Kanzlei

KOMPETENT. EFFEKTIV. ENERGISCH.

Sie suchen Rechtsanwälte, die Ihnen in Angelegenheiten des Erbrechts oder des Familienrechts kompetent und effektiv zur Seite stehen?

Die Rechtsanwaltskanzlei Kai Kluss in Bad Mergentheim ist auf diese Rechtsgebiete spezialisiert. Rechtliche Angelegenheiten im Familien- und Erbrecht sind oft mit großen persönlichen und emotionalen Herausforderungen verbunden. In unserer Kanzlei stehen Sie mit Ihren Anliegen im Mittelpunkt – mit Fachkompetenz, Effizienz und Durchsetzungsstärke begleiten wir Sie durch komplexe rechtliche Fragestellungen.

Ob Testamentserstellung, Erbauseinandersetzungen, Scheidungen oder Unterhaltsfragen – wir bieten Ihnen individuelle Lösungen, die Ihre Interessen wahren und langfristige Sicherheit schaffen. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung und unser Engagement für Ihr Recht.

Vor dem Hintergrund unserer jahrzehntelangen Erfahrung und umfassender Spezialausbildungen bieten wir darüber hinaus die Durchführung von Testamentsvollstreckungen und Nachlasspflegschaften an.

Fachanwaltslehrgänge und regelmäßige Fortbildungen Ihrer Anwälte geben Ihnen die Sicherheit, dass Ihre erbrechtlichen oder familienrechtlichen Interessen optimal vertreten werden.

Die Philosophie der Kanzlei: Kompetenz durch Spezialisierung. Effektivität durch Einsatz modernster Informationstechnologie. Erfolg durch intensives persönliches Engagement Ihrer Anwälte.

Rechtsanwälte

PERSÖNLICH. ANSPRUCHSVOLL. LEBENSNAH.

Kai Kluss

– Fachanwalt für Erbrecht – Fachanwalt für Familienrecht
Kai Kluss

Die ausschließlich auf die Rechtsgebiete Erbrecht und Familienrecht spezialisierte Kanzlei wurde von Rechtsanwalt Kai Kluss 2008 gegründet. Nach seinem Studium an der Julius-Maximilian-Universität in Würzburg und mehreren Jahren Tätigkeit als Referendar an verschiedenen Gerichten, Staatsanwaltschaften und Anwaltskanzleien ist er seit 1997 als Rechtsanwalt tätig. Auf die jahrelange konsequente Spezialisierung im Erb- und Familienrecht folgte die Verleihung der Fachanwaltstitel für Erbrecht und Familienrecht durch die Rechtsanwaltskammer.

Neben dem maximalen Anspruch an fachlicher Kompetenz legt Rechtsanwalt Kluss großen Wert auf unverkrampfte, persönliche Kommunikation. Gerade in erb- und familienrechtlichen Angelegenheiten ist es wünschenswert, ein offenes Vertrauensverhältnis zwischen Mandanten und Anwalt entstehen zu lassen.

In den Studienjahren war Herr Kluss halbprofessionell im Turnierschach aktiv. Heute ist er als Datenschutzbeauftragter des Badischen Schachverbandes und seit vielen Jahren als Vorstand der Schachfreunde Anderssen Bad Mergentheim auch ehrenamtlich dem Schachsport verbunden. Er ist verheiratet und hat vier Kinder.

ANNETTE PETERS

– Fachanwältin für Familienrecht
ANNETTE PETERS

Seit 2012 verstärkt Frau Rechtsanwältin Peters unsere anwaltliche Kompetenz im Bereich Familienrecht. Schon seit 2004 führt sie den Fachanwaltstitel für Familienrecht. Frau Peters ist seit 1995 Rechtsanwältin.

Rechtsanwältin Peters hat sich über die Region hinaus den Ruf einer exzellenten Spezialistin im Familienrecht erworben. Anwaltskollegen und Familienrichter wissen, dass sie es bei Frau Peters mit einer ebenso kompetenten, wie entschlossenen Anwaltspersönlichkeit zu tun haben.

Frau Peters teilt die Philosophie der Kanzlei Kai Kluss Rechtsanwälte, wonach nur Spezialisierung und stetige Fortbildung bei gleichzeitiger intensiver Mandantenbetreuung es ermöglichen, die optimalen, maßgeschneiderten Lösungen individuell für jeden einzelnen Mandanten zu finden.

Erbrecht

BERATUNG. GESTALTUNG. VERTRETUNG.

Der Tod gehört zum Leben. Jeder verstorbene Mensch hinterlässt Vermögen (manchmal auch Schulden) und Rechtsbeziehungen.

Häufig wird man überraschend damit konfrontiert. Ein Angehöriger stirbt und in die Trauer mischen sich zunehmend Fragen: Wer kümmert sich nun um die verwaiste Immobilie? Wie ist das hinterlassene Barvermögen aufzuteilen? Warum wird man im Testament nicht erwähnt und welche Rechte verbleiben?

Vielfach entstehen Erbengemeinschaften, die sich über das weitere Schicksal des Vermögens nicht einig werden, aber scheinbar gezwungen sind, die gemeinschaftliche Verwaltung fortzuführen.

Wollen Sie Ihren Nachkommen Streitigkeiten um Ihr hart erarbeitetes Vermögen ersparen? Dann sorgen Sie vor. Eine klug gestaltete Vermögensnachfolge sorgt für klare Verhältnisse und nicht selten auch für erhebliche Steuerersparnis.

Lebenssituationen mit erbrechtlicher Relevanz werden jeden von uns erfassen. Konsultieren Sie uns, wenn Sie einen Wegweiser benötigen, einen Streit vermeiden, oder aber erfolgreich beenden wollen.

