrelange konsequente Spezialisierung im Erb- und Familienrecht folgte die Verleihung der Fachanwaltstitel für Erbrecht und Familienrecht durch die Rechtsanwaltskammer.

Neben dem maximalen Anspruch an fachlicher Kompetenz legt Rechtsanwalt Kluss großen Wert auf unverkrampfte, persönliche Kommunikation. Gerade in erb- und familienrechtlichen Angelegenheiten ist es wünschenswert, ein offenes Vertrauensverhältnis zwischen Mandanten und Anwalt entstehen zu lassen.

In den Studienjahren war Herr Kluss halbprofessionell im Turnierschach aktiv. Heute ist er als Datenschutzbeauftragter des Badischen Schachverbandes und seit vielen Jahren als Vorstand der Schachfreunde Anderssen Bad Mergentheim auch ehrenamtlich dem Schachsport verbunden. Er ist verheiratet und hat vier Kinder.

ANNETTE PETERS

– Fachanwältin für Familienrecht
ANNETTE PETERS

Seit 2012 verstärkt Frau Rechtsanwältin Peters unsere anwaltliche Kompetenz im Bereich Familienrecht. Schon seit 2004 führt sie den Fachanwaltstitel für Familienrecht. Frau Peters ist seit 1995 Rechtsanwältin.

Rechtsanwältin Peters hat sich über die Region hinaus den Ruf einer exzellenten Spezialistin im Familienrecht erworben. Anwaltskollegen und Familienrichter wissen, dass sie es bei Frau Peters mit einer ebenso kompetenten, wie entschlossenen Anwaltspersönlichkeit zu tun haben.

Frau Peters teilt die Philosophie der Kanzlei Kai Kluss Rechtsanwälte, wonach nur Spezialisierung und stetige Fortbildung bei gleichzeitiger intensiver Mandantenbetreuung es ermöglichen, die optimalen, maßgeschneiderten Lösungen individuell für jeden einzelnen Mandanten zu finden.

Erbrecht

BERATUNG. GESTALTUNG. VERTRETUNG.

Der Tod gehört zum Leben. Jeder verstorbene Mensch hinterlässt Vermögen (manchmal auch Schulden) und Rechtsbeziehungen.

Häufig wird man überraschend damit konfrontiert. Ein Angehöriger stirbt und in die Trauer mischen sich zunehmend Fragen: Wer kümmert sich nun um die verwaiste Immobilie? Wie ist das hinterlassene Barvermögen aufzuteilen? Warum wird man im Testament nicht erwähnt und welche Rechte verbleiben?

Vielfach entstehen Erbengemeinschaften, die sich über das weitere Schicksal des Vermögens nicht einig werden, aber scheinbar gezwungen sind, die gemeinschaftliche Verwaltung fortzuführen.

Wollen Sie Ihren Nachkommen Streitigkeiten um Ihr hart erarbeitetes Vermögen ersparen? Dann sorgen Sie vor. Eine klug gestaltete Vermögensnachfolge sorgt für klare Verhältnisse und nicht selten auch für erhebliche Steuerersparnis.

Lebenssituationen mit erbrechtlicher Relevanz werden jeden von uns erfassen. Konsultieren Sie uns, wenn Sie einen Wegweiser benötigen, einen Streit vermeiden, oder aber erfolgreich beenden wollen.

Rechtsanwalt Kai Kluss ist seit 2012 Fachanwalt für Erbrecht und verfügt über umfangreiche Erfahrungen und Qualifikationen im Erbrecht. Herr Kluss ist außerdem zertifizierter Testamentsvollstrecker (DVEV).

Familienrecht

BERATUNG. BEGLEITUNG. VERTRETUNG.

Fast die Hälfte aller Ehen werden inzwischen nicht mehr „bis der Tod sie scheidet“ geführt, sondern zu Lebzeiten der Eheleute durch Gerichtsbeschluss geschieden. Die Ehe als „die“ traditionelle Lebensform ist inzwischen als eine von vielen anderen Familienmodellen zu betrachten. Die Probleme bleiben dieselben: Kinder haben eine Mama und einen Papa. Trennen sich die Eltern, geht es nicht nur um Unterhalt und Zugewinnausgleich, sondern auch darum, das Leben gemeinsam mit den Kindern neu zu ordnen. Gerade hier sind neben exzellenten familienrechtlichen Kenntnissen eine weitsichtige Strategie und Fingerspitzengefühl gefragt.

Geht eine Partnerschaft zu Ende, stellen sich immer unterhalts- und vermögensrechtliche Fragen, deren Beantwortung sich nicht nur aus der Vergangenheit mit dem ehemaligen Partner ergeben, sondern einer tiefen Analyse Ihrer Lebenssituation, Ihrer Bedürfnisse und Vorstellungen für die Zukunft bedürfen.

Die Kanzlei Kai Kluss Rechtsanwälte ist – neben dem Erbrecht – seit rund zwanzig Jahren auf das Familienrecht spezialisiert. Sie werden über die Trennungszeit hinweg beraten und begleitet, nötigenfalls über die Scheidung hinaus, bis die letzten Streitigkeiten beendet und Ihnen die abschließenden Antworten gegeben wurden.