Rechtsanwalt Kai Kluss ist seit 2012 Fachanwalt für Erbrecht und verfügt über umfangreiche Erfahrungen und Qualifikationen im Erbrecht. Herr Kluss ist außerdem zertifizierter Testamentsvollstrecker (DVEV).

Familienrecht

BERATUNG. BEGLEITUNG. VERTRETUNG.

Fast die Hälfte aller Ehen werden inzwischen nicht mehr „bis der Tod sie scheidet“ geführt, sondern zu Lebzeiten der Eheleute durch Gerichtsbeschluss geschieden. Die Ehe als „die“ traditionelle Lebensform ist inzwischen als eine von vielen anderen Familienmodellen zu betrachten. Die Probleme bleiben dieselben: Kinder haben eine Mama und einen Papa. Trennen sich die Eltern, geht es nicht nur um Unterhalt und Zugewinnausgleich, sondern auch darum, das Leben gemeinsam mit den Kindern neu zu ordnen. Gerade hier sind neben exzellenten familienrechtlichen Kenntnissen eine weitsichtige Strategie und Fingerspitzengefühl gefragt.

Geht eine Partnerschaft zu Ende, stellen sich immer unterhalts- und vermögensrechtliche Fragen, deren Beantwortung sich nicht nur aus der Vergangenheit mit dem ehemaligen Partner ergeben, sondern einer tiefen Analyse Ihrer Lebenssituation, Ihrer Bedürfnisse und Vorstellungen für die Zukunft bedürfen.

Die Kanzlei Kai Kluss Rechtsanwälte ist – neben dem Erbrecht – seit rund zwanzig Jahren auf das Familienrecht spezialisiert. Sie werden über die Trennungszeit hinweg beraten und begleitet, nötigenfalls über die Scheidung hinaus, bis die letzten Streitigkeiten beendet und Ihnen die abschließenden Antworten gegeben wurden.

Aktuelle Urteile

ErbrechtArztrecht Patient hat Testierfreiheit und darf seinem Hausarzt ein Grundstück versprechen (03.07.2025)

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03.07.2025

Erbrecht,Arztrecht

Patient hat Testierfreiheit und darf seinem Hausarzt ein Grundstück versprechen

BGH zur Wirksamkeit einer Zuwendung von Todes wegen an einen den Erblasser behandelnden Arzt trotz berufsständischen Zuwendungsverbotes

Der unter anderem für das Erbrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Zuwendung von Todes wegen zugunsten des Hausarztes des Erblassers nicht deshalb unwirksam ist, weil sie gegen ein den Hausarzt treffendes berufsständisches Zuwendungsverbot verstößt.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Hausarztes, der den Erblasser seit 2015 behandelt hatte. Im Januar 2016 schloss der Erblasser mit dem Hausarzt sowie der ihn pflegenden Beklagten und deren Tochter vor einem Notar eine als "Betreuungs-, Versorgungs- und Erbvertrag" bezeichnete Vereinbarung. In dieser verpflichtete sich der Hausarzt gegenüber dem Erblasser zu verschiedenen ärztlichen Leistungen, unter anderem zu medizinischer Beratung und Behandlung, zu Hausbesuchen und telefonischer Erreichbarkeit sowie zu Betreuungsleistungen im häuslichen Bereich. Als Gegenleistung sollte der Arzt im Falle des Todes des Erblassers das Eigentum an einem dem Erblasser gehörenden Grundstück erhalten.

Im März 2016 verfügte der Erblasser in einem notariellen Testament, dass ihn die Beklagte hinsichtlich seines im Vertrag vom Januar 2016 nicht erfassten Vermögens allein beerben solle.

Im Januar 2018 verstarb der Erblasser. Die Beklagte nahm seinen Nachlass in Besitz. Im Dezember 2019 wurde über das Vermögen des Hausarztes das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger hat als Insolvenzverwalter die Beklagte auf Übertragung des dem Arzt in der Vereinbarung vom Januar 2016 zugewandten Grundstücks an die Insolvenzmasse in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt.

Das Berufungsgericht hat die Zuwendung des Grundstücks an den Hausarzt als Vermächtnis ausgelegt. Aus diesem könne der Kläger aber zugunsten der Insolvenzmasse keinen Anspruch aus § 2174 BGB herleiten, denn es sei gemäß den §§ 134, 2171 Abs. 1 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot unwirksam. Dem Hausarzt sei ein standesrechtlicher Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 der Berufsordnung der örtlich zuständigen Ärztekammer Westfalen-Lippe (BO-Ä) vorzuwerfen. Mit dem ihm zugewandten Grundstück habe er sich von einem Patienten einen anderen Vorteil im Sinne dieser Regelung versprechen lassen. Die Unwirksamkeit der Vermächtnisanordnung schränke auch die verfassungsrechtlich geschützte Testierfreiheit des Erblassers nicht ungerechtfertigt ein.

Mit seiner vom IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Die Zuwendung des Grundstücks an den Hausarzt im Wege des Vermächtnisses ist nicht wegen Verstoßes gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 BO-Ä unwirksam. Der Senat hat nicht festgestellt, ob das Vermächtnis diese Vorschrift tatsächlich verletzt. Denn ein - unterstellter - Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 BO-Ä führt nicht zur Unwirksamkeit des Vermächtnisses gemäß den §§ 134, 2171 Abs. 1 BGB.

§ 32 Abs. 1 Satz 1 BO-Ä regelt als berufsständische Vorschrift das Verhältnis zwischen dem Arzt und der für ihn zuständigen Landesärztekammer. Die Vorschrift verbietet deshalb nur ein Verhalten des Arztes, dem es nicht gestattet ist, Geschenke oder andere Vorteile zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen. Nicht geschützt von diesem Verbot wird hingegen der zuwendende Patient oder die Erwartung seiner Angehörigen, diesen zu beerben. Die Vorschrift zielt darauf ab, die Unabhängigkeit des behandelnden Arztes sowie das Ansehen und die Integrität der Ärzteschaft zu sichern. Dies kann durch berufsrechtliche Sanktionen von Seiten der Ärztekammer ausreichend sichergestellt werden.

Auch die in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Testierfreiheit des Patienten verbietet es, ein zugunsten des behandelnden Arztes angeordnetes Vermächtnis wegen Verstoßes gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 BO-Ä für unwirksam zu halten. Für eine Beschränkung der Testierfreiheit des Patienten fehlt schon eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Gesetzgeberische Entscheidungen, die für die Ausübung von Grundrechten wie der Testierfreiheit wesentlich sind, müssen durch den Gesetzgeber in einem Parlamentsgesetz getroffen werden und dürfen nicht anderen Normgebern, wie hier einem Berufsverband, überlassen werden. Darüber hinaus ist der Eingriff in die Testierfreiheit des Patienten unverhältnismäßig. Das Interesse des Patienten, eine Verfügung von Todes wegen frei von offenem oder verstecktem Druck des ihn behandelnden Arztes errichten zu können, kann den Eingriff nicht rechtfertigen, weil dieses Interesse durch § 32 Abs. 1 Satz 1 BO-Ä nicht geschützt wird.

Der Senat hat deshalb das Berufungsurteil aufgehoben. Er hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das den Parteien noch Gelegenheit geben muss, zu einem von ihm bislang nicht geprüften Verstoß der Vereinbarung des Vermächtnisses in dem Erbvertrag gegen die guten Sitten vorzutragen.

  • Vorinstanz:
    • Landgericht Bielefeld Urteil [Aktenzeichen: 19 O 124/22]
    • Oberlandesgericht Hamm Beschluss [Aktenzeichen: I-10 U 14/24]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesgerichtshof
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:02.07.2025
  • Aktenzeichen:IV ZR 93/24

Quelle:Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

Familienrecht Wahl des amtlichen Vornamens als Taufname entspricht Kindeswohl am besten (26.06.2025)

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26.06.2025

Familienrecht

Wahl des amtlichen Vornamens als Taufname entspricht Kindeswohl am besten

Übertragung der Entscheidungs­befugnis über Wahl des Taufnamens

Besteht zwischen den Eltern Streit über die Wahl des Taufnamens des Kindes, so ist dem Elternteil die Entscheidungs­befugnis darüber gemäß § 1628 BGB zu übertragen, der den amtlichen Vornamen des Kindes als Taufnamen wünscht. Denn dies entspricht dem Kindeswohl am besten. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2024 stritten sich die getrenntlebenden Eltern einer kleinen Tochter vor dem Amtsgericht Rastatt über die Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Wahl des Taufnamens des Kindes. Das Kind hatte zwei Vornamen. Während der antragstellende Vater beide Vornamen als Taufnamen wünschte, bevorzugte die Kindesmutter lediglich den Rufnamen als Taufnamen.

Amtsgericht wies Antrag als unzulässig ab Das Amtsgericht Rastatt wies den Antrag des Kindesvaters als unzulässig ab. Die Voraussetzungen für die Übertragung der Entscheidungsbefugnis hinsichtlich des Taufnamens gemäß § 1628 BGB liegen nicht vor. Das Kind könne unabhängig vom Streit der Eltern im katholischen Glauben erzogen werden. Eine eventuelle Aufschiebung der Taufzeremonie habe keine einschneidenden Auswirkungen auf die weitere Entwicklung des Kindes. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Kindesvaters.

Oberlandesgericht sieht Erfordernis zur Übertragung der Entscheidungsbefugnis Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten des Kindesvaters. Zwar betreffe der Streit der Eltern lediglich den Taufnamen. Der Taufname habe auch keine rechtliche Bedeutung. Es sei jedoch zu beachten, dass die Taufe selbst davon abhängt, dass die Eltern sich auf einen Taufnamen verständigen können. Die Uneinigkeit der Eltern führe im Ergebnis dazu, dass eine Taufe überhaupt nicht zustande kommt. Die Aufschiebung der Taufe und die damit weiterhin ungelöste Taufnamenfrage könne das schlechte Verhältnis der Eltern weiterhin belasten und zu fortwirkenden Spannungen führen. Das Kind könne dadurch in ein Loyalitätskonflikt geraten. Es bestehe die Gefahr der Überforderung des Kindes und der Beeinflussung des Kindes durch die Eltern.

Wahl der amtlichen Vornamen als Taufname Nach Auffassung des Oberlandesgerichts entspreche es dem Kindeswohl am besten, wenn als Taufname die amtlichen Vornamen gewählt werden. Dies entspreche gängiger kirchlicher Praxis und dem Grundsatz der Namenskontinuität und der Namensstabilität. Zudem stelle die Wahl des Doppelnamens einen akzeptablen Kompromiss dar, da sowohl der von der Mutter als auch die vom Vater favorisierten Vornamen Eingang in die Namengebung finden. Damit sei dem Kindesvater die Entscheidungsbefugnis über den Taufnamen zu übertragen.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Karlsruhe
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:09.12.2024
  • Aktenzeichen:2 UF 200/24

Quelle:Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

Familienrecht Kein Übernachtungsumgang bei bestehender Drogen- und Alkoholsucht des Elternteils (23.06.2025)

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23.06.2025

Familienrecht

Kein Übernachtungsumgang bei bestehender Drogen- und Alkoholsucht des Elternteils

Gefahr der Vernachlässigung des Kindes

Besteht bei einem Elternteil eine Drogen- und Alkoholabhängigkeit, so steht dies regelmäßig einem Umgang unter Einschluss von Übernachtungen entgegen. Denn insofern besteht die Gefahr, dass das Kind vernachlässigt wird. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2023 regelte das Amtsgericht Cottbus in einem Umgangsverfahren den Umgang des Vaters mit seinem 5-jährigem Kind. Das Gericht hielt angesichts der Drogen- und Alkoholabhängigkeit des Vaters einen Umgang in der Zeit von 10 bis 17 Uhr jeden zweiten Samstag für angemessen. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Kindesvaters.