Aktuelle Urteile

VerwaltungsrechtFamilienrecht Utah-Online-Ehe trotz Anerkennung in Bulgarien in Deutschland unwirksam (04.06.2025)

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04.06.2025

Verwaltungsrecht,Familienrecht

Utah-Online-Ehe trotz Anerkennung in Bulgarien in Deutschland unwirksam

In Deutschland kann die Ehe nur in der in Deutschland vorgeschriebenen Form geschlossen werden

Eine nach dem Recht des US-Bundesstaates Utah von Deutschland aus per Videotelefonie geschlossene Ehe eines Türken und einer Bulgarin ist - trotz Anerkennung der Ehe in Bulgarien - in Deutschland unwirksam. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden und damit die Klage des Türken gegen die Androhung der Abschiebung in die Türkei und auf Erteilung einer Aufenthaltskarte als Ehegatte einer EU-Bürgerin abgewiesen.

Damit schloss sich die Kammer einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem vergangenen Jahr (Beschluss vom 25. September 2024 - XII ZB 244/22 -) an, wonach die Ehe nur in der in Deutschland vorgeschriebenen Form geschlossen werden kann, wenn Verlobte - auch per Videotelefonie - die Eheschließungserklärungen in Deutschland abgeben.
Anerkennung der Heirat durch EU-Mitgliedstaat Bulgarien hier unbeachtlich Auch aus dem Umstand, dass im vorliegenden Fall der EU-Mitgliedstaat Bulgarien die Eheschließung nach bulgarischem Recht anerkannt hatte, ergibt sich - so die Kammer - für die Rechtslage in Deutschland nichts anderes. Insbesondere besteht deswegen keine Pflicht zur Anerkennung der Ehe nach EU-Recht. Zwar kann eine Pflicht zur Anerkennung von Entscheidungen eines anderen EU-Mitgliedstaates bestehen, wenn ein EU-Bürger sein Familienleben anderenfalls innerhalb der EU nicht weiter fortsetzen kann. So liegt der Fall hier aber nach Auffassung der Kammer nicht.
Heirat in Deutschland nach deutschen Vorschriften möglich
Es steht dem Kläger vielmehr frei, seine bulgarische Lebensgefährtin in der Bundesrepublik unter Einhaltung der deutschen Ehevorschriften zu heiraten.

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Verwaltungsgericht Düsseldorf
  • Entscheidungsart:Entscheidung
  • Aktenzeichen:27 K 5400/23

Quelle:Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/pt)

Familienrecht Beweisverwertungsverbot von durch Elternteil veranlasste heimlich angefertigte Tonaufnahme durch Kinder (30.05.2025)

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30.05.2025

Familienrecht

Beweis­verwertungs­verbot von durch Elternteil veranlasste heimlich angefertigte Tonaufnahme durch Kinder

Unzulässige Instrumentalisierung der Kinder

Veranlasst ein Elternteil seine Kinder dazu heimlich Tonaufnahmen von Gesprächen der Kinder mit dem anderen Elternteil aufzunehmen, so sind diese Aufnahmen nicht zu Beweiszwecken verwertbar. Es liegt insofern eine unzulässige Instrumentalisierung der Kinder vor. Dies hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall befanden sich die Eltern zweier minderjähriger Kinder seit ein paar Jahren in Streit über umgangs- und sorgerechtlicher Fragen. Um eine vermutete psychische Beeinträchtigung durch Beeinflussung des Kindesvaters belegen zu können, veranlasste die Kindesmutter die Kinder dazu heimlich Tonaufnahmen der Gespräche mit dem Kindesvater aufzunehmen. Eine dieser Tonaufnahmen wollte die Kindesmutter im Rahmen eines im Jahr 2024 geführten Beschwerdeverfahrens vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken bezüglich des Sorgerechts nutzen.

Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der Tonaufnahmen Das Oberlandesgericht Saarbrücken hielt die Verwertung der Tonaufnahme zu Beweiszwecken für unzulässig. Es liege insofern ein Beweisverwertungsverbot vor. Ob Tonaufnahmen zu Beweiszwecken verwertet werden dürfen, sei stets eine Frage der Abwägung zwischen den Interessen, die durch Tonaufnahmen geschützt werden sollen, und der Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Auch in Anbetracht des hohen Gewichts, das der Gesetzgeber dem Kindesschutz auch vor seelischen Schäden beimisst, sei eine Verwertung der Audioaufnahme unzulässig. Die gegenteilige Sicht könne zur greifbaren kindeswohlwidrigen Folge führen, dass Kinder vermehrt durch den sich in Beweisnot wähnenden Elternteil dazu angehalten werden, den anderen Elternteil auf solche Weise auszuspionieren und dies auch noch vor diesem geheim halten zu müssen.