Zulässiger Ausschluss des Übernachtungsumgangs Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Das Gericht habe ein kindeswohlverträgliche Umgangsregelung getroffen. Eine Ausweitung des Umgangs auf Übernachtungen sei angesichts des Alkohol- und Drogenkonsums des Kindesvaters und der daraus für das Wohl des Kindes zu besorgenden Gefahr nicht angezeigt. Es bestehe die Gefahr, dass der Vater bei Übernachtungsumgängen die Bedürfnisse des Kindes nicht wahrnehmen und dementsprechend handeln könne, weil er seine eigenen Bedürfnisse über die des Kindes stelle.

  • Vorinstanz:
    • Amtsgericht Cottbus Beschluss [Aktenzeichen: 230 F 38/22]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Brandenburg
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:07.01.2025
  • Aktenzeichen:9 UF 101/23

Quelle:Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

Familienrecht Technische Fertigkeiten eines Minderjährigen allein rechtfertigen keine Genehmigung zum selbständigen Betrieb eines Gewerbes (19.06.2025)

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19.06.2025

Familienrecht

Technische Fertigkeiten eines Minderjährigen allein rechtfertigen keine Genehmigung zum selbständigen Betrieb eines Gewerbes

Erforderlich ist psychische und charakterliche Reife eines Volljährigen

Für die Erteilung einer Genehmigung gegenüber einem Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Gewerbes kommt es nicht allein auf die technischen Fertigkeiten des Minderjährigen an. Vielmehr ist zu fordern, dass der Minderjährige die psychische und charakterliche Reife eines Volljährigen hat. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2022 beantragte ein 15-jähriger Jugendlicher zusammen mit seinen Eltern beim Amtsgericht Freiburg die Genehmigung zum Betreiben eines Gewerbes. Es ging dabei um das Programmieren von Level im Computerspiel "Ignited Freddy". Im Jahr 2021 hatte das Kind daraus Netto-Einkünfte in Höhe von ca. 20.000 € erwirtschaftet. Der Antrag wurde maßgeblich mit den technischen Fertigkeiten des Kindes innerhalb des Online-Spiels begründet. Das Amtsgericht lehnte die Genehmigung ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Kindes und seiner Mutter.

Keine Genehmigung zum Betrieb des Gewerbes Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Dem Kind sei nicht die Genehmigung zum Betrieb eines Gewerbes zu erteilen. Voraussetzung für eine Genehmigung sei, dass der Minderjährige die für die Betreibung des Gewerbes erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse hat. Der Minderjährige müsse die psychische und charakterliche Reife eines Volljährigen haben. Er müsse über die nötigen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen, um sich im Geschäftsleben angemessen zu verhalten und die sich aus dem Erwerbsgeschäft ergebenden Verpflichtungen Dritten und der Allgemeinheit gegenüber erfüllen zu können. Als Indizien, dass die gebotene Reife vorliegt, können etwa die schulischen Leistungen, Kenntnisse in unternehmensbezogenen Bereichen wie Finanzierung und Steuern oder die bisherige Mitarbeit in einem Erwerbsgeschäft herangezogen werden. Die besondere Reife könne sich auch aus der Teilnahme des Minderjährigen an einem entsprechenden Kurs der Industrie- und Handelskammer, durch praktische Arbeit oder durch Praktika in einem Unternehmen ergeben.

Technische Fertigkeiten allein kein Maßstab für besondere Reife Die besondere Reife des Minderjährigen ergebe sich nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht allein aus technischen Fertigkeiten. Danach sei dem Kind hier nicht die Genehmigung zu erteilen. Das Kind habe sich nach eigenen Angaben noch nicht mit rechtlichen, steuerrechtlichen und Buchführungs-Fragen beschäftigt, sondern dies seinen Eltern überlassen.

Geschäftliche Tätigkeit bleibt in Verantwortung der Eltern Aufgrund der fehlenden Genehmigung verbleibt die Verantwortung für die geschäftliche Tätigkeit des Kindes bei dessen Eltern, so das Oberlandesgericht.

  • Vorinstanz:
    • Amtsgericht Freiburg Beschluss [Aktenzeichen: 450 F 42/22]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Karlsruhe
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:11.08.2022
  • Aktenzeichen:5 WF 72/22

Quelle:Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

VerwaltungsrechtFamilienrecht Utah-Online-Ehe trotz Anerkennung in Bulgarien in Deutschland unwirksam (04.06.2025)

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04.06.2025

Verwaltungsrecht,Familienrecht

Utah-Online-Ehe trotz Anerkennung in Bulgarien in Deutschland unwirksam

In Deutschland kann die Ehe nur in der in Deutschland vorgeschriebenen Form geschlossen werden

Eine nach dem Recht des US-Bundesstaates Utah von Deutschland aus per Videotelefonie geschlossene Ehe eines Türken und einer Bulgarin ist - trotz Anerkennung der Ehe in Bulgarien - in Deutschland unwirksam. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden und damit die Klage des Türken gegen die Androhung der Abschiebung in die Türkei und auf Erteilung einer Aufenthaltskarte als Ehegatte einer EU-Bürgerin abgewiesen.

Damit schloss sich die Kammer einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem vergangenen Jahr (Beschluss vom 25. September 2024 - XII ZB 244/22 -) an, wonach die Ehe nur in der in Deutschland vorgeschriebenen Form geschlossen werden kann, wenn Verlobte - auch per Videotelefonie - die Eheschließungserklärungen in Deutschland abgeben.
Anerkennung der Heirat durch EU-Mitgliedstaat Bulgarien hier unbeachtlich Auch aus dem Umstand, dass im vorliegenden Fall der EU-Mitgliedstaat Bulgarien die Eheschließung nach bulgarischem Recht anerkannt hatte, ergibt sich - so die Kammer - für die Rechtslage in Deutschland nichts anderes. Insbesondere besteht deswegen keine Pflicht zur Anerkennung der Ehe nach EU-Recht. Zwar kann eine Pflicht zur Anerkennung von Entscheidungen eines anderen EU-Mitgliedstaates bestehen, wenn ein EU-Bürger sein Familienleben anderenfalls innerhalb der EU nicht weiter fortsetzen kann. So liegt der Fall hier aber nach Auffassung der Kammer nicht.
Heirat in Deutschland nach deutschen Vorschriften möglich
Es steht dem Kläger vielmehr frei, seine bulgarische Lebensgefährtin in der Bundesrepublik unter Einhaltung der deutschen Ehevorschriften zu heiraten.

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Verwaltungsgericht Düsseldorf
  • Entscheidungsart:Entscheidung
  • Aktenzeichen:27 K 5400/23

Quelle:Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/pt)

Familienrecht Beweisverwertungsverbot von durch Elternteil veranlasste heimlich angefertigte Tonaufnahme durch Kinder (30.05.2025)

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30.05.2025

Familienrecht

Beweis­verwertungs­verbot von durch Elternteil veranlasste heimlich angefertigte Tonaufnahme durch Kinder

Unzulässige Instrumentalisierung der Kinder

Veranlasst ein Elternteil seine Kinder dazu heimlich Tonaufnahmen von Gesprächen der Kinder mit dem anderen Elternteil aufzunehmen, so sind diese Aufnahmen nicht zu Beweiszwecken verwertbar. Es liegt insofern eine unzulässige Instrumentalisierung der Kinder vor. Dies hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall befanden sich die Eltern zweier minderjähriger Kinder seit ein paar Jahren in Streit über umgangs- und sorgerechtliche Fragen. Um eine vermutete psychische Beeinträchtigung durch Beeinflussung des Kindesvaters belegen zu können, veranlasste die Kindesmutter die Kinder dazu heimlich Tonaufnahmen der Gespräche mit dem Kindesvater aufzunehmen. Eine dieser Tonaufnahmen wollte die Kindesmutter im Rahmen eines im Jahr 2024 geführten Beschwerdeverfahrens vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken bezüglich des Sorgerechts nutzen.

Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der Tonaufnahmen Das Oberlandesgericht Saarbrücken hielt die Verwertung der Tonaufnahme zu Beweiszwecken für unzulässig. Es liege insofern ein Beweisverwertungsverbot vor. Ob Tonaufnahmen zu Beweiszwecken verwertet werden dürfen, sei stets eine Frage der Abwägung zwischen den Interessen, die durch Tonaufnahmen geschützt werden sollen, und der Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Auch in Anbetracht des hohen Gewichts, das der Gesetzgeber dem Kindesschutz auch vor seelischen Schäden beimisst, sei eine Verwertung der Audioaufnahme unzulässig. Die gegenteilige Sicht könne zur greifbaren kindeswohlwidrigen Folge führen, dass Kinder vermehrt durch den sich in Beweisnot wähnenden Elternteil dazu angehalten werden, den anderen Elternteil auf solche Weise auszuspionieren und dies auch noch vor diesem geheim halten zu müssen.

  • Vorinstanz:
    • Amtsgericht Merzig Beschluss [Aktenzeichen: 9 F 6/23 SO]
    • Amtsgericht Merzig Beschluss [Aktenzeichen: 9 F 4/23 SO]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Saarbrücken
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:26.07.2024
  • Aktenzeichen:6 UF 46/24

Quelle:Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

Familienrecht Steakhaus-Erbin Christina Block scheitert im Sorgerechtsstreit vor dem Bundesverfassungsgericht (20.05.2025)

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20.05.2025

Familienrecht

Steakhaus-Erbin Christina Block scheitert im Sorgerechtsstreit vor dem Bundesverfassungsgericht

Erfolglose Verfassungsbeschwerde im grenzüberschreitenden Sorgerechtsfall

Im Sorgerechtsstreit von Christina Block hat das Bundesverfassungsgericht eine Beschwerde der Hamburger Unternehmerin abgewiesen. Die Unternehmerin streitet seit Jahren mit ihrem Ex-Mann über das Sorgerecht für zwei ihrer Kinder. Die Verfassungsbeschwerde wurde abgewiesen. Diese sei teilweise bereits unzulässig und im Übrigen jedenfalls unbegründet.

Aus der Ehe sind insgesamt vier Kinder hervorgegangen. Um das Sorgerecht für zwei der Kinder haben die Eltern sowohl in Deutschland als auch in Dänemark verschiedene gerichtliche Verfahren geführt, insbesondere um das Recht, den Aufenthaltsort der Kinder zu bestimmen. Die Verfassungsbeschwerde der Mutter richtete sich gegen mehrere Entscheidungen deutscher Gerichte, vor denen sie mit den jeweils eingelegten Rechtsmitteln in den Sorgerechtsverfahren erfolglos geblieben war. Nachdem die betroffenen Kinder mittlerweile seit einigen Jahren in Dänemark leben und ein dänisches Gericht dem Vater das Sorgerecht übertragen hatte, haben die deutschen Gerichte eine eigene Zuständigkeit nur noch für eilbedürftige Maßnahmen angenommen, in der Hauptsache aber die Zuständigkeit der deutschen Familiengerichtsbarkeit wegen des mehrjährigen Aufenthalts der Kinder in Dänemark verneint.

Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde der beschwerdeführenden Mutter blieb ohne Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht hat zum einen – wegen des in Dänemark ergangenen Beschlusses zum Sorgerecht – bereits keine für die Beschwerdeführerin noch rechtlich belastenden Wirkungen der deutschen Entscheidungen und zum anderen keine Verletzung von Grundrechten der Mutter durch diese Entscheidungen erkennen können.

Sachverhalt
Nach der Trennung der mittlerweile geschiedenen Eltern lebten zunächst alle vier aus der Ehe hervorgegangenen Kinder im Haushalt der Beschwerdeführerin in Deutschland. Der Vater ist wieder verheiratet und lebt mit seiner neuen Ehefrau in Dänemark. Für die beiden in den Ausgangsverfahren betroffenen Kinder bestand ab dem Jahr 2015 eine Umgangsregelung, die einen Wochenendumgang des Vaters mit den beiden Kindern in Dänemark vorsah. Im Verlauf eines solchen Umgangs teilte der Vater der Beschwerdeführerin Ende August 2021 mit, dass er die beiden Kinder entgegen der Vereinbarung nicht nach Deutschland zurückbringen werde, sondern sie in Dänemark bleiben würden. In der Folge kam es zu mehreren gerichtlichen Verfahren sowohl in Deutschland als auch in Dänemark, die jeweils das Sorgerecht beziehungsweise die Herausgabe oder Rückführung der Kinder zum Gegenstand hatten. Obwohl das Zurückhalten der Kinder durch den Vater von den Gerichten als rechtswidrig bewertet wurde, erfolgte deren Rückführung nach Deutschland nicht, weil die zuständigen dänischen Gerichte Härtefallgründe nach dem maßgeblichen Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) bzw. dem inhaltsgleichen dänischen Recht annahmen, die einer Rückführung entgegenstünden.

In dem der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren zur elterlichen Sorge hat zunächst im September 2021 der Vater und im Oktober 2021 dann die Beschwerdeführerin die Übertragung des Sorgerechts jeweils auf sich allein bei dem Familiengericht in Deutschland beantragt. Die Erstellung eines vom Familiengericht beauftragten Sachverständigengutachtens kam nicht zustande, weil der Vater weder selbst an der Begutachtung mitwirkte noch die Begutachtung der Kinder zuließ.

In der Nacht vom 31. Dezember 2023 auf den 1. Januar 2024 ereignete sich eine Entführung der betroffenen Kinder durch mehrere Personen. Die Kinder wurden von Dänemark nach Deutschland verbracht. Ab dem 2. Januar 2024 hatte die Beschwerdeführerin Kontakt mit den Kindern; spätestens seit dem 3. und bis zum 5. Januar 2024 hielten diese sich in ihrem Haushalt in Deutschland auf. Im Anschluss an diese Verbringung der Kinder sind sowohl in Dänemark als auch in Deutschland mehrere Verfahren zum Sorgerecht für die Kinder geführt beziehungsweise fortgeführt worden. So übertrug das zuständige dänische Amtsgericht mit Beschluss vom 2. Januar 2024 einstweilen das Sorgerecht und das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Vater. Es sei international zuständig, weil sich die Kinder seit August 2021 in Dänemark aufhielten und sie sich dort niedergelassen hätten. In Deutschland hat das Oberlandesgericht am 5. Januar 2024 in einem Eilverfahren durch einstweilige Anordnung ebenfalls das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das „Erziehungsrecht“ für die betroffenen Kinder auf den Vater allein übertragen und deren sofortige Herausgabe an ihn angeordnet. Es sei für Eilmaßnahmen im einstweiligen Anordnungsverfahren nach dem hier maßgeblichen Art. 11 des Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ) zuständig. Mit einem weiteren Beschluss vom 19. Februar 2024 hat das Oberlandesgericht in dem Hauptsacheverfahren zur elterlichen Sorge wie zuvor bereits das Familiengericht die fehlende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte festgestellt. Es sei davon auszugehen, dass die Kinder sich beide in ausreichender Form familiär und auch sozial in Dänemark integriert hätten.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde hat die Beschwerdeführerin u.a. die Verletzung von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) (elterliches Sorgerecht) und Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG im Sinne des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs geltend gemacht.

Wesentliche Erwägungen der Kammer Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig und teilweise unbegründet.

1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 19. Februar 2024 im Hauptsacheverfahren, mit dem das Gericht das Bestehen einer internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für das Verfahren verneint hat, verletzt die Beschwerdeführerin nicht in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten. Mit der Verneinung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine Entscheidung über das Sorgerecht der betroffenen Kinder hat das Oberlandesgericht weder das Elterngrundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG noch den allgemeinen Justizgewährungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt.

a) Entscheidungen inländischer Fachgerichte in Anwendung von Art. 7 KSÜ berühren das Elterngrundrecht. Wird – wie vorliegend – die internationale Zuständigkeit verneint, kann ein Elternteil jedenfalls dann nicht mehr über den Aufenthalt des Kindes bestimmen sowie seine sonstigen Erziehungsrechte nicht wahrnehmen, wenn in einem anderen Vertragsstaat des Kinderschutzübereinkommens das Sorgerecht oder wesentliche Teile davon, wie vor allem das Aufenthaltsbestimmungsrecht, auf den anderen Elternteil übertragen worden sind. Der Regelungsgehalt und die mit Art. 7 KSÜ verfolgten Zwecke sprechen ebenfalls für die Annahme, Entscheidungen auf der Grundlage dieser Regelung berührten das Elterngrundrecht, wie dies der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Haager Übereinkommen, insbesondere zu Art. 13 HKÜ), entspricht.