  • Vorinstanz:
    • Amtsgericht Merzig Beschluss [Aktenzeichen: 9 F 6/23 SO]
    • Amtsgericht Merzig Beschluss [Aktenzeichen: 9 F 4/23 SO]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Saarbrücken
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:26.07.2024
  • Aktenzeichen:6 UF 46/24

Quelle:Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

Familienrecht Steakhaus-Erbin Christina Block scheitert im Sorgerechtsstreit vor dem Bundesverfassungsgericht (20.05.2025)

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20.05.2025

Familienrecht

Steakhaus-Erbin Christina Block scheitert im Sorgerechtsstreit vor dem Bundesverfassungsgericht

Erfolglose Verfassungsbeschwerde im grenzüberschreitenden Sorgerechtsfall

Im Sorgerechtsstreit von Christina Block hat das Bundesverfassungsgericht eine Beschwerde der Hamburger Unternehmerin abgewiesen. Die Unternehmerin streitet seit Jahren mit ihrem Ex-Mann über das Sorgerecht für zwei ihrer Kinder. Die Verfassungsbeschwerde wurde abgewiesen. Diese sei teilweise bereits unzulässig und im Übrigen jedenfalls unbegründet.

Aus der Ehe sind insgesamt vier Kinder hervorgegangen. Um das Sorgerecht für zwei der Kinder haben die Eltern sowohl in Deutschland als auch in Dänemark verschiedene gerichtliche Verfahren geführt, insbesondere um das Recht, den Aufenthaltsort der Kinder zu bestimmen. Die Verfassungsbeschwerde der Mutter richtete sich gegen mehrere Entscheidungen deutscher Gerichte, vor denen sie mit den jeweils eingelegten Rechtsmitteln in den Sorgerechtsverfahren erfolglos geblieben war. Nachdem die betroffenen Kinder mittlerweile seit einigen Jahren in Dänemark leben und ein dänisches Gericht dem Vater das Sorgerecht übertragen hatte, haben die deutschen Gerichte eine eigene Zuständigkeit nur noch für eilbedürftige Maßnahmen angenommen, in der Hauptsache aber die Zuständigkeit der deutschen Familiengerichtsbarkeit wegen des mehrjährigen Aufenthalts der Kinder in Dänemark verneint.

Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde der beschwerdeführenden Mutter blieb ohne Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht hat zum einen – wegen des in Dänemark ergangenen Beschlusses zum Sorgerecht – bereits keine für die Beschwerdeführerin noch rechtlich belastenden Wirkungen der deutschen Entscheidungen und zum anderen keine Verletzung von Grundrechten der Mutter durch diese Entscheidungen erkennen können.

Sachverhalt
Nach der Trennung der mittlerweile geschiedenen Eltern lebten zunächst alle vier aus der Ehe hervorgegangenen Kinder im Haushalt der Beschwerdeführerin in Deutschland. Der Vater ist wieder verheiratet und lebt mit seiner neuen Ehefrau in Dänemark. Für die beiden in den Ausgangsverfahren betroffenen Kinder bestand ab dem Jahr 2015 eine Umgangsregelung, die einen Wochenendumgang des Vaters mit den beiden Kindern in Dänemark vorsah. Im Verlauf eines solchen Umgangs teilte der Vater der Beschwerdeführerin Ende August 2021 mit, dass er die beiden Kinder entgegen der Vereinbarung nicht nach Deutschland zurückbringen werde, sondern sie in Dänemark bleiben würden. In der Folge kam es zu mehreren gerichtlichen Verfahren sowohl in Deutschland als auch in Dänemark, die jeweils das Sorgerecht beziehungsweise die Herausgabe oder Rückführung der Kinder zum Gegenstand hatten. Obwohl das Zurückhalten der Kinder durch den Vater von den Gerichten als rechtswidrig bewertet wurde, erfolgte deren Rückführung nach Deutschland nicht, weil die zuständigen dänischen Gerichte Härtefallgründe nach dem maßgeblichen Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) bzw. dem inhaltsgleichen dänischen Recht annahmen, die einer Rückführung entgegenstünden.

In dem der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren zur elterlichen Sorge hat zunächst im September 2021 der Vater und im Oktober 2021 dann die Beschwerdeführerin die Übertragung des Sorgerechts jeweils auf sich allein bei dem Familiengericht in Deutschland beantragt. Die Erstellung eines vom Familiengericht beauftragten Sachverständigengutachtens kam nicht zustande, weil der Vater weder selbst an der Begutachtung mitwirkte noch die Begutachtung der Kinder zuließ.

In der Nacht vom 31. Dezember 2023 auf den 1. Januar 2024 ereignete sich eine Entführung der betroffenen Kinder durch mehrere Personen. Die Kinder wurden von Dänemark nach Deutschland verbracht. Ab dem 2. Januar 2024 hatte die Beschwerdeführerin Kontakt mit den Kindern; spätestens seit dem 3. und bis zum 5. Januar 2024 hielten diese sich in ihrem Haushalt in Deutschland auf. Im Anschluss an diese Verbringung der Kinder sind sowohl in Dänemark als auch in Deutschland mehrere Verfahren zum Sorgerecht für die Kinder geführt beziehungsweise fortgeführt worden. So übertrug das zuständige dänische Amtsgericht mit Beschluss vom 2. Januar 2024 einstweilen das Sorgerecht und das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Vater. Es sei international zuständig, weil sich die Kinder seit August 2021 in Dänemark aufhielten und sie sich dort niedergelassen hätten. In Deutschland hat das Oberlandesgericht am 5. Januar 2024 in einem Eilverfahren durch einstweilige Anordnung ebenfalls das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das „Erziehungsrecht“ für die betroffenen Kinder auf den Vater allein übertragen und deren sofortige Herausgabe an ihn angeordnet. Es sei für Eilmaßnahmen im einstweiligen Anordnungsverfahren nach dem hier maßgeblichen Art. 11 des Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ) zuständig. Mit einem weiteren Beschluss vom 19. Februar 2024 hat das Oberlandesgericht in dem Hauptsacheverfahren zur elterlichen Sorge wie zuvor bereits das Familiengericht die fehlende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte festgestellt. Es sei davon auszugehen, dass die Kinder sich beide in ausreichender Form familiär und auch sozial in Dänemark integriert hätten.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde hat die Beschwerdeführerin u.a. die Verletzung von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) (elterliches Sorgerecht) und Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG im Sinne des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs geltend gemacht.