Die Auslegung und Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) KSÜ durch das Oberlandesgericht beruhen aber nicht auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung des Elterngrundrechts (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) oder vom Umfang seines Schutzbereichs. Die Annahme des Oberlandesgerichts, der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder liege in Dänemark, nachdem sie sich zum Entscheidungszeitpunkt bereits mehr als zwei Jahre dort aufgehalten hatten, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die dem zugrundeliegende Auslegung, dass der „gewöhnliche Aufenthalt“ rein tatsächlich und nicht normativ bestimmt werden muss, kann sich auf höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem entsprechenden Merkmal im Haager Übereinkommen stützen. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Würdigung des Oberlandesgerichts, die Kinder hätten sich im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) KSÜ „eingelebt“. Die dem zugrundeliegende Gesamtbewertung einzelner Umstände anhand fachrechtlich anerkannter Kriterien genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Das Oberlandesgericht hat neben dem Zeitmoment von über zwei Jahren Aufenthaltsdauer in Dänemark bei der familiären und sozialen Integration der Kinder nachvollziehbar darauf abgestellt, dass sich die Bindungen zum Vater intensiviert hätten, die Kinder einen geregelten Alltag mit der neuen Familie sowie einen durchgängigen Aufenthalt an einem Wohnort in Dänemark hätten und eine zeitnahe Einschulung der Kinder nach deren Zurückhalten erfolgt sei; Freizeitaktivitäten mit neuen Freunden fänden statt. Beide Kinder sprächen auch – allerdings mit unterschiedlichem Sprachvermögen – Dänisch. Sofern das Oberlandesgericht als weiteres Indiz für das Einleben auf den nachhaltig und nachvollziehbar geäußerten Kindeswillen, mit dem eine Rückkehr abgelehnt werde, abstellt, zieht es auch hier ein fachrechtlich anerkanntes Auslegungskriterium heran, das den Grundrechten der Kinder Rechnung trägt. Das Oberlandesgericht führt hierzu aus, dass die beiden Kinder gegenüber den verschiedenen Fachbeteiligten sowohl vor deutschen Gerichten als auch im Rahmen der Anhörungen in Dänemark in den letzten beiden Jahren (August 2021 bis Juli 2023) konstant geäußert hätten, beim Vater und den dortigen Familienangehörigen in Dänemark leben zu wollen.

b) Auch der allgemeine Justizgewährungsanspruch ist nicht verletzt. Dieser Anspruch ist Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG. Er garantiert darüber hinaus aber auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Davon ausgehend folgen hier aus dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch keine weitergehenden Anforderungen an den angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 19. Februar 2024 und an die Verfahrensgestaltung, als sie bereits aus dem Elterngrundrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG einschließlich des darin enthaltenen Gebots, eine ausreichend tragfähige Grundlage für die zu treffende Entscheidung zu schaffen, resultieren. Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts beruht auch hinsichtlich der Verfahrensgestaltung nicht auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Elterngrundrechts der Beschwerdeführerin oder der wegen der Kindeswohlorientierung des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zu berücksichtigenden Interessen der betroffenen Kinder.

2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die im Eilverfahren ergangenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 5. Januar 2024 und vom 19. Februar 2024 richtet, ist sie ebenfalls unzulässig. Es ist nicht in genügender Weise dargelegt noch ist ersichtlich, dass insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin besteht.

Die Verfassungsbeschwerde geht nicht darauf ein, ob das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die vorläufige Sorgerechtsentscheidung besteht, obwohl aus mehreren Gründen Anlass bestanden hätte, sich dazu zu verhalten. Es liegen nämlich erhebliche Zweifel vor, ob die angegriffene vorläufige Sorgerechtsentscheidung noch Auswirkungen auf das fachrechtliche Sorgerecht und damit auf die durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Erziehungsverantwortung der Beschwerdeführerin haben kann.

Die Begründung der Verfassungsbeschwerde hätte sich wegen des weiteren Verlaufs des Hauptsacheverfahrens zum Sorgerecht damit auseinandersetzen müssen, ob die im Beschluss vom 5. Januar 2024 im Wege einstweiliger Anordnung getroffene Sorgerechtsentscheidung mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 19. Februar 2024 im Hauptsacheverfahren außer Kraft getreten ist. Ein solches Außerkrafttreten kommt nach dem maßgeblichen inländischen Verfahrensrecht in Betracht. So tritt nach § 56 Abs. 2 Nr. 2 Familienverfahrensgesetz (FamFG) eine einstweilige Anordnung außer Kraft, wenn der Antrag in der Hauptsache rechtskräftig abgewiesen ist. Danach kann der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre beiden betroffenen Kinder zur alleinigen Ausübung zu übertragen, im Sinne der Norm rechtskräftig durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 19. Februar 2024 im Hauptsacheverfahren mit der Verneinung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte abgewiesen worden sein. Nach zum Fachrecht vertretener, wenn auch bestrittener Auffassung greift § 56 Abs. 2 Nr. 2 FamFG nicht allein bei abweisenden Sachentscheidungen in der Hauptsache, sondern auch dann ein, wenn der Antrag als unzulässig abgewiesen wird. Ein Außerkrafttreten kommt erst recht in Betracht, wenn das Oberlandesgericht seine Zuständigkeit zum Erlass der einstweiligen Anordnung auf § 64 Abs. 3 FamFG gestützt haben sollte. Mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung auf dieser Grundlage wird nach wohl einhelligem fachrechtlichem Verständnis kein eigenständiges Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach den §§ 49 ff. FamFG eröffnet, sondern es handelt sich um einen bloßen Annex des Beschwerdeverfahrens. Dementsprechend endet die Wirkung einer einstweiligen Anordnung nach § 64 Abs. 3 FamFG stets mit dem Abschluss des Beschwerdeverfahrens, der hier mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 19. Februar 2024 im Hauptsacheverfahren erfolgte.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesverfassungsgericht
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:09.04.2025
  • Aktenzeichen:1 BvR 1618/24