Wesentliche Erwägungen der Kammer Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig und teilweise unbegründet.

1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 19. Februar 2024 im Hauptsacheverfahren, mit dem das Gericht das Bestehen einer internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für das Verfahren verneint hat, verletzt die Beschwerdeführerin nicht in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten. Mit der Verneinung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine Entscheidung über das Sorgerecht der betroffenen Kinder hat das Oberlandesgericht weder das Elterngrundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG noch den allgemeinen Justizgewährungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt.

a) Entscheidungen inländischer Fachgerichte in Anwendung von Art. 7 KSÜ berühren das Elterngrundrecht. Wird – wie vorliegend – die internationale Zuständigkeit verneint, kann ein Elternteil jedenfalls dann nicht mehr über den Aufenthalt des Kindes bestimmen sowie seine sonstigen Erziehungsrechte nicht wahrnehmen, wenn in einem anderen Vertragsstaat des Kinderschutzübereinkommens das Sorgerecht oder wesentliche Teile davon, wie vor allem das Aufenthaltsbestimmungsrecht, auf den anderen Elternteil übertragen worden sind. Der Regelungsgehalt und die mit Art. 7 KSÜ verfolgten Zwecke sprechen ebenfalls für die Annahme, Entscheidungen auf der Grundlage dieser Regelung berührten das Elterngrundrecht, wie dies der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Haager Übereinkommen, insbesondere zu Art. 13 HKÜ), entspricht.

Die Auslegung und Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) KSÜ durch das Oberlandesgericht beruhen aber nicht auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung des Elterngrundrechts (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) oder vom Umfang seines Schutzbereichs. Die Annahme des Oberlandesgerichts, der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder liege in Dänemark, nachdem sie sich zum Entscheidungszeitpunkt bereits mehr als zwei Jahre dort aufgehalten hatten, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die dem zugrundeliegende Auslegung, dass der „gewöhnliche Aufenthalt“ rein tatsächlich und nicht normativ bestimmt werden muss, kann sich auf höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem entsprechenden Merkmal im Haager Übereinkommen stützen. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Würdigung des Oberlandesgerichts, die Kinder hätten sich im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) KSÜ „eingelebt“. Die dem zugrundeliegende Gesamtbewertung einzelner Umstände anhand fachrechtlich anerkannter Kriterien genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Das Oberlandesgericht hat neben dem Zeitmoment von über zwei Jahren Aufenthaltsdauer in Dänemark bei der familiären und sozialen Integration der Kinder nachvollziehbar darauf abgestellt, dass sich die Bindungen zum Vater intensiviert hätten, die Kinder einen geregelten Alltag mit der neuen Familie sowie einen durchgängigen Aufenthalt an einem Wohnort in Dänemark hätten und eine zeitnahe Einschulung der Kinder nach deren Zurückhalten erfolgt sei; Freizeitaktivitäten mit neuen Freunden fänden statt. Beide Kinder sprächen auch – allerdings mit unterschiedlichem Sprachvermögen – Dänisch. Sofern das Oberlandesgericht als weiteres Indiz für das Einleben auf den nachhaltig und nachvollziehbar geäußerten Kindeswillen, mit dem eine Rückkehr abgelehnt werde, abstellt, zieht es auch hier ein fachrechtlich anerkanntes Auslegungskriterium heran, das den Grundrechten der Kinder Rechnung trägt. Das Oberlandesgericht führt hierzu aus, dass die beiden Kinder gegenüber den verschiedenen Fachbeteiligten sowohl vor deutschen Gerichten als auch im Rahmen der Anhörungen in Dänemark in den letzten beiden Jahren (August 2021 bis Juli 2023) konstant geäußert hätten, beim Vater und den dortigen Familienangehörigen in Dänemark leben zu wollen.

b) Auch der allgemeine Justizgewährungsanspruch ist nicht verletzt. Dieser Anspruch ist Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG. Er garantiert darüber hinaus aber auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Davon ausgehend folgen hier aus dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch keine weitergehenden Anforderungen an den angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 19. Februar 2024 und an die Verfahrensgestaltung, als sie bereits aus dem Elterngrundrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG einschließlich des darin enthaltenen Gebots, eine ausreichend tragfähige Grundlage für die zu treffende Entscheidung zu schaffen, resultieren. Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts beruht auch hinsichtlich der Verfahrensgestaltung nicht auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Elterngrundrechts der Beschwerdeführerin oder der wegen der Kindeswohlorientierung des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zu berücksichtigenden Interessen der betroffenen Kinder.

2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die im Eilverfahren ergangenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 5. Januar 2024 und vom 19. Februar 2024 richtet, ist sie ebenfalls unzulässig. Es ist nicht in genügender Weise dargelegt noch ist ersichtlich, dass insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin besteht.

Die Verfassungsbeschwerde geht nicht darauf ein, ob das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die vorläufige Sorgerechtsentscheidung besteht, obwohl aus mehreren Gründen Anlass bestanden hätte, sich dazu zu verhalten. Es liegen nämlich erhebliche Zweifel vor, ob die angegriffene vorläufige Sorgerechtsentscheidung noch Auswirkungen auf das fachrechtliche Sorgerecht und damit auf die durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Erziehungsverantwortung der Beschwerdeführerin haben kann.

Die Begründung der Verfassungsbeschwerde hätte sich wegen des weiteren Verlaufs des Hauptsacheverfahrens zum Sorgerecht damit auseinandersetzen müssen, ob die im Beschluss vom 5. Januar 2024 im Wege einstweiliger Anordnung getroffene Sorgerechtsentscheidung mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 19. Februar 2024 im Hauptsacheverfahren außer Kraft getreten ist. Ein solches Außerkrafttreten kommt nach dem maßgeblichen inländischen Verfahrensrecht in Betracht. So tritt nach § 56 Abs. 2 Nr. 2 Familienverfahrensgesetz (FamFG) eine einstweilige Anordnung außer Kraft, wenn der Antrag in der Hauptsache rechtskräftig abgewiesen ist. Danach kann der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre beiden betroffenen Kinder zur alleinigen Ausübung zu übertragen, im Sinne der Norm rechtskräftig durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 19. Februar 2024 im Hauptsacheverfahren mit der Verneinung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte abgewiesen worden sein. Nach zum Fachrecht vertretener, wenn auch bestrittener Auffassung greift § 56 Abs. 2 Nr. 2 FamFG nicht allein bei abweisenden Sachentscheidungen in der Hauptsache, sondern auch dann ein, wenn der Antrag als unzulässig abgewiesen wird. Ein Außerkrafttreten kommt erst recht in Betracht, wenn das Oberlandesgericht seine Zuständigkeit zum Erlass der einstweiligen Anordnung auf § 64 Abs. 3 FamFG gestützt haben sollte. Mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung auf dieser Grundlage wird nach wohl einhelligem fachrechtlichem Verständnis kein eigenständiges Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach den §§ 49 ff. FamFG eröffnet, sondern es handelt sich um einen bloßen Annex des Beschwerdeverfahrens. Dementsprechend endet die Wirkung einer einstweiligen Anordnung nach § 64 Abs. 3 FamFG stets mit dem Abschluss des Beschwerdeverfahrens, der hier mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 19. Februar 2024 im Hauptsacheverfahren erfolgte.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesverfassungsgericht
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:09.04.2025
  • Aktenzeichen:1 BvR 1618/24

Quelle:Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/pt)

Familienrecht Kein Unterhaltsvorschuss bei gemeinsamem Sorgerecht und umfassenden Umgang des anderen Elternteils (19.05.2025)

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19.05.2025

Familienrecht

Kein Unterhaltsvorschuss bei gemeinsamem Sorgerecht und umfassenden Umgang des anderen Elternteils

Keine Alleinerziehung des antragstellenden Elternteils

Es besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn die Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben und der andere Elternteile einen umfassenden Umgang mit dem Kind wahrnimmt. In diesem Fall liegt keine Alleinerziehung des antragstellenden Elternteils vor. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2017 beantragte die Mutter von Zwillingen Unterhaltsvorschuss. Sie hatte zusammen mit dem Kindesvater das Sorgerecht. Zudem nahm der Kindesvater ein umfassenden Umgang mit den Kindern wahr. So betreute der Kindesvater die Kinder mehr als ein Drittel der Schulzeiten. Die Ferienzeiten und die Feiertage waren hälftig aufgeteilt. Davon ausgehend lehnte die zuständige Behörde die Gewährung von Unterhaltsvorschuss ab. Sie hielt die Kindesmutter für nicht alleinerziehend, da die Erziehungsaufgaben zwischen den Eltern weitgehend aufgeteilt seien. Die Kindesmutter erhob nach erfolglosem Widerspruch schließlich Klage. Das Verwaltungsgericht Minden wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Kindesmutter.

Kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Kindesmutter stehe kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss zu. Sie sei nicht als alleinerziehend im Sinne des Unterhaltsvorschussgesetzes anzusehen. Das Gesamtbild des hier vereinbarten Sorgerechts einschließlich der Aufteilung des persönlichen Umgangs im Wechselmodell lasse objektiv den Eindruck einer Alleinerziehenden nicht entstehen. Vielmehr entspreche das Gesamtbild dem einer vollständigen Familie, in der eine wechselseitige Unterstützung der Eltern bei der Bewältigung der familiären Alltagsituationen erfolge.