Quelle:Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/pt)

Familienrecht Kein Unterhaltsvorschuss bei gemeinsamem Sorgerecht und umfassenden Umgang des anderen Elternteils (19.05.2025)

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19.05.2025

Familienrecht

Kein Unterhaltsvorschuss bei gemeinsamem Sorgerecht und umfassenden Umgang des anderen Elternteils

Keine Alleinerziehung des antragstellenden Elternteils

Es besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn die Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben und der andere Elternteile einen umfassenden Umgang mit dem Kind wahrnimmt. In diesem Fall liegt keine Alleinerziehung des antragstellenden Elternteils vor. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2017 beantragte die Mutter von Zwillingen Unterhaltsvorschuss. Sie hatte zusammen mit dem Kindesvater das Sorgerecht. Zudem nahm der Kindesvater ein umfassenden Umgang mit den Kindern wahr. So betreute der Kindesvater die Kinder mehr als ein Drittel der Schulzeiten. Die Ferienzeiten und die Feiertage waren hälftig aufgeteilt. Davon ausgehend lehnte die zuständige Behörde die Gewährung von Unterhaltsvorschuss ab. Sie hielt die Kindesmutter für nicht alleinerziehend, da die Erziehungsaufgaben zwischen den Eltern weitgehend aufgeteilt seien. Die Kindesmutter erhob nach erfolglosem Widerspruch schließlich Klage. Das Verwaltungsgericht Minden wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Kindesmutter.

Kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Kindesmutter stehe kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss zu. Sie sei nicht als alleinerziehend im Sinne des Unterhaltsvorschussgesetzes anzusehen. Das Gesamtbild des hier vereinbarten Sorgerechts einschließlich der Aufteilung des persönlichen Umgangs im Wechselmodell lasse objektiv den Eindruck einer Alleinerziehenden nicht entstehen. Vielmehr entspreche das Gesamtbild dem einer vollständigen Familie, in der eine wechselseitige Unterstützung der Eltern bei der Bewältigung der familiären Alltagsituationen erfolge.

Keine Alleinerziehung bei gemeinsamen Sorgerecht und Aufteilung der Schulzeiten In Fällen, in denen ein vollständig gemeinsames Sorgerecht mit einem Umgangsrecht für einen Elternteil vereinbart ist und tatsächlich praktiziert wird, das jedenfalls mehr als ein Drittel der Schulzeiten erfasst, scheide nach Auffassung des Oberverwaltungsgericht die Annahme aus, ein Elternteil sei alleinerziehend. Keines der Elternteile müsse bei dieser Ausgestaltung der elterlichen Sorge Alltag und Erziehung der Kinder allein bewältigen, worin der Gesetzeszweck für den Unterhaltsvorschuss liege.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:04.07.2022
  • Aktenzeichen:12 A 3583/20

Quelle:Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

VertragsrechtFamilienrecht Keine Haftung für Bestellungen des Ex-Partners (16.05.2025)

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16.05.2025

Vertragsrecht,Familienrecht

Keine Haftung für Bestellungen des Ex-Partners

Frühere Duldungsvollmacht ist durch Trennung des Paares erloschen

Nach Ende einer Beziehung muss der Ex-Partner grundsätzlich nicht für Online-Bestellungen des anderen Partners zahlen.

Das Landgericht Lübeck hat entschieden, dass ein Mann nicht für online bestellte Waren bezahlen muss, die seine frühere Freundin in seinem Namen bestellt hatte. Die damalige Freundin hatte bereits vor der Trennung auf den Namen des Mannes Tiernahrung bestellt. Die Rechnungen dafür hatte der Beklagte seinerzeit gezahlt. Kurz danach kam es zur Trennung des Paares und der Mann zog aus der gemeinsamen Wohnung aus. Mehr als zwei Jahre später bestellte die Frau wieder Tiernahrung auf den Namen des Mannes. Dieser verweigerte diesmal die Zahlung. Zu Recht, entschied nun das Landgericht in zweiter Instanz.

Zwischen dem Händler und dem Mann sei kein Kaufvertrag geschlossen worden. Eine entsprechende Bevollmächtigung der Frau durch den Mann habe der Händler nicht bewiesen. Zwar habe zunächst eine sog. „Duldungsvollmacht“ bestanden, wonach die Frau im Namen des Mannes bei dem Händler habe bestellen können. Denn der Mann habe durch die Zahlung der ersten Rechnungen das Handeln seiner damaligen Freundin geduldet und gegenüber dem Händler gezeigt, dass die Frau hierzu ermächtigt sei. Diese Vollmacht sei jedoch durch die Trennung des Paares erloschen, denn ab diesem Zeitpunkt habe das „wissentliche Dulden“ des Mannes aufgehört. Auch habe der Anschein einer Vollmacht danach nicht mehr bestanden. Eine sog. „Anscheinsvollmacht“ setze eine gewisse Dauer oder Häufigkeit des Handelns voraus, zudem sei erforderlich, dass der Beklagte das Vorgehen seiner Ex-Freundin hätte voraussehen und verhindern können. Hieran fehle es, denn der Mann habe mehr als zwei Jahre nach der Trennung nicht damit rechnen müssen, dass die Frau erneut Bestellungen auf seinen Namen tätigen würde. Die Sorgfaltspflicht gehe nicht so weit, dass sämtliche ehemaligen Geschäftspartner über eine erfolgte Trennung zu informieren seien. Der Händler könne das Risiko einer Täuschung, das damit verbunden sei, dass die Eröffnung eines Kundenkontos ohne Identitätsprüfung möglich sei, nicht auf Dritte abwälzen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Lübeck
  • Entscheidungsart:Entscheidung
  • Aktenzeichen:14 S 22/21

Quelle:Landgericht Lübeck, ra-online (pm/pt)

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