Keine Alleinerziehung bei gemeinsamen Sorgerecht und Aufteilung der Schulzeiten In Fällen, in denen ein vollständig gemeinsames Sorgerecht mit einem Umgangsrecht für einen Elternteil vereinbart ist und tatsächlich praktiziert wird, das jedenfalls mehr als ein Drittel der Schulzeiten erfasst, scheide nach Auffassung des Oberverwaltungsgericht die Annahme aus, ein Elternteil sei alleinerziehend. Keines der Elternteile müsse bei dieser Ausgestaltung der elterlichen Sorge Alltag und Erziehung der Kinder allein bewältigen, worin der Gesetzeszweck für den Unterhaltsvorschuss liege.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:04.07.2022
  • Aktenzeichen:12 A 3583/20

Quelle:Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

VertragsrechtFamilienrecht Keine Haftung für Bestellungen des Ex-Partners (16.05.2025)

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16.05.2025

Vertragsrecht,Familienrecht

Keine Haftung für Bestellungen des Ex-Partners

Frühere Duldungsvollmacht ist durch Trennung des Paares erloschen

Nach Ende einer Beziehung muss der Ex-Partner grundsätzlich nicht für Online-Bestellungen des anderen Partners zahlen.

Das Landgericht Lübeck hat entschieden, dass ein Mann nicht für online bestellte Waren bezahlen muss, die seine frühere Freundin in seinem Namen bestellt hatte. Die damalige Freundin hatte bereits vor der Trennung auf den Namen des Mannes Tiernahrung bestellt. Die Rechnungen dafür hatte der Beklagte seinerzeit gezahlt. Kurz danach kam es zur Trennung des Paares und der Mann zog aus der gemeinsamen Wohnung aus. Mehr als zwei Jahre später bestellte die Frau wieder Tiernahrung auf den Namen des Mannes. Dieser verweigerte diesmal die Zahlung. Zu Recht, entschied nun das Landgericht in zweiter Instanz.

Zwischen dem Händler und dem Mann sei kein Kaufvertrag geschlossen worden. Eine entsprechende Bevollmächtigung der Frau durch den Mann habe der Händler nicht bewiesen. Zwar habe zunächst eine sog. „Duldungsvollmacht“ bestanden, wonach die Frau im Namen des Mannes bei dem Händler habe bestellen können. Denn der Mann habe durch die Zahlung der ersten Rechnungen das Handeln seiner damaligen Freundin geduldet und gegenüber dem Händler gezeigt, dass die Frau hierzu ermächtigt sei. Diese Vollmacht sei jedoch durch die Trennung des Paares erloschen, denn ab diesem Zeitpunkt habe das „wissentliche Dulden“ des Mannes aufgehört. Auch habe der Anschein einer Vollmacht danach nicht mehr bestanden. Eine sog. „Anscheinsvollmacht“ setze eine gewisse Dauer oder Häufigkeit des Handelns voraus, zudem sei erforderlich, dass der Beklagte das Vorgehen seiner Ex-Freundin hätte voraussehen und verhindern können. Hieran fehle es, denn der Mann habe mehr als zwei Jahre nach der Trennung nicht damit rechnen müssen, dass die Frau erneut Bestellungen auf seinen Namen tätigen würde. Die Sorgfaltspflicht gehe nicht so weit, dass sämtliche ehemaligen Geschäftspartner über eine erfolgte Trennung zu informieren seien. Der Händler könne das Risiko einer Täuschung, das damit verbunden sei, dass die Eröffnung eines Kundenkontos ohne Identitätsprüfung möglich sei, nicht auf Dritte abwälzen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Lübeck
  • Entscheidungsart:Entscheidung
  • Aktenzeichen:14 S 22/21

Quelle:Landgericht Lübeck, ra-online (pm/pt)

Erbrecht Auch ein im Schließfach hinterlegtes zerissenes Testament ist nicht mehr wirksam (15.05.2025)

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15.05.2025

Erbrecht

Auch ein im Schließfach hinterlegtes zerissenes Testament ist nicht mehr wirksam

Durch das Zerreißen des Testaments in der Mitte hat der Erblasser das Testament vernichtet

Ein im Schließfach hinterlegtes in der Mitte durchgerissenes Testament steht der gesetzlichen Erbfolge nicht entgegen. Das Zerreißen eines Testaments durch den Erblasser ist eine Widerrufshandlung. Es wird gesetzlich vermutet, dass dieser Widerrufshandlung eine Widerrufsabsicht zugrunde lag. Die Aufbewahrung des zerrissenen Testaments im Schließfach widerlegt diese Vermutung nicht. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat die Beschwerde des in dem zerrissenen Testament Begünstigten gegen einen auf Basis gesetzlicher Erbfolge erteilten Erbschein zurückgewiesen.

Der Erblasser war in letzter Ehe kinderlos mit der Beteiligten zu 2) verheiratet. Nach seinem Versterben beantragte die Beteiligte zu 2) einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge. Das Nachlassgericht erteilte den Erbschein, der die Beteiligte zu 2) neben der Mutter des Erblassers als Erben auswies. Zwei Monate später öffneten die Beteiligte zu 2) und ein Vertreter der Mutter des Erblassers das Schließfach des Erblassers. Dort befand sich ein handschriftliches Testament, das den Beteiligten zu 1) begünstigte. Es war längs in der Mitte durchgerissen. Das Nachlassgericht hat den Antrag des Beteiligten zu 1) abgelehnt, den bereits erteilten Erbschein im Hinblick auf das nunmehr aufgefundene, zerrissene Testament einzuziehen.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte auch vor dem zuständigen 21. Zivilsenat des OLG keinen Erfolg.

Das Nachlassgericht habe die Einziehung des Erbscheins zu Recht abgelehnt, da dieser nicht unrichtig geworden sei, führte der Senat aus. Der Beteiligte zu 1) sei nicht testamentarischer Erbe geworden. Der Erblasser habe das den Beteiligten als Erben einsetzende Testament durch schlüssige Handlung widerrufen.

Durch das Zerreißen des Testaments in der Mitte habe der Erblasser das Testament vernichtet. Es liege insoweit eine Widerrufshandlung vor. Das Testament sei unzweifelhaft auch „nicht durch äußere Einflüsse „anderweitig“ in zwei Teile geraten“, erläuterte der Senat weiter. Dafür spreche, dass das Papier mittig, aber nicht vollständig gerade getrennt worden sei. Die Trennränder seien zudem nicht glatt. Anhaltspunkte für ein - ggf. sachverständig aufzuklärendes - anderweitiges Trennen des Schriftstücks in zwei Teile lägen nicht vor. Es sei auch davon auszugehen, dass der Erblasser selbst das Testament zerrissen habe, da nur er Zugang zum Bankschließfach gehabt habe. Nach den Angaben der bei Öffnung des Schließfachs Anwesenden bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Testament beim Öffnen oder Schließen des Schließfachs versehentlich von einer dritten Person zerrissen worden sei.

Es werde gesetzlich vermutet, dass diese Widerrufshandlung mit Widerrufsabsicht erfolgte. Indizien, die diese Vermutung widerlegen würden, seien nicht erkennbar. Warum der Erblasser das zerstörte Testament im Schließfach aufbewahrte, sei zwar nicht nachvollziehbar. Dies allein genüge aber nicht zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung. Der Erblasser habe ausweislich der dokumentierten 31 Öffnungen des Schließfaches dieses offensichtlich nicht ausschließlich zur Aufbewahrung eines ungültigen Testaments angemietet.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

  • Vorinstanz:
    • Amtsgericht Eschwege Beschluss [Aktenzeichen: 11 VI 218/24]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Frankfurt am Main
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:29.04.2025
  • Aktenzeichen:21 W 26/25

Quelle:Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

Familienrecht Leben in einer Wohngemeinschaft führt beim Unterhaltspflichtigen nicht zur Herabsetzung des Selbstbehalts (15.05.2025)

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15.05.2025

Familienrecht

Leben in einer Wohngemeinschaft führt beim Unterhalts­pflichtigen nicht zur Herabsetzung des Selbstbehalts

Keine Vergleichbarkeit mit Zusammenleben mit neuem Partner

Lebt der Unterhalts­pflichtige in einer Wohngemeinschaft, so begründet dies keine Herabsetzung des Selbstbehalts wegen ersparter Wohnkosten. Insofern besteht keine Vergleichbarkeit mit dem Zusammenleben in einer neuen Lebensgemeinschaft. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Der Bundesgerichtshof hatte in einem Fall aus dem Jahr 2024 unter anderem darüber zu entscheiden, ob im Rahmen eines Kindesunterhaltsanspruchs der notwendige Selbstbehalt der Kindesmutter zu kürzen ist, weil sie zusammen mit ihrer Mutter in einer Wohngemeinschaft lebt. Das Oberlandesgericht Hamm hatte dies verneint. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Rechtsbeschwerde des Kindes.

Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts bei neuer Lebensgemeinschaft Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts. Zwar komme eine Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige in einer neuen Lebensgemeinschaft wohnt, dadurch Kosten für die Wohnung oder die allgemeinen Lebensführung erspart und sich deswegen auch sozialrechtlich auf einen - im Rahmen seiner Bedarfsgemeinschaft - geringeren Bedarf verweisen lassen muss.

Wohngemeinschaft rechtfertigt keine Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts Diese Erwägung treffe aber auf das Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft nicht zu, so der Bundesgerichtshof weiter. Zwar gehen mit der Begründung einer Wohngemeinschaft jedenfalls bezüglich der Wohnkosten regelmäßig auch Ersparnisse einher. Diese Ersparnisse seien jedoch anders als im Fall der ehelichen oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft regelmäßig mit Einbußen hinsichtlich der vom Unterhaltspflichtigen nutzbaren Wohnfläche und des Wohnkomforts verbunden. Zudem löse eine bloße Wohngemeinschaft auch im Sozialrecht keine Zusammenfassung der Mitglieder zu einer Bedarfsgemeinschaft aus.

  • Vorinstanz:
    • Amtsgericht Recklinghausen Beschluss [Aktenzeichen: 41 F 73/22]
    • Oberlandesgericht Hamm Beschluss [Aktenzeichen: II-7 UF 41/23]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesgerichtshof
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:20.11.2024
  • Aktenzeichen:XII ZB 78/24

Quelle:Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Familienrecht Familiengericht muss sich in Kinderschutzverfahren unabhängig vom Kindesalter persönlichen Eindruck vom Kind verschaffen (28.04.2025)

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28.04.2025

Familienrecht

Familiengericht muss sich in Kinder­schutz­verfahren unabhängig vom Kindesalter persönlichen Eindruck vom Kind verschaffen

Ergebnis der Kindesanhörung muss vermerkt werden

Das Familiengericht muss sich im Rahmen eines Kinder­schutz­verfahrens unabhängig vom Alter des Kindes einen persönlichen Eindruck vom Kind verschaffen und das Ergebnis dieser Kindesanhörung in einem Vermerk festhalten. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht Rüsselsheim im Rahmen eines Kinderschutzverfahrens im Jahr 2021 den Kindeseltern Auflagen gemacht, ohne dass Kind anzuhören. Es nannte auch keine Gründe, warum es die Kindesanhörung unterlassen hatte. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts richtete sich die Beschwerde der Kindeseltern.

Pflicht zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Kind Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Eltern. Das Familiengericht habe entgegen von § 159 FamFG es unterlassen, sich im Rahmen einer Kindesanhörung vom Kind einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Selbst wenn das Kind noch nicht in der Lage ist, seinen Willen und seine Neigungen kundzutun, habe sich das Gericht in Kinderschutzverfahren einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Dies umfasse die ausdrückliche Wahrnehmung des Kindes als eigenständige Persönlichkeit durch das Gericht und die kurze Beobachtung des Verhaltens des Kindes, um so Rückschlüsse auf seine Befindlichkeit ziehen zu können.

Anfertigung eines Vermerks über Kindesanhörung Das Ergebnis der Kindesanhörung müsse vom Gericht vermerkt werden, so das Oberlandesgericht. Die wesentlichen Vorgänge seien im Vermerk aufzunehmen. Dazu gehöre, dass der persönliche Eindruck vom Kind und das Verhalten des Kindes im Vermerk geschildert und den Beteiligten dazu rechtliches Gehör gewährt werde.

Zurückweisung des Falls an das Amtsgericht Der Fall wurde vom Oberlandesgericht an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Frankfurt am Main
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:12.07.2022
  • Aktenzeichen:1 UF 240/21

Quelle:Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

Familienrecht Lange Trennungszeit von 17 Jahren rechtfertigt allein keine Beschränkung des Versorgungsausgleichs (23.04.2025)

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23.04.2025

Familienrecht

Lange Trennungszeit von 17 Jahren rechtfertigt allein keine Beschränkung des Versorgungs­ausgleichs

Weiterhin bestehende wirtschaftliche Verflechtung der Ehegatten steht Beschränkung des Versorgungs­ausgleichs entgegen

Eine lange Trennungszeit von 17 Jahren rechtfertigt für sich genommen noch keine Beschränkung des Versorgungs­ausgleichs gemäß § 27 Abs. 1 VersAusglG. Dies kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn die Ehegatten weiterhin miteinander wirtschaftlich verflochten sind. Dies hat das Oberlandesgericht Jena entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2019 hat das Amtsgericht Erfurt eine Ehe geschieden. Die Ehegatten lebten seit Oktober 1999 getrennt. Das Scheidungsverfahren wurde im Oktober 2016 eingeleitet. Auf Antrag der Ehefrau hat das Amtsgericht im Rahmen des Versorgungsausgleichs wegen der langen Trennungszeit die Versicherungszeiten vom 01.01.2000 bis 30.09.2016 nicht berücksichtigt. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Ehemanns.

Keine Beschränkung des Versorgungsausgleichs wegen langer Trennungszeit Das Oberlandesgericht Jena entschied zu Gunsten des Ehemanns. Die lange Trennungszeit von 17 Jahren rechtfertige nicht die Beschränkung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit gemäß § 27 Abs. 1 VersAusglG. Allein die absolute Ehedauer von fast 31 Jahren stehe im Verhältnis zur Trennungszeit einer Beschränkung entgegen. Hinzukomme, dass die Ehegatten während der Trennung noch wirtschaftlich verflochten waren.

Keine Beschränkung des Versorgungsausgleichs wegen wirtschaftlicher Verflechtung der Ehegatten Das Oberlandesgericht gab zu bedenken, dass die Ehegatten bis zum Verkauf der gemeinsamen Immobilie im April 2017 gemeinsam die Finanzierung stemmten. Zudem habe die Ehefrau für die alleinige Weiternutzung der Immobilie durch den Ehemann keine Nutzungsvergütung verlangt. Dies spreche im Sinne einer nach außen dokumentierten Duldung des kostenfreien Wohnens ebenfalls gegen eine wirtschaftliche Entflechtung. Schließlich haben sich die Ehegatten bis zum Steuerjahr 2015 gemeinsam veranlagen lassen. Somit sei keine stetig zunehmende Auflösung der aus der jahrzehntelangen ehelichen Lebensgemeinschaft herrührenden wirtschaftlichen Verflechtung festzustellen. Der Ehemann habe daher darauf vertrauen dürfen, dass es trotz der Trennung beim vollen Ausgleich beidseits erworbener Versorgungen bleibe.

  • Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
    • Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss [Aktenzeichen: 15 UF 68/13]
  • Vorinstanz:
    • Amtsgericht Erfurt Beschluss [Aktenzeichen: 34 F 1109/16]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Jena
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:29.11.2019
  • Aktenzeichen:4 UF 175/19

Quelle:Oberlandesgricht Jena, ra-online (vt/rb)

